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6B 726/2015

Bundesgericht · 2015-07-20 · Deutsch CH
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Unbekannt | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2015 eine "vorsorgliche Einsprache" gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 mit, da der Eingabe kein angefochtener Entscheid beiliege, habe er diesen bis zum 10. Juli 2015 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtlich bleibe. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keinen angefochtenen Entscheid eingereicht. Folglich bleibt seine Eingabe vom 26. Juni 2015 androhungsgemäss unbeachtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 20.07.2015 6B 726/2015 (6B_726/2015) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 20.07.2015 6B 726/2015 (6B_726/2015) Tribunale federale Corte di diritto penale 20.07.2015 6B 726/2015 (6B_726/2015)

Unbekannt | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_726/2015 Urteil vom 20. Juli 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unbekannt. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2015 eine "vorsorgliche Einsprache" gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 mit, da der Eingabe kein angefochtener Entscheid beiliege, habe er diesen bis zum 10. Juli 2015 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtlich bleibe. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keinen angefochtenen Entscheid eingereicht. Folglich bleibt seine Eingabe vom 26. Juni 2015 androhungsgemäss unbeachtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Juli 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn