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6B 749/2018

Bundesgericht · 2018-07-26 · Deutsch CH
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Mehrfache einfache Körperverletzung usw.; Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer nahm das obergerichtliche Urteil am 5. Juni 2018 in Empfang. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 6. Juni 2018 zu laufen und endete am 5. Juli 2018. Die erst am 9. Juli 2018 (Poststempel) der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 26.07.2018 6B 749/2018 (6B_749/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 26.07.2018 6B 749/2018 (6B_749/2018) Tribunale federale I Corte di diritto penale 26.07.2018 6B 749/2018 (6B_749/2018)

Mehrfache einfache Körperverletzung usw.; Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_749/2018 Urteil vom 26. Juli 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X._________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfache einfache Körperverletzung usw.; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Mai 2018 (Nr. 50/2017/17). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer nahm das obergerichtliche Urteil am 5. Juni 2018 in Empfang. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 6. Juni 2018 zu laufen und endete am 5. Juli 2018. Die erst am 9. Juli 2018 (Poststempel) der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht. 2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Juli 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill