opencaselaw.ch

6B 715/2020

Bundesgericht · 2020-08-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Verspätet erfolgte Einsprache; Kostenvorschuss; Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2020 Frist bis zum 30. Juni 2020 und mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. August 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

E. 3 Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging indessen auch innert Nachfrist nicht ein, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. August 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied :       Die Gerichtsschreiberin: Jacquemoud-Rossari       Arquint Hill

Dispositiv
  1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
  2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2020 Frist bis zum 30. Juni 2020 und mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. August 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).
  3. Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging indessen auch innert Nachfrist nicht ein, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
  4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  6. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 25.08.2020 6B 715/2020 (6B_715/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 25.08.2020 6B 715/2020 (6B_715/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 25.08.2020 6B 715/2020 (6B_715/2020)

Verspätet erfolgte Einsprache; Kostenvorschuss; Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_715/2020 Urteil vom 25. August 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verspätet erfolgte Einsprache; Kostenvorschuss; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. April 2020 (SBE.2020.10 / pg). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2020 Frist bis zum 30. Juni 2020 und mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. August 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 3. Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging indessen auch innert Nachfrist nicht ein, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. August 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied :       Die Gerichtsschreiberin: Jacquemoud-Rossari       Arquint Hill