opencaselaw.ch

6B_3/2024

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Willkür,

Bundesgericht · 2025-12-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ am 19. Januar 2023 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG , des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV sowie Art. 5 Abs. 2 lit. c WG i.V.m. Art. 42 Abs. 6 WG und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Des Weiteren sprach es A.________ vom Vorwurf des Verkaufs einer nicht bestimmten Menge Marihuana gemäss Dossier 1 frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.-- (teilweise als Zusatzstrafe) und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren auf. Es sah vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 130.-- ab und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Weiter verwies es B.________ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Schliesslich regelte das Bezirksgericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 16. Oktober 2023 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon fest. Weiter sprach es A.________ des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. d BetmG sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG i.V.m Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 2 WV und Art. 16a WG i.V.m. Art. 15 WG ) schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von

8 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.--, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberlan d vom 4. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 130.--, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurde. Schliesslich regelte das Obergericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-ziffer 1 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 16. Oktober 2023 sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV freizusprechen und wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 2 WV sowie

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 16a WG i.V.m. Art. 15 WG schuldig zu sprechen. Die Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und er sei wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 2 WV sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 16a WG i.V.m. Art. 15 WG mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 130.-- a ls Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Februar 2020 verhängten Geldstrafe, sowie einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Eventualiter, falls die Dispositivziffer 1 nicht aufgehoben werde, sei die Dispositivziffer 2 aufzuheben und er sei mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 130.-- als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Februar 2020 verhängten Geldstrafe sowie einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Weiter beantragt A.________, die Dispositivziffer 3 sei aufzuheben und ihm sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren. Die Dispositivziffer 4 sei aufzuheben und es sei die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. Februar 2021 beschlagnahmte und von dieser bei der Gerichtskasse hinterlegte Barschaft in der Höhe von Fr. 3'320.-- im Umfang von Fr. 2'199.60 zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und ihm im restlichen Umfang herauszugeben. Die Dispositivziffer 5 sei aufzuheben und es seien ihm die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollständig und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzlichen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Verstoss gegen Art. 147 Abs. 1 StPO vor, weil im Polizeirapport keine Details zu Messverfahren, -geräten und/oder detaillierte Ergebnisse festgehalten worden seien, mit denen er sich hätte auseinandersetzen können.

E. 1.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO ).

E. 1.3 Art. 147 Abs. 1 StPO bezieht sich auf die Teilnahme an Beweiserhebungen, namentlich Einvernahmen. Was der Beschwerdeführer hieraus bezüglich der von ihm gerügten Testergebnisse ableiten möchte, erschliesst sich nicht. Namentlich trägt er nicht vor, es hätte ihm ein Teilnahmerecht am polizeilichen Messverfahren eingeräumt werden müssen. Vielmehr zielen seine Rügen auf eine seines Erachtens willkürliche Sachverhaltsfeststellung ab. Hierauf ist nachfolgend einzugehen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest: Zum einen, indem sie es als erwiesen erachte, dass es sich um "THC-potenten Hanf" handle, und eine geerntete Menge von 14 kg annehme; zum andern, indem sie betreffend das Messer (Asservat Nr. A014'655'835) von einem "einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus" ausgehe.

E. 2.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97

Abs. 1 BGG ). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1;

143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154

E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106

Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

E. 2.2.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

E. 2.3.1 Die Vorinstanz stellt unter teilweisem Verweis auf die erste Instanz fest, es sei nicht von Relevanz, dass der Beschwerdeführer auf dem Formular "Deklaration Hanfanlage" bei beiden Varianten

(a. "Hanfpflanzen mit einem/zu erwartendendn THC-Gehalt von über

1 % und wurden zum Zweck der Erzeugung von Betäubungsmitteln (Drogen-Hanf) angebaut" und b. "Hanfpflanzen mit einem/zu erwartenden THC-Gehalt von unter 1 % und wurden zu folgendem Zweck angebaut:..........") ein Kreuz gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe das auszufüllende Feld frei gelassen, in dem der Zweck des Anbaus von Hanfpflanzen mit einem/zu erwartenden THC-Gehalt von unter 1 % zu nennen gewesen wäre. Daraus schliesse die erste Instanz richtigerweise, dass das Ankreuzen dieser Variante ein Versehen gewesen sei und der Beschwerdeführer so oder anders die Erklärung abgegeben habe, dass sich bei den sichergestellten Pflanzen solche mit einem THC-Gehalt von über 1 % befinden würden. Dies gelte umso mehr, als in der ersten Variante (THC-Gehalt von über 1 %) der Begriff "Drogen-Hanf" verwendet werde, was der Beschwerdeführer wohl kaum angekreuzt hätte, wenn es keine solchen Drogen gewesen wären. Das Formular sei insgesamt leicht verständlich und selbsterklärend und damit hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass er einen Zweck hätte angeben müssen. Damit sei auch seine Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er die Kreuze nicht gemacht habe, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer das Formular unterschrieben habe und auch die Verteidigung nichts anderes ausgeführt habe. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer in dem Fall, in dem sich unter den Pflanzen solche mit einem THC-Gehalt unter 1 % befunden hätten, diese genau bezeichnet und im Formular festgehalten hätte. Aus dem Fehlen einer solchen Angabe könne geschlossen werden, dass sämtliche Pflanzen einen THC-Gehalt von über 1 % aufgewiesen hätten. Aus den Akten lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr lasse sich aus dem Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 29. Januar 2021 entnehmen, dass Rückstände "ab Trimmer sowie Trocknungsnetz" genommen worden seien, die ebenfalls - wie das Marihuana - THC-positiv gewesen seien. Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. Juni 2021 stehe darüber hinaus, dass mit dem Cannabis-Typisierung-Schnelltest während der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2021 festgestellt worden sei, dass es sich "klar" um Drogenhanf gehandelt habe. Die Vorinstanz betont weiter, der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass die Hanf-Indooranlage und das Marihuana ihm gehören würden.

E. 2.3.2 Die Vorinstanz stellt weiter fest, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers könne der Stromanstieg im September 2020 auf 3'690 kWh nicht damit erklärt werden, dass die Tage zu dieser Jahreszeit kürzer werden würden. In den Monaten Februar 2021 und März 2021, also nach der Räumung der Indoor-Hanfplantage, sei der Verbrauch wieder unter 3'000 kWh pro Monat gesunken, obwohl noch Winter gewesen sei.

E. 2.3.3 Weiter stellt die Vorinstanz fest, es sei entgegen der Verteidigung von zwei und nicht von einer Ernte auszugehen. Es werde zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Zyklusdauer von 75 Tagen ausgegangen. Die Berechnung 2 Ernten x 20 Gramm x 362 Hanfpflanzen, was gerundet 14 Kilogramm Marihuana ergebe, treffe zu und sei von der ersten Instanz zu übernehmen. Die erste Instanz, auf welche die Vorinstanz ausdrücklich verweist, zitiert in ihrer Erwägung diesbezüglich den Polizeirapport, welcher sich seinerseits auf ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom April 2013 betreffend Indoor-Hanfanlagen stützt.

E. 2.3.4 Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend den Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz hält die Vorinstanz fest, dieser sei gemäss Anklageschrift erstellt, da der Beschwerdeführer den Sachverhalt eingestanden habe. Unter dem Titel "rechtliche Würdigung" nimmt die Vorinstanz sodann unter anderem Bezug auf die Sicherstellungsliste, aus der hervorgeht, dass es sich bei beiden dort aufgeführten Messern um "einhändig bedienbar[e]" handelt.

E. 2.4 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorträgt, vermag keine Willkür zu begründen.

E. 2.4.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung betreffend den Stromanstieg im September 2020 (vgl. E. 2.3.2) und die Beurteilung des Erntezyklus wendet, so legt er nur dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, und zeigt er nur eine andere mögliche Lösung auf. Dies genügt gemäss ständiger Rechtsprechung nicht, um Willkür zu begründen (vgl. E. 2.2.1).

E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer bringt betreffend das Formular "Deklaration Hanfanlage" vor, es liege bei den beiden Kreuzen ein Missverständnis vor. Die Vorinstanz handle willkürlich, wenn sie darauf schliesse, das Kreuz bei der zweiten Variante sei offenkundig ein Versehen. Vielmehr sei ihm aufgrund der Ausnahmesituation (er sei am Morgen um 6.30 Uhr von der Polizei geweckt worden und es sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden) nicht aufgefallen, dass er einen Zweck für den Anbau des medizinischen Hanfs hätte angeben müssen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass es sich beim Ankreuzen dieser Variante um ein Versehen handle. Zudem wäre es an der rapportierenden Polizistin, welche das Formular ausgefüllt habe, gewesen, für die Korrektheit desselben zu sorgen.

Auch mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nur dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, und zeigt eine andere mögliche Lösung auf, was wie erwähnt nicht genügt, um Willkür zu begründen (vgl. E. 2.2.1). Namentlich vermag er damit nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies zum Schluss führen müsste, das gesamte Beweisergebnis sei offensichtlich unhaltbar. Das gilt auch in Bezug auf seine - im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung der Teilnahmerechte erfolgten (vgl. E. 1) - Vorbringen betreffend die Testergebnisse. Der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz (vgl. E. 2.2.2) erweist sich als nachvollziehbar und damit als frei von Willkür.

E. 2.4.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der Verletzung des Waffengesetzes. Er sieht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorinstanz es unter Verweis auf den Polizeirapport als erstellt erachte, dass es sich beim in Frage stehenden Messer um ein solches mit "einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus" handle, obwohl in der Sicherstellungsliste "Messer einhändig bedienbar" festgehalten sei.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die Vorinstanz zusätzlich explizit auf seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2021 verwiesen hat. In deren Rahmen bestätigte er auf Vorhalt, es seien "drei

verbotene Waffen" (keine Hervorhebung im Original) sichergestellt worden, ausdrücklich, dass diese ihm gehören. Sodann hat der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz ebenfalls verweist, "den ihm in der Anklageschrift (act. 33 S. 3 f.) vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden". Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Damit genügt er den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG nicht. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die vorinstanzliche Strafzumessung. Er macht insbesondere geltend, es sei keine Freiheitsstrafe angezeigt gewesen, da diese nur dann zu verhängen sei, wenn der Staat keine anderen Mittel habe, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Ausserdem habe die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, indem sie eine vierjährige Probezeit festgesetzt habe.

E. 3.2.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt ( BGE 149 IV 217 E. 1.1;

144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens ( BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt ( BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2,

97 E. 4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung

( BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft ( BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung ( BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen ( Art. 41 Abs. 2 StGB ; Urteile 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.2; 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

E. 3.2.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ( Art. 49 Abs. 1 StGB ). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht ( BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig ( BGE 144 IV 313 E. 1.1.2, 217 E. 2.4, 3.5.4 und 3.6). Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1.2; 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.1.2; 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3; je mit Hinweisen).

E. 3.2.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren ( Art. 44 Abs. 1 StGB ). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen in missbräuchlicher Weise überschreitet (zum Ganzen: BGE 95 IV 121 E. 1 mit Hinweis). Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (Urteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 8.2; 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 9.1; je mit Hinweisen).

E. 3.3.1 Die Vorinstanz erwägt betreffend die Freiheitsstrafe aufgrund des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, hinsichtlich der Tatschwere des unbefugten Anbaus beziehungsweise der Herstellung von Betäubungsmitteln ( Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG ) sowie betreffend die Täterkomponenten sei auf die erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 3.3.2 Die erste Instanz hält zusammengefasst fest, betreffend der Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während 5 Monaten delinquiert und nicht aus eigenem Antrieb aufgehört habe. Er habe mit 14 Kilogramm einen beträchtlichen Betrag an Marihuana geerntet. Es sei zu berücksichtigen, dass er die Hanfpflanzen im Einfamilienhaus angebaut habe, in welchem er mit seiner Familie, insbesondere auch einem Kind, gewohnt habe. Beim subjektiven Verschulden sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven gehandelt habe, wobei relativierend dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass er einen Teil des Marihuanas wohl zum Eigenkonsum zwecks Linderung seiner Schmerzen eingesetzt habe. Im Rahmen der Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen die Strafuntersuchung nicht wesentlich erleichtert hätten. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen diverser, teilweise einschlägiger, indes bei einzelner Betrachtung nicht allzu kapitaler Vorstrafen vorbestraft sei, und während laufender Probezeit straffällig geworden sei.

E. 3.3.3 Ergänzend hält die Vorinstanz fest, dass es sich bei den

362 THC-haltigen Hanfpflanzen und den 14 kg Marihuana um eine hohe Anzahl beziehungsweise einen hohen Ertrag handle, jedoch noch um einiges grössere Indoor-Hanfplantagen mit entsprechend höheren Erträgen denkbar seien. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei insgesamt als noch leicht zu qualifizieren, und eine Einsatzstrafe von

9 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Diese sei angemessen zu asperieren. Mit der Vorinstanz sei - für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

- eine Erhöhung von einem Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen. Hinsichtlich der Täterkomponenten würden die straferhöhenden Umstände (Vorbestrafung und Straffälligkeit während laufender Probezeit) die strafmindernden Umstände (Geständnis) überwiegen. Hinsichtlich des Geständnisses sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar eingeräumt habe, E igentümer der Indoor-Anlage und der Betäubungsmittel zu sein. In Bezug auf die Einzelheiten habe er indessen die Aussage verweigert, was zwar sein gutes Recht sei, jedoch die Strafuntersuchung nicht wesentlich erleichtert habe. Daraus ergebe sich eine Strafe von 11 Monaten, aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibe es bei 8 Monaten.

E. 3.3.4 Die Vorinstanz schliesst sich den Erwägungen der ersten Instanz betreffend die Probezeit an. Demnach sei die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen, weil der Beschwerdeführer innert Probezeit erneut delinquiert habe und er - teilweise einschlägig - vorbestraft sei.

E. 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.

E. 3.4.1 Soweit er bei seinen Vorbringen zur Strafzumessung vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz abweicht, braucht darauf angesichts der vorstehenden Erwägung (E. 2) nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 3.4.2 Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 41 StGB findet sodann nur in jenem Bereich Anwendung, in welchem Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Konkurrenz treten können, das heisst bei Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten bzw. Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB ; BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2). Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten ausgefällt; da der Beschwerdeführer diese Strafe lediglich auf der Grundlage eines abweichenden Sachverhalts beanstandet und im Übrigen keine weiteren Rügen dagegen erhebt, hat es damit sein Bewenden. Damit aber fällt die Anwendung von Art. 41 StGB und damit auch der vom Beschwerdeführer angeführte Vorrang der Geldstrafe ausser Betracht. Auch eine Gesamtstrafenbildung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, kommt bei dieser Ausgangslage nicht in Frage (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.3).

E. 3.4.3 Schliesslich ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Festsetzung der Probezeit ihr Ermessen missbraucht haben soll. Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist (siehe E. 3.3), als "lapidar". Damit genügt er seiner Begründungspflicht offenkundig nicht und zeigt keine Verletzung von Bundesrecht auf.

E. 4 Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die vor- und erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft.

E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_3/2024

Urteil vom 10. Dezember 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiberin Endres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Oktober 2023 (SB230342-O/U/bs).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ am 19. Januar 2023 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG , des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV sowie Art. 5 Abs. 2 lit. c WG i.V.m. Art. 42 Abs. 6 WG und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Des Weiteren sprach es A.________ vom Vorwurf des Verkaufs einer nicht bestimmten Menge Marihuana gemäss Dossier 1 frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.-- (teilweise als Zusatzstrafe) und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren auf. Es sah vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 130.-- ab und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Weiter verwies es B.________ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Schliesslich regelte das Bezirksgericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 16. Oktober 2023 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon fest. Weiter sprach es A.________ des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. d BetmG sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG i.V.m Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 2 WV und Art. 16a WG i.V.m. Art. 15 WG ) schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von

8 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.--, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberlan d vom 4. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 130.--, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurde. Schliesslich regelte das Obergericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-ziffer 1 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 16. Oktober 2023 sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV freizusprechen und wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 2 WV sowie

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 16a WG i.V.m. Art. 15 WG schuldig zu sprechen. Die Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und er sei wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 2 WV sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 16a WG i.V.m. Art. 15 WG mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 130.-- a ls Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Februar 2020 verhängten Geldstrafe, sowie einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Eventualiter, falls die Dispositivziffer 1 nicht aufgehoben werde, sei die Dispositivziffer 2 aufzuheben und er sei mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 130.-- als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Februar 2020 verhängten Geldstrafe sowie einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Weiter beantragt A.________, die Dispositivziffer 3 sei aufzuheben und ihm sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren. Die Dispositivziffer 4 sei aufzuheben und es sei die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. Februar 2021 beschlagnahmte und von dieser bei der Gerichtskasse hinterlegte Barschaft in der Höhe von Fr. 3'320.-- im Umfang von Fr. 2'199.60 zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und ihm im restlichen Umfang herauszugeben. Die Dispositivziffer 5 sei aufzuheben und es seien ihm die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollständig und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzlichen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Verstoss gegen Art. 147 Abs. 1 StPO vor, weil im Polizeirapport keine Details zu Messverfahren, -geräten und/oder detaillierte Ergebnisse festgehalten worden seien, mit denen er sich hätte auseinandersetzen können.

1.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO ).

1.3.

Art. 147 Abs. 1 StPO bezieht sich auf die Teilnahme an Beweiserhebungen, namentlich Einvernahmen. Was der Beschwerdeführer hieraus bezüglich der von ihm gerügten Testergebnisse ableiten möchte, erschliesst sich nicht. Namentlich trägt er nicht vor, es hätte ihm ein Teilnahmerecht am polizeilichen Messverfahren eingeräumt werden müssen. Vielmehr zielen seine Rügen auf eine seines Erachtens willkürliche Sachverhaltsfeststellung ab. Hierauf ist nachfolgend einzugehen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest: Zum einen, indem sie es als erwiesen erachte, dass es sich um "THC-potenten Hanf" handle, und eine geerntete Menge von 14 kg annehme; zum andern, indem sie betreffend das Messer (Asservat Nr. A014'655'835) von einem "einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus" ausgehe.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97

Abs. 1 BGG ). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1;

143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154

E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106

Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz stellt unter teilweisem Verweis auf die erste Instanz fest, es sei nicht von Relevanz, dass der Beschwerdeführer auf dem Formular "Deklaration Hanfanlage" bei beiden Varianten

(a. "Hanfpflanzen mit einem/zu erwartendendn THC-Gehalt von über

1 % und wurden zum Zweck der Erzeugung von Betäubungsmitteln (Drogen-Hanf) angebaut" und b. "Hanfpflanzen mit einem/zu erwartenden THC-Gehalt von unter 1 % und wurden zu folgendem Zweck angebaut:..........") ein Kreuz gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe das auszufüllende Feld frei gelassen, in dem der Zweck des Anbaus von Hanfpflanzen mit einem/zu erwartenden THC-Gehalt von unter 1 % zu nennen gewesen wäre. Daraus schliesse die erste Instanz richtigerweise, dass das Ankreuzen dieser Variante ein Versehen gewesen sei und der Beschwerdeführer so oder anders die Erklärung abgegeben habe, dass sich bei den sichergestellten Pflanzen solche mit einem THC-Gehalt von über 1 % befinden würden. Dies gelte umso mehr, als in der ersten Variante (THC-Gehalt von über 1 %) der Begriff "Drogen-Hanf" verwendet werde, was der Beschwerdeführer wohl kaum angekreuzt hätte, wenn es keine solchen Drogen gewesen wären. Das Formular sei insgesamt leicht verständlich und selbsterklärend und damit hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass er einen Zweck hätte angeben müssen. Damit sei auch seine Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er die Kreuze nicht gemacht habe, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer das Formular unterschrieben habe und auch die Verteidigung nichts anderes ausgeführt habe. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer in dem Fall, in dem sich unter den Pflanzen solche mit einem THC-Gehalt unter 1 % befunden hätten, diese genau bezeichnet und im Formular festgehalten hätte. Aus dem Fehlen einer solchen Angabe könne geschlossen werden, dass sämtliche Pflanzen einen THC-Gehalt von über 1 % aufgewiesen hätten. Aus den Akten lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr lasse sich aus dem Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 29. Januar 2021 entnehmen, dass Rückstände "ab Trimmer sowie Trocknungsnetz" genommen worden seien, die ebenfalls - wie das Marihuana - THC-positiv gewesen seien. Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. Juni 2021 stehe darüber hinaus, dass mit dem Cannabis-Typisierung-Schnelltest während der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2021 festgestellt worden sei, dass es sich "klar" um Drogenhanf gehandelt habe. Die Vorinstanz betont weiter, der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass die Hanf-Indooranlage und das Marihuana ihm gehören würden.

2.3.2. Die Vorinstanz stellt weiter fest, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers könne der Stromanstieg im September 2020 auf 3'690 kWh nicht damit erklärt werden, dass die Tage zu dieser Jahreszeit kürzer werden würden. In den Monaten Februar 2021 und März 2021, also nach der Räumung der Indoor-Hanfplantage, sei der Verbrauch wieder unter 3'000 kWh pro Monat gesunken, obwohl noch Winter gewesen sei.

2.3.3. Weiter stellt die Vorinstanz fest, es sei entgegen der Verteidigung von zwei und nicht von einer Ernte auszugehen. Es werde zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Zyklusdauer von 75 Tagen ausgegangen. Die Berechnung 2 Ernten x 20 Gramm x 362 Hanfpflanzen, was gerundet 14 Kilogramm Marihuana ergebe, treffe zu und sei von der ersten Instanz zu übernehmen. Die erste Instanz, auf welche die Vorinstanz ausdrücklich verweist, zitiert in ihrer Erwägung diesbezüglich den Polizeirapport, welcher sich seinerseits auf ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom April 2013 betreffend Indoor-Hanfanlagen stützt.

2.3.4. Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend den Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz hält die Vorinstanz fest, dieser sei gemäss Anklageschrift erstellt, da der Beschwerdeführer den Sachverhalt eingestanden habe. Unter dem Titel "rechtliche Würdigung" nimmt die Vorinstanz sodann unter anderem Bezug auf die Sicherstellungsliste, aus der hervorgeht, dass es sich bei beiden dort aufgeführten Messern um "einhändig bedienbar[e]" handelt.

2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorträgt, vermag keine Willkür zu begründen.

2.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung betreffend den Stromanstieg im September 2020 (vgl. E. 2.3.2) und die Beurteilung des Erntezyklus wendet, so legt er nur dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, und zeigt er nur eine andere mögliche Lösung auf. Dies genügt gemäss ständiger Rechtsprechung nicht, um Willkür zu begründen (vgl. E. 2.2.1).

2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt betreffend das Formular "Deklaration Hanfanlage" vor, es liege bei den beiden Kreuzen ein Missverständnis vor. Die Vorinstanz handle willkürlich, wenn sie darauf schliesse, das Kreuz bei der zweiten Variante sei offenkundig ein Versehen. Vielmehr sei ihm aufgrund der Ausnahmesituation (er sei am Morgen um 6.30 Uhr von der Polizei geweckt worden und es sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden) nicht aufgefallen, dass er einen Zweck für den Anbau des medizinischen Hanfs hätte angeben müssen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass es sich beim Ankreuzen dieser Variante um ein Versehen handle. Zudem wäre es an der rapportierenden Polizistin, welche das Formular ausgefüllt habe, gewesen, für die Korrektheit desselben zu sorgen.

Auch mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nur dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, und zeigt eine andere mögliche Lösung auf, was wie erwähnt nicht genügt, um Willkür zu begründen (vgl. E. 2.2.1). Namentlich vermag er damit nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies zum Schluss führen müsste, das gesamte Beweisergebnis sei offensichtlich unhaltbar. Das gilt auch in Bezug auf seine - im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung der Teilnahmerechte erfolgten (vgl. E. 1) - Vorbringen betreffend die Testergebnisse. Der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz (vgl. E. 2.2.2) erweist sich als nachvollziehbar und damit als frei von Willkür.

2.4.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der Verletzung des Waffengesetzes. Er sieht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorinstanz es unter Verweis auf den Polizeirapport als erstellt erachte, dass es sich beim in Frage stehenden Messer um ein solches mit "einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus" handle, obwohl in der Sicherstellungsliste "Messer einhändig bedienbar" festgehalten sei.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die Vorinstanz zusätzlich explizit auf seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2021 verwiesen hat. In deren Rahmen bestätigte er auf Vorhalt, es seien "drei

verbotene Waffen" (keine Hervorhebung im Original) sichergestellt worden, ausdrücklich, dass diese ihm gehören. Sodann hat der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz ebenfalls verweist, "den ihm in der Anklageschrift (act. 33 S. 3 f.) vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden". Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Damit genügt er den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG nicht. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter die vorinstanzliche Strafzumessung. Er macht insbesondere geltend, es sei keine Freiheitsstrafe angezeigt gewesen, da diese nur dann zu verhängen sei, wenn der Staat keine anderen Mittel habe, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Ausserdem habe die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, indem sie eine vierjährige Probezeit festgesetzt habe.

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt ( BGE 149 IV 217 E. 1.1;

144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

3.2.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens ( BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt ( BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2,

97 E. 4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung

( BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft ( BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung ( BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen ( Art. 41 Abs. 2 StGB ; Urteile 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.2; 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

3.2.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ( Art. 49 Abs. 1 StGB ). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht ( BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig ( BGE 144 IV 313 E. 1.1.2, 217 E. 2.4, 3.5.4 und 3.6). Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1.2; 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.1.2; 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3; je mit Hinweisen).

3.2.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren ( Art. 44 Abs. 1 StGB ). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen in missbräuchlicher Weise überschreitet (zum Ganzen: BGE 95 IV 121 E. 1 mit Hinweis). Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (Urteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 8.2; 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 9.1; je mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz erwägt betreffend die Freiheitsstrafe aufgrund des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, hinsichtlich der Tatschwere des unbefugten Anbaus beziehungsweise der Herstellung von Betäubungsmitteln ( Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG ) sowie betreffend die Täterkomponenten sei auf die erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

3.3.2. Die erste Instanz hält zusammengefasst fest, betreffend der Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während 5 Monaten delinquiert und nicht aus eigenem Antrieb aufgehört habe. Er habe mit 14 Kilogramm einen beträchtlichen Betrag an Marihuana geerntet. Es sei zu berücksichtigen, dass er die Hanfpflanzen im Einfamilienhaus angebaut habe, in welchem er mit seiner Familie, insbesondere auch einem Kind, gewohnt habe. Beim subjektiven Verschulden sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven gehandelt habe, wobei relativierend dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass er einen Teil des Marihuanas wohl zum Eigenkonsum zwecks Linderung seiner Schmerzen eingesetzt habe. Im Rahmen der Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen die Strafuntersuchung nicht wesentlich erleichtert hätten. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen diverser, teilweise einschlägiger, indes bei einzelner Betrachtung nicht allzu kapitaler Vorstrafen vorbestraft sei, und während laufender Probezeit straffällig geworden sei.

3.3.3. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, dass es sich bei den

362 THC-haltigen Hanfpflanzen und den 14 kg Marihuana um eine hohe Anzahl beziehungsweise einen hohen Ertrag handle, jedoch noch um einiges grössere Indoor-Hanfplantagen mit entsprechend höheren Erträgen denkbar seien. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei insgesamt als noch leicht zu qualifizieren, und eine Einsatzstrafe von

9 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Diese sei angemessen zu asperieren. Mit der Vorinstanz sei - für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

- eine Erhöhung von einem Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen. Hinsichtlich der Täterkomponenten würden die straferhöhenden Umstände (Vorbestrafung und Straffälligkeit während laufender Probezeit) die strafmindernden Umstände (Geständnis) überwiegen. Hinsichtlich des Geständnisses sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar eingeräumt habe, E igentümer der Indoor-Anlage und der Betäubungsmittel zu sein. In Bezug auf die Einzelheiten habe er indessen die Aussage verweigert, was zwar sein gutes Recht sei, jedoch die Strafuntersuchung nicht wesentlich erleichtert habe. Daraus ergebe sich eine Strafe von 11 Monaten, aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibe es bei 8 Monaten.

3.3.4. Die Vorinstanz schliesst sich den Erwägungen der ersten Instanz betreffend die Probezeit an. Demnach sei die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen, weil der Beschwerdeführer innert Probezeit erneut delinquiert habe und er - teilweise einschlägig - vorbestraft sei.

3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.

3.4.1. Soweit er bei seinen Vorbringen zur Strafzumessung vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz abweicht, braucht darauf angesichts der vorstehenden Erwägung (E. 2) nicht weiter eingegangen zu werden.

3.4.2. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 41 StGB findet sodann nur in jenem Bereich Anwendung, in welchem Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Konkurrenz treten können, das heisst bei Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten bzw. Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB ; BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2). Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten ausgefällt; da der Beschwerdeführer diese Strafe lediglich auf der Grundlage eines abweichenden Sachverhalts beanstandet und im Übrigen keine weiteren Rügen dagegen erhebt, hat es damit sein Bewenden. Damit aber fällt die Anwendung von Art. 41 StGB und damit auch der vom Beschwerdeführer angeführte Vorrang der Geldstrafe ausser Betracht. Auch eine Gesamtstrafenbildung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, kommt bei dieser Ausgangslage nicht in Frage (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.3).

3.4.3. Schliesslich ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Festsetzung der Probezeit ihr Ermessen missbraucht haben soll. Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist (siehe E. 3.3), als "lapidar". Damit genügt er seiner Begründungspflicht offenkundig nicht und zeigt keine Verletzung von Bundesrecht auf.

4.

Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die vor- und erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Endres