Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Verspätung, Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
E. 2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte am 24. Mai 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Da der Beschwerde keine Vollmacht beilag, wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 30. Mai 2017 Frist zur Behebung des Mangels bis zum 14. Juni 2017 angesetzt, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reagierte auf die Aufforderung vom 30. Mai 2017 nicht. Er liess die Frist unbenutzt verstreichen. Eine Vollmacht ging nicht ein. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, die Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 27.06.2017 6B 642/2017 (6B_642/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 27.06.2017 6B 642/2017 (6B_642/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 27.06.2017 6B 642/2017 (6B_642/2017)
Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Verspätung, Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_642/2017 Urteil vom 27. Juni 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte Firma X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthieu Perraud, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Verspätung, Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2017. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 2. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte am 24. Mai 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Da der Beschwerde keine Vollmacht beilag, wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 30. Mai 2017 Frist zur Behebung des Mangels bis zum 14. Juni 2017 angesetzt, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reagierte auf die Aufforderung vom 30. Mai 2017 nicht. Er liess die Frist unbenutzt verstreichen. Eine Vollmacht ging nicht ein. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, die Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Juni 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill