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6B 700/2014

Bundesgericht · 2014-08-21 · Deutsch CH
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Vorladung zum Strafvollzug | Straf- und Massnahmenvollzug

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin zum Strafantritt vorgeladen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel an das Departement Sicherheit und Justiz sowie an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus blieben ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob sie zu Recht zum Strafantritt vorgeladen wurde. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Ihre Ausführungen betreffen Fragen zum Aufenthaltsort ihres Sohnes sowie zu dessen Schulunterricht und können nicht gehört werden. Ihre Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wie schon in den Verfahren 6B_1051/2013 und 6B_1028/2013 kommt wegen der mutwilligen Art der Prozessführung eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 21.08.2014 6B 700/2014 (6B_700/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 21.08.2014 6B 700/2014 (6B_700/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 21.08.2014 6B 700/2014 (6B_700/2014)

Vorladung zum Strafvollzug | Straf- und Massnahmenvollzug

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_700/2014 Urteil vom 21. August 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdegegner. Gegenstand Vorladung zum Strafvollzug, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 25. Juni 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin zum Strafantritt vorgeladen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel an das Departement Sicherheit und Justiz sowie an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus blieben ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob sie zu Recht zum Strafantritt vorgeladen wurde. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Ihre Ausführungen betreffen Fragen zum Aufenthaltsort ihres Sohnes sowie zu dessen Schulunterricht und können nicht gehört werden. Ihre Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wie schon in den Verfahren 6B_1051/2013 und 6B_1028/2013 kommt wegen der mutwilligen Art der Prozessführung eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. August 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill