opencaselaw.ch

6B_722/2015

Bedingte Entlassung; unentgeltliche Rechtspflege,

Bundesgericht · 2015-07-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_722/2015

Verfügung vom 17. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 3. Juni 2015.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 15. Juli 2015 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Faga