opencaselaw.ch

6B 6/2011

Bundesgericht · 2011-02-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Februar 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 22.02.2011 6B 6/2011 (6B_6/2011) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 22.02.2011 6B 6/2011 (6B_6/2011) Tribunale federale Corte di diritto penale 22.02.2011 6B 6/2011 (6B_6/2011)

Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_6/2011 Verfügung vom 22. Februar 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 6. Dezember 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 17. Februar 2011 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Februar 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn