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6B 681/2009

Bundesgericht · 2009-08-27 · Deutsch CH
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Mehrfache Urkundenfälschung | Straftaten

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. August 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill

Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 27.08.2009 6B 681/2009 (6B_681/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 27.08.2009 6B 681/2009 (6B_681/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 27.08.2009 6B 681/2009 (6B_681/2009)

Mehrfache Urkundenfälschung | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_681/2009 Verfügung vom 27. August 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfache Urkundenfälschung, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 21. April 2009 (100 08 707). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 20. August 2009 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. August 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill