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6B_1028/2013

Nichtanhandnahme (Drohungen, Einschüchterungen, Ehrverletzung, Körperverletzung, Demütigungen etc.),

Bundesgericht · 2013-10-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügen die vorliegenden Ausführungen nicht, da sie nur allgemeine Vorwürfe gegen staatliche Stellen enthalten. Eine Rückweisung zur Änderung der ungebührlichen Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG erübrigt sich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der mutwilligen Art der Prozessführung der Beschwerdeführerin kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1028/2013

Urteil vom 30. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Drohungen, Einschüchterungen, Ehrverletzung, Körperverletzung, Demütigungen etc.),

Beschwerde gegen drei Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. September 2013 (SW.2013.104, 105 und 106).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügen die vorliegenden Ausführungen nicht, da sie nur allgemeine Vorwürfe gegen staatliche Stellen enthalten. Eine Rückweisung zur Änderung der ungebührlichen Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG erübrigt sich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der mutwilligen Art der Prozessführung der Beschwerdeführerin kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn