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6B_66/2026

Landesverweisung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

Bundesgericht · 2026-05-26 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft A.________ vor, er habe am 9. September 2019 und am 22. November 2019 in verschiedenen Ortschaften versucht, diverse Personenwagen, mindestens deren 18, zu öffnen, um daraus Vermögenswerte zu entwenden. Teilweise sei es beim Versuch geblieben, da die Fahrzeuge verschlossen gewesen seien. In zwei Fällen sei er ertappt worden, wobei er in einem Fall nichts entwendet habe. Weiter legt die Staatsanwaltschaft A.________ zur Last, er habe am 22. September 2019 in U.________ ungebeten einen umfriedeten Garten betreten.

A.b. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 2. Juni 2020 des mehrfach versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.

A.c. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Februar 2023 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil bezüglich der Vernichtung der sichergestellten Gegenstände, der Kostenfestsetzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs stellte es ein. Es sprach A.________ des mehrfach versuchten Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2021. Es verwies ihn für drei Jahre des Landes.

A.d. Die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht am 10. Juli 2024 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_919/2023).

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 1. Oktober 2025 erneut fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil bezüglich der Vernichtung der sichergestellten Gegenstände, der Kostenfestsetzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs stellte es ein. Es sprach A.________ des mehrfach versuchten Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2021. Schliesslich verwies es ihn für drei Jahre des Landes.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositivziffer 5 (fakultative Landesverweisung) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025 sei aufzuheben. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D.

Das Bundesgericht lud das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein, zur Beschwerde, namentlich zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Stellung zu nehmen. Beide verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei (vgl. Art. 102 Abs. 2 BGG). Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan. Sofern der Beschwerdeführer weitere Aktenbeizugs- bzw. Beweisanträge stellt, ist auf diese nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_175/2025 vom 14. August 2025 E. 3; 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1; je mit Hinweisen).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Da die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, erübrigt sich ein solcher ohnehin.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB . Er rügt, die Vorinstanz stelle den diesbezüglichen Sachverhalt teilweise willkürlich fest und verletze darüber hinaus Bundes- sowie Völkerrecht. Er macht zur Begründung unter anderem geltend, die Vorinstanz ordne die Landesverweisung an, ohne rechtsgenügende Abklärungen vorzunehmen, wie es das Bundesgericht im Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 verlangt habe. Darüber hinaus habe die Vorinstanz ihre (ungenügenden) Abklärungen erst nach seiner Berufungsantwort vorgenommen und ihm auch nie zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Indem sie (die Vorinstanz) ihm das Abklärungsergebnis bzw. die Auskünfte der Schweizer Botschaft in Colombo vor dem angefochtenen Urteil nie zugestellt habe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Obwohl das Urteil aufgrund dieser eklatanten Verletzung aufzuheben sei, rechtfertige sich eine erneute Rückweisung nicht. Vielmehr sei die Landesverweisung gestützt auf seine übrigen Ausführungen endgültig aufzuheben. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 80 Abs. 2 und 81 Abs. 3 lit. a StPO, das Recht auf ein faires Verfahren gemäss den Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sowie der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO seien verletzt.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.

E. 2.2.2 Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 2.1.2; 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.2; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

E. 2.2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer entsc heidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten, die sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2; 124 II 132 E. 2b; Urteile 9C_341/2025 vom 30. September 2025 E. 3.1; 9C_558/2024 vom 29. April 2025 E. 5.2; 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 3.2).

E. 2.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (B GE 144 I 11 E. 5.3; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer sc hwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

E. 2.3 Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 insbesondere, dass die Folgen der Landesverweisung ohne Klärung, wie das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Sri Lanka sei, u.a. ob IV-Renten auch nach Sri Lanka ausbezahlt würden, ob und wie allenfalls Versicherungsleistungen bei Invalidität nach sri-lankischem Recht erbracht würden sowie in welchen Verhältnissen der Beschwerdeführer dort tatsächlich leben würde, nicht rechtsgenügend erstellt seien. Angesichts der bisher festgestellten Umstände erschliesse sich nicht auf Anhieb, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz nicht gross ändern würde (E. 4.7.2). Das Bundesgericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den Sachverhalt bezüglich der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Land vertiefter abkläre (E. 4.8).

Das zweite Berufungsverfahren wurde gemäss der vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Prozessgeschichte des angefochtenen Urteils gestützt auf das Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahre n durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge am 25. November 2024 die Berufungsbegründung ein, der Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 innert mehrfach erstreckter Frist die Berufungsantwort (vgl. angefochtenes Urteil E. I.1.2 S. 7). Im Rahmen der Prüfung der fakultativen Landesverweisung stützt sich die Vorinstanz in der Folge auf Informationen ab, die sie im September 2025 von der Schweizer Botschaft in Colombo einholte (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3.5 S. 19 ff.). Das angefochtene Urteil äussert sich aber nicht dazu, ob und wann die Vorinstanz den Beschwerdeführer über diese Abklärungen informierte. Trotz expliziter Einladung verzichtete die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Den Akten lässt sich in dieser Hinsicht nur entnehmen, dass die Vorinstanz am 16. September 2025 per E-Mail Kontakt mit der Botschaft aufnahm und diese um Auskunft ersuchte. Die Botschaft beantwortete die Anfrage am 17. und 22. September 2025 (zum Ganzen kantonale Akten, act. 271; ferner Aktenverzeichnis vom 3. Februar 2026). In der Folge fand am 1. Oktober 2025 die Urteilsberatung statt (vgl. Protokoll, kantonale Akten, act. 272). Gleichentags fällte die Vorinstanz ihr Urteil (kantonale Akten, act. 273), in das sie wie gesehen auch Informationen aus den fraglichen Abklärungen einfliessen liess. Da sich vorliegend in den Akten kein Nachweis dafür findet, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Abklärungen bzw. deren Ergebnisse informiert hätte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Damit verletzt die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren scheidet aus, da die Abklärungen die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - und damit Sachverhaltsfragen - betreffen. Eine Heilung ist auf Rechtsfragen beschränkt (vgl. E. 2.2.4 oben). Vor diesem Hintergrund ist die Landesverweisung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers materiell nicht zu prüfen.

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Ergebnisse ihrer Abklärung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zuzustellen und anschliessend die fakultative Landesverweisung und die dabei zu berücksichtigenden Sachverhaltselemente unter Beachtung seiner allfälligen Stellungnahme erneut zu prüfen. Da sich bereits die Rüge der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör als begründet erweist, kann offen bleiben, wie es sich mit seinen weiteren Rügen verhält.

Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da dieser um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, ist die Parteientschädigung praxisgemäss seinem Rechtsbeistand auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_66/2026

Urteil vom 26. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiber Schertenleib.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Meret Lotter,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Oktober 2025 (SB240360-O/U/bs).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft A.________ vor, er habe am 9. September 2019 und am 22. November 2019 in verschiedenen Ortschaften versucht, diverse Personenwagen, mindestens deren 18, zu öffnen, um daraus Vermögenswerte zu entwenden. Teilweise sei es beim Versuch geblieben, da die Fahrzeuge verschlossen gewesen seien. In zwei Fällen sei er ertappt worden, wobei er in einem Fall nichts entwendet habe. Weiter legt die Staatsanwaltschaft A.________ zur Last, er habe am 22. September 2019 in U.________ ungebeten einen umfriedeten Garten betreten.

A.b. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 2. Juni 2020 des mehrfach versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.

A.c. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Februar 2023 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil bezüglich der Vernichtung der sichergestellten Gegenstände, der Kostenfestsetzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs stellte es ein. Es sprach A.________ des mehrfach versuchten Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2021. Es verwies ihn für drei Jahre des Landes.

A.d. Die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht am 10. Juli 2024 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_919/2023).

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 1. Oktober 2025 erneut fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil bezüglich der Vernichtung der sichergestellten Gegenstände, der Kostenfestsetzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs stellte es ein. Es sprach A.________ des mehrfach versuchten Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2021. Schliesslich verwies es ihn für drei Jahre des Landes.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositivziffer 5 (fakultative Landesverweisung) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025 sei aufzuheben. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D.

Das Bundesgericht lud das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein, zur Beschwerde, namentlich zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Stellung zu nehmen. Beide verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei (vgl. Art. 102 Abs. 2 BGG). Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan. Sofern der Beschwerdeführer weitere Aktenbeizugs- bzw. Beweisanträge stellt, ist auf diese nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_175/2025 vom 14. August 2025 E. 3; 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Da die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, erübrigt sich ein solcher ohnehin.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB . Er rügt, die Vorinstanz stelle den diesbezüglichen Sachverhalt teilweise willkürlich fest und verletze darüber hinaus Bundes- sowie Völkerrecht. Er macht zur Begründung unter anderem geltend, die Vorinstanz ordne die Landesverweisung an, ohne rechtsgenügende Abklärungen vorzunehmen, wie es das Bundesgericht im Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 verlangt habe. Darüber hinaus habe die Vorinstanz ihre (ungenügenden) Abklärungen erst nach seiner Berufungsantwort vorgenommen und ihm auch nie zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Indem sie (die Vorinstanz) ihm das Abklärungsergebnis bzw. die Auskünfte der Schweizer Botschaft in Colombo vor dem angefochtenen Urteil nie zugestellt habe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Obwohl das Urteil aufgrund dieser eklatanten Verletzung aufzuheben sei, rechtfertige sich eine erneute Rückweisung nicht. Vielmehr sei die Landesverweisung gestützt auf seine übrigen Ausführungen endgültig aufzuheben. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 80 Abs. 2 und 81 Abs. 3 lit. a StPO, das Recht auf ein faires Verfahren gemäss den Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sowie der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO seien verletzt.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.

2.2.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 2.1.2; 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.2; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

2.2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer entsc heidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten, die sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2; 124 II 132 E. 2b; Urteile 9C_341/2025 vom 30. September 2025 E. 3.1; 9C_558/2024 vom 29. April 2025 E. 5.2; 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 3.2).

2.2.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (B GE 144 I 11 E. 5.3; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer sc hwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 insbesondere, dass die Folgen der Landesverweisung ohne Klärung, wie das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Sri Lanka sei, u.a. ob IV-Renten auch nach Sri Lanka ausbezahlt würden, ob und wie allenfalls Versicherungsleistungen bei Invalidität nach sri-lankischem Recht erbracht würden sowie in welchen Verhältnissen der Beschwerdeführer dort tatsächlich leben würde, nicht rechtsgenügend erstellt seien. Angesichts der bisher festgestellten Umstände erschliesse sich nicht auf Anhieb, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz nicht gross ändern würde (E. 4.7.2). Das Bundesgericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den Sachverhalt bezüglich der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Land vertiefter abkläre (E. 4.8).

Das zweite Berufungsverfahren wurde gemäss der vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Prozessgeschichte des angefochtenen Urteils gestützt auf das Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahre n durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge am 25. November 2024 die Berufungsbegründung ein, der Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 innert mehrfach erstreckter Frist die Berufungsantwort (vgl. angefochtenes Urteil E. I.1.2 S. 7). Im Rahmen der Prüfung der fakultativen Landesverweisung stützt sich die Vorinstanz in der Folge auf Informationen ab, die sie im September 2025 von der Schweizer Botschaft in Colombo einholte (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3.5 S. 19 ff.). Das angefochtene Urteil äussert sich aber nicht dazu, ob und wann die Vorinstanz den Beschwerdeführer über diese Abklärungen informierte. Trotz expliziter Einladung verzichtete die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Den Akten lässt sich in dieser Hinsicht nur entnehmen, dass die Vorinstanz am 16. September 2025 per E-Mail Kontakt mit der Botschaft aufnahm und diese um Auskunft ersuchte. Die Botschaft beantwortete die Anfrage am 17. und 22. September 2025 (zum Ganzen kantonale Akten, act. 271; ferner Aktenverzeichnis vom 3. Februar 2026). In der Folge fand am 1. Oktober 2025 die Urteilsberatung statt (vgl. Protokoll, kantonale Akten, act. 272). Gleichentags fällte die Vorinstanz ihr Urteil (kantonale Akten, act. 273), in das sie wie gesehen auch Informationen aus den fraglichen Abklärungen einfliessen liess. Da sich vorliegend in den Akten kein Nachweis dafür findet, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Abklärungen bzw. deren Ergebnisse informiert hätte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Damit verletzt die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren scheidet aus, da die Abklärungen die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - und damit Sachverhaltsfragen - betreffen. Eine Heilung ist auf Rechtsfragen beschränkt (vgl. E. 2.2.4 oben). Vor diesem Hintergrund ist die Landesverweisung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers materiell nicht zu prüfen.

3.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Ergebnisse ihrer Abklärung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zuzustellen und anschliessend die fakultative Landesverweisung und die dabei zu berücksichtigenden Sachverhaltselemente unter Beachtung seiner allfälligen Stellungnahme erneut zu prüfen. Da sich bereits die Rüge der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör als begründet erweist, kann offen bleiben, wie es sich mit seinen weiteren Rügen verhält.

Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da dieser um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, ist die Parteientschädigung praxisgemäss seinem Rechtsbeistand auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Schertenleib