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6B 738/2023

Bundesgericht · 2023-06-19 · Deutsch CH
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Gesuch um Stundung von Gerichtsgebühren; Mahnsperre; Gegenstandslosigkeit; Rückzug | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2023 (betreffend Aufhebung Mahnsperre und Gesuchsabweisung) Beschwerde in Strafsachen. Am 5. Juni 2023 verfügte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt neu, dass aufgrund des Kostenerlassgesuchs vom 30. Mai 2023 die Forderung noch einmal gestundet werde. Mit dem Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2023 erweist sich die Verfügung vom 20. März 2023 als überholt. Der Beschwerdeführer hat gestützt darauf die Beschwerde vom 28. März 2023 am 9. Juni 2023 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

E. 2 Es sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 19.06.2023 6B 738/2023 (6B_738/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 19.06.2023 6B 738/2023 (6B_738/2023) Tribunale federale I Corte di diritto penale 19.06.2023 6B 738/2023 (6B_738/2023)

Gesuch um Stundung von Gerichtsgebühren; Mahnsperre; Gegenstandslosigkeit; Rückzug | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_738/2023 Verfügung vom 19. Juni 2023 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. Gegenstand Gesuch um Stundung von Gerichtsgebühren; Mahnsperre; Gegenstandslosigkeit; Rückzug, Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidialentscheid vom 20. März 2023 (BES.2022.61). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2023 (betreffend Aufhebung Mahnsperre und Gesuchsabweisung) Beschwerde in Strafsachen. Am 5. Juni 2023 verfügte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt neu, dass aufgrund des Kostenerlassgesuchs vom 30. Mai 2023 die Forderung noch einmal gestundet werde. Mit dem Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2023 erweist sich die Verfügung vom 20. März 2023 als überholt. Der Beschwerdeführer hat gestützt darauf die Beschwerde vom 28. März 2023 am 9. Juni 2023 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 2. Es sind keine Kosten zu erheben. Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Juni 2023 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Die Gerichtsschreiberin : Arquint Hill