Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Eingabe vom 29. März 2019, tags darauf zur Post gegeben, stellte der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich, Einzel-
- 2 - gericht Audienz (Vorinstanz), namens der in Milano (Italien) domizilierten Gesuch- stellerin (C._____) ein Begehren um definitive Rechtsöffnung (Urk. 1). Mit Verfü- gung vom 1. April 2019 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an, um ei- ne Prozessvollmacht und eine Übersetzung der inhaltlich relevanten Beilagen nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leis- ten (Urk. 6). In der Folge reichte der Beschwerdeführer zunächst eine Vollmacht (Urk. 3) und innert erstreckter Frist auch Übersetzungen von Beilagen ins Recht (Urk. 13 und Urk. 16 f.; s.a. Urk. 9). Der einverlangte Kostenvorschuss ging eben- falls rechtzeitig ein (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde der Ge- suchsgegnerin (Beschwerdegegnerin, Betreibungsschuldnerin) Gelegenheit ge- geben, schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 14), was diese mit Eingabe vom 9. Mai 2019 fristgerecht tat (Urk. 22). Dabei machte sie geltend, dass über die Gesuchstellerin am 19. November 2018 und mithin noch vor Einleitung der Betreibung das Konkurs- und Liquidationsverfahren eröffnet worden sei, die Gesuchstellerin somit nicht mehr als Gesellschaft existiere. Als Vertreter ihrer Rechtsnachfolgerin, der C._____ in liquidazione, seien drei na- mentlich genannte Liquidatoren eingesetzt worden. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gereichte Vollmacht (Urk. 3) laute folglich auf eine nicht mehr existie- rende Person und sei auch nicht von einem (allein) zur Vertretung der C._____ in liquidazione befugten Liquidator unterzeichnet worden (Urk. 22 Rz 4 ff.). Am
21. Mai 2019 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an, um zur Eingabe der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 24 und Urk. 26). Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, erging am 5. Juli 2019 folgende vorinstanzliche Verfügung (Urk. 27 = Urk. 31 S. 5 f.): "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 4. März 2019, gilt als nicht erfolgt.
E. 1.2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der vorinstanzli- chen Verfügung aufzuheben; eventualiter seien die Prozesskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz (Urk. 30 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Mit Verfügung vom 14. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 500.– auferlegt (Urk. 36), der am 20. Au- gust 2019 einging (Urk. 37). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde datiert vom 11. September 2019 (Urk. 39; s.a. Urk. 38). Dazu reichte der Beschwerdeführer unter dem 23. Sep- tember 2019 eine spontane Stellungnahme ein, die der Gesuchsgegnerin am
25. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 44 und Urk. 47). Die Ge- suchsgegnerin verzichtete ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 48). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfah- ren ist spruchreif.
2. Prozessuales
E. 2 Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird Rechtsanwalt A._____ [= Beschwerde- führer] auferlegt. Sie wird aus dem Kostenvorschuss der C._____ in liquida- zione bezogen. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, der C._____ in li- quidazione den Fr. 2'000.– übersteigenden Betrag zurück[zu]erstatten.
E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO; Urk. 27 [Anhang]), und der einver- langte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 36 und Urk. 37). Der von der Vorinstanz zur Tragung von Prozesskosten verpflichtete Beschwerdeführer ist so- dann (als Dritter) zur Rechtsmittelerhebung legitimiert (vgl. Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO 110 N 5 f.; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 2; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 110 N 2). Unter dem Vorbehalt rechtsgenü- gender Begründung (dazu nachstehende E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutre- ten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
- 4 -
E. 2.2 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) leidet. Dazu hat die beschwerdeführende Partei die vorin- stanzlichen Erwägungen, die sie anficht, zu bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll (vgl. dazu BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. in- nert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118, je m.w.Hinw.) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]). Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerde im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin unzu- lässig. Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwer-
- 5 - deinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).
E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Vorinstanz als "Beschwerde- gegner" (Urk. 30 S. 1 und passim). Mit seiner gegen die Festsetzung jedwelcher Prozesskosten gerichteten Beschwerde beantragt er in der Hauptsache die Auf- hebung der vorinstanzlich verfügten Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde könnte die Gesuchsgegnerin somit der ihr zu- gesprochenen Parteientschädigung verlustig gehen. Damit würde direkt in deren Rechtsstellung eingegriffen. Bei dieser Sachlage kommt im Beschwerdeverfahren nicht der Vorinstanz, sondern der Gesuchsgegnerin die Stellung der Gegenpartei (Beschwerdegegnerin) zu. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb in diesem Sinne angelegt und instruiert. Dagegen hat im Übrigen keine Partei opponiert.
- 6 -
3. Materielle Beurteilung
E. 3 Rechtsanwalt A._____ [,] … [Adresse], wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 12'924.– zu bezahlen.
E. 3.1 Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz führte im vorliegend relevanten Kontext aus, der Beschwer- deführer habe das Rechtsöffnungsgesuch namens der Gesuchstellerin gestellt, die im Gesuch erwähnte "Beilage A, Vollmacht" aber nicht beigelegt. Gestützt auf Art. 132 Abs.1 ZPO sei der Gesuchstellerin deshalb Frist zur Verbesserung ange- setzt worden, verbunden mit der Androhung, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht erfolgt gelte. Daraufhin habe der Beschwerdeführer innert Frist eine Voll- macht nachgereicht (Urk. 31 S. 2 f. E. 3.1). Lasse sich eine Partei im Prozess vertreten, habe sich die Vertreterin oder der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 1 und 3 ZPO). Nach Art. 35 Abs. 1 OR erlösche die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung mit dem Konkurs des Vollmachtgebers. Alle bestehenden Vollmachten würden mit Eröffnung des Konkurses somit gegenstandslos und erlöschten zwingend. Die von der Gesuchstellerin nachgereichte Vollmacht datiere vom 4. Juli 2018. Gut vier Monate später, am 19. November 2018, sei über die Gesuchstellerin das Konkurs- und Liquidationsverfahren eröffnet worden. Als der Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch am 30. März 2019 eingereicht habe, sei die Vollmacht vom 4. Juli 2018 demnach bereits seit mehreren Monaten erlo- schen gewesen. Auf die unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO erfolgte gerichtli- che Fristansetzung vom 1. April 2019 hin habe es die Gesuchstellerin folglich ver- säumt, eine gehörige Vollmacht nachzureichen. Trotz gerichtlicher Frist habe sie auch nicht auf die diesbezüglichen Äusserungen der Gesuchsgegnerin in deren Eingabe vom 9. Mai 2019 reagiert. Insbesondere mache sie kein vom Schweizer Recht abweichendes italienisches Recht geltend. Es fehle daher an einer gehöri- gen Bevollmächtigung der das Gesuch unterzeichnenden Person. Die Eingabe gelte deshalb androhungsgemäss als nicht erfolgt (Urk. 31 S. 3 f. E. 3.3 und E. 3.4). In einer (hier nicht weiter interessierenden) Eventualbegründung legte die Vorinstanz alsdann dar, weshalb es auch an einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG fehle (Urk. 31 S. 4 f. E. 4).
- 7 - Mit Bezug auf die Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, dass unnötige Pro- zesskosten zu bezahlen habe, wer sie verursacht habe. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger könne auch ein Rechtsvertreter sein. Denn der Vertreter, der keine Vollmacht nachreiche (Art. 132 Abs. 1 ZPO), habe den Vertretungsanschein gegen sich gelten zu lassen und die Kosten des Entscheids zu tragen. Analog sei bezüglich der Parteientschädigung zu verfahren. Ausgangs- gemäss seien die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Zudem sei dieser zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung zu bezahlen (Urk. 31 S. 5 E. 5 m.Hinw. auf Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO).
E. 3.2 Geltend gemachte Mängel / Gegenstand der Beschwerde
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, das Recht in verschie- dender Hinsicht unrichtig angewandt zu haben (Art. 320 lit. a ZPO; Urk. 30 Rz 6 ff.). Im Einzelnen wendet er zunächst ein, gemäss Art. 132 ZPO gelte eine Eingabe als nicht erfolgt, wenn trotz gerichtlicher Nachfristansetzung keine gültige Vollmacht eingereicht werde. Es liege somit schlicht keine Eingabe vor, und das Gericht schreibe die Eingabe ohne weiteres, insbesondere ohne formellen Nicht- eintretensentscheid ab und informiere die betreffende Partei mit einer blossen Mit- teilung. Diese Mitteilung stelle keinen gerichtlichen Entscheid dar und sei mit kei- nen Gerichtskosten verbunden; solche gebe es in derartigen Fällen nicht. Sodann dürften mangelhafte Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO vom Gericht nicht weiter behandelt und der Gegenpartei nicht zugestellt werden. Die Vorin- stanz hätte das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsgegnerin deshalb nicht zu- stellen und keine Kosten verursachen dürfen (Urk. 30 Rz 6 ff.). Indem die Vor- instanz dem Beschwerdeführer keine zweite Frist zur Verbesserung angesetzt habe, habe sie zudem gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstos- sen (Urk. 30 Rz 10 f.). Jedenfalls seien allfällig entstandene Prozesskosten nicht als unnötig verursacht im Sinne von Art. 108 ZPO zu qualifizieren, da sie nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien und auch nicht zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Kosten hinzukämen. Der Be- schwerdeführer sei lediglich dafür verantwortlich, dass er keine rechtsgenügende
- 8 - Vollmacht eingereicht habe. Die Prozesskosten wären seiner Ansicht nach aber auch dann entstanden, wenn er eine solche eingereicht hätte (Urk. 30 Rz 12 ff.). Sollten allfällige Prozesskosten demgegenüber als unnötig qualifiziert werden, seien sie nicht ihm, sondern der Vorinstanz zuzurechnen. Denn Prozesskosten würden praxisgemäss nur in Ausnahmefällen dem Rechtsvertreter auferlegt. Der vorliegende Fall liege wertungsmässig anders als diejenigen Fälle, in denen das Bundesgericht eine Kostenauflage zu Lasten des Rechtsvertreters gebilligt habe. So habe der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben und auf der Grundlage einer noch gültigen Vollmacht gehandelt. Er habe weiterhin Anweisungen von der Gesuchstellerin erhalten und somit nie in seinem eigenen oder gegen deren Inte- resse gehandelt. Gemäss dem Grundsatz von Art. 108 ZPO sei für die Mehrkos- ten allein die Vorinstanz verantwortlich, welche die als nicht erfolgt betrachtete Eingabe der Gegenseite nicht hätte zustellen dürfen (Urk. 30 Rz 15 ff.). Diese Einwände sind Gegenstand bzw. Prüfungsthema des Beschwerdever- fahrens (vgl. vorne, E. 2.2). Nicht bzw. zumindest nicht rechtsgenügend angefoch- ten und deshalb nicht zu überprüfen ist demgegenüber die vorinstanzliche Auffas- sung, es fehle an einer gültigen Vollmacht (vgl. Urk. 30 Rz 6 und Rz 14). Von letz- terem ist somit auszugehen. Ebenfalls nicht zu beurteilen sind die in unzulässiger Ergänzung der Beschwerdeschrift erst mit der spontanen Replikeingabe des Be- schwerdeführers vom 23. September 2019 und mithin nach Ablauf der Beschwer- defrist vorgetragenen neuen Rügen, es liege auch ein Verstoss gegen den Grund- satz von Treu und Glauben und das Willkürverbot vor (Urk. 44 S. 2 f.), welche überdies mit einem unzulässigen, jedenfalls aber verspätet beigebrachten und deshalb unbeachtlichen neuen Beweismittel (Urk. 46/1) untermauert werden (vgl. Art. 326 ZPO und vorne, E. 2.2 und E. 2.3); im Übrigen war für die Vorinstanz nicht erkennbar, dass der Kostenvorschuss von der C._____ in liquidazione ge- leistet wurde, wie der Beschwerdeführer neu behauptet, nachdem in der ihr vor- liegenden Mitteilung der Kasse die C._____ als "Zahlungsperson" aufgeführt war (vgl. Urk. 11). Verspätet ist schliesslich auch der Einwand, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer vor der Kostenauflage zu Unrecht nicht angehört (Urk. 44 S. 3).
- 9 -
E. 3.2.2 Die Gesuchsgegnerin schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und hält die in der Beschwerde erhobenen Einwände für unbegründet (Urk. 39 Rz 5 ff.).
E. 3.3 Erhebung von Prozesskosten Gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich die Prozessvertreterin oder der Pro- zessvertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Fehlt die Vollmacht, ist der Mangel innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Fraglich ist, ob in den nach Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO erledigten Fällen Prozesskosten erhoben werden dürfen.
E. 3.3.1 Geht bei einem Gericht eine Klage (oder ein Gesuch) im Sinne von Art. 221 ZPO ein, hat das Gericht – von besonders gelagerten Einzelfällen abge- sehen – grundsätzlich ein formelles Verfahren zu eröffnen, in dessen Rahmen die notwendigen prozessleitenden Anordnungen bis hin zum Erledigungsentscheid ergehen. Das aufgrund der Klage angelegte Verfahren findet seinen Abschluss in einem Sach- oder Prozessurteil, allenfalls in einem Vergleich, einer Klageaner- kennung oder einem Klagerückzug (vgl. Art. 241 ZPO) und mitunter auch in ande- ren Gründen (vgl. Art. 242 ZPO). Jedes formell angelegte Verfahren ist bei des- sen Beendigung formell abzuschliessen oder abzuschreiben. Das gilt auch dann, wenn dem Abschreibungsentscheid, der im Kanton Zürich in Form einer Verfü- gung oder eines Beschlusses ergeht (§ 135 Abs. 2 GOG), bloss deklaratorische Bedeutung zukommt. Einer formellen (deklaratorischen) Abschreibung bedürfen nicht nur Verfahren, die unmittelbar (ipso iure) durch Vergleich, Klageanerken- nung oder Klagerückzug beendet werden (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO und BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 133 f.; BGer 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014, E. 3.2; 4A_640/2016 vom 25. September 2017, E. 2.5), sondern auch solche, die sich im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO erledigen (vgl. Art. 236 ff., insbes. Art. 242 ZPO; s.a. OGer ZH PP190033 vom 24.09.2019, E. 5.a; PP110019 vom 22.11. 2011, E. 3.b; BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 39). In diesen zuletzt genannten Fällen genügt nach erfolgter Eröffnung eines formellen Verfahrens eine blosse Mitteilung des Gerichts an die klagende oder gesuchstellende Partei nicht (a.M.
- 10 - offenbar Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 92; BK ZPO I-Frei, Art. 132 N 25; s.a. Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 5). Zur Form einer derartigen Ab- schreibung bestehen allerdings unterschiedliche Auffassungen und eine unein- heitliche Praxis (vgl. dazu Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 5 f. m.w. Hinw.; für Zurückweisen: BGer 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.3). Das Bundesgericht selbst fällt in den gleich gelagerten Fällen nach Art. 42 Abs. 5 BGG einen Nichteintretensentscheid (vgl. statt vieler BGer 1B_15/2017 vom 3. Februar 2017; 6B_642/2017 vom 27. Juni 2017; 1C_396/2017 vom 30. August 2017; 4D_14/2019 vom 25. Februar 2019; 1B_418/2019 vom 18. September 2019). Durch die formelle Eröffnung und Abschreibung des Verfahrens, die prozesslei- tenden Anordnungen sowie allfällige Stellungnahmen der Gegenpartei entstehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 30 Rz 7 f.) auch in solchen Fällen Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO, und zwar ungeachtet des Um- stands, dass eine nicht verbesserte mangelhafte Eingabe nach der gesetzlichen Formulierung "als nicht erfolgt" gilt (in diesem Sinne bereits OGer ZH RT180213 vom 24.01.2019, E. 2.a; LE190036 vom 11.10.2019 [je betr. Gerichtskosten]).
E. 3.3.2 In der Lehre wird die Frage, ob diese Kosten auf die Parteien oder andere Beteiligte abgewälzt werden dürfen, uneinheitlich beantwortet. Einerseits findet sich dort die Ansicht, bei einer "als nicht erfolgt" geltenden Eingabe liege schlichtweg keine Eingabe vor (Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 6); ent- sprechend fielen auch keine Gerichtskosten an bzw. könnten keine solchen in Rechnung gestellt werden (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 92 und N 95 mit Anm. 159). Der überwiegende Teil der Doktrin befürwortet hingegen die Möglich- keit einer Kostenauflage auch im Kontext von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO (so BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 39; BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 16 f.; BK ZPO I-Frei, Art. 132 N 7). Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – mit der Frage noch nicht befasst. Die Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts ging bislang (implizit) von der Zulässigkeit einer Kostenerhebung aus, allerdings ohne die Frage einer näheren Prüfung unterzogen zu haben (vgl. statt vieler OGer ZH PS120039 vom 19.03.2012, E. 6; RT120024 vom 16.03.2012, E. 3.b; PF120064 vom 09.01.2013, E. 3; RT170150 vom 25.09.2017; RA170011 vom 03.10.2017;
- 11 - RT180213 vom 24.01.2019, E. 2.a; RT180222 vom 11.02.2019; LB180067 vom 28.03.2019, E. 4; LE190036 vom 11.10.2019).
E. 3.3.3 Nach der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ent- spricht Art. 130 Abs. 1 des bundesrätlichen Entwurfs, welcher unverändert als Art. 132 Abs. 1 ZPO ins Gesetz übernommen wurde, der Bundesrechtspflege, d.h. Art. 42 Abs. 5 BGG (BBl 2006 S. 7306; BGer 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.3; 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2; s.a. Kumschick, Stämpf- lis Handkommentar, ZPO 132 N 1; BK ZPO I-Frei, Art. 132 N 6). Danach ist bei Fehlen der Vollmacht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzu- setzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst "unbeachtet bleibt". Die Formulierung in Art. 42 Abs. 5 BGG stimmt der Sache nach mit der französischen Fassung von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO überein ("A défaut, l'acte n'est pas pris en considération") und gibt den Sinn der Vorschrift besser wieder als der deut- sche oder italienische Wortlaut ("gilt ... als nicht erfolgt", "l'atto si considera non presentato"). Die Vorschrift besagt, dass die fragliche Eingabe unbeachtlich wird (BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 36). "Unbeachtet bleiben" bedeutet, keine Be- achtung finden, unberücksichtigt bleiben, womit primär gemeint ist, dass die in der Eingabe enthaltenen Anträge und Vorbringen nicht beachtet und insbesondere keiner inhaltlichen Beurteilung unterzogen werden. Im Unterschied zur Regelung bei querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingaben, die gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weiteres zurückgeschickt werden, impliziert die Formulierung von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht, dass aufgrund der mangelhaften Eingabe gar kein Verfahren zu eröffnen wäre (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7306 e contra- rio). Die Frage der Zulässigkeit einer Kostenerhebung und -auflage wird indessen von keiner der beiden Formulierungen ("gilt als nicht erfolgt"/"unbeachtet bleibt") und mithin weder von der ZPO noch vom BGG beantwortet. Jedenfalls lassen sich aus beiden Formulierungen keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür ableiten, dass im Falle von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten (Art. 106 ff. ZPO) keine Anwen- dung finden sollten.
- 12 - Entspricht Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Regelung in der Bundesrechts- pflege, können für seine Auslegung auch die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP; SR 273) herangezogen werden, welche Art. 71 BGG für sinngemäss anwendbar erklärt, soweit das BGG keine besonderen Bestim- mungen über das Verfahren enthält. Nach Art. 18 Abs. 3 BZP sind Prozesshand- lungen, die von einem nicht bevollmächtigten Vertreter vorgenommen wurden und vom Vertretenen nicht genehmigt werden, von Amtes wegen nichtig zu erklären und die Kosten des Verfahrens dem Vertreter aufzuerlegen. Der Bundesrechts- pflege ist eine Kostenerhebung und -auflage bei vollmachtlosem Vertreterhandeln demnach keineswegs fremd; eine solche ist dort gegenteils ausdrücklich vorge- sehen (s.a. BSK BGG-Merz, Art. 40 N 43; Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl., 2014, Art. 40 N 14). Das spricht angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Übereinstimmung der Regeln für das kantonale Zivilverfahren und das Verfahren vor Bundesgericht gegen eine grundsätzliche Kostenfreiheit in Fällen von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Bun- desgericht selbst bei Abschreibungen nach Art. 42 Abs. 5 BGG regelmässig in Anwendung der Ausnahmevorschrift von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf eine Kos- tenerhebung verzichtet (vgl. z.B. die vorne, in E. 3.3.1 erwähnten Entscheide, aber auch BGer 6B_1319/2017 vom 24. Januar 2018, E. 7). Für eine grundsätzli- che Kostenfreiheit sind auch sonst keine sachlichen Gründe ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es hätten gar keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen, ist die Beschwerde folglich unbegründet.
E. 3.3.4 Gleiches gilt für den sinngemässen Einwand, (auch) die Zusprechung einer Parteientschädigung sei unzulässig (vgl. Urk. 30 Rz 9 [und Urk. 44 S. 4]). Zwar wird im Schrifttum mitunter die Ansicht vertreten, mangelhafte Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO dürften vom Gericht vorerst nicht weiter behandelt, z.B. nicht der Gegenpartei zugestellt werden, und müssten bei fehlender Ver- besserung der betreffenden Partei zurückgesandt werden (ZK ZPO-Staehelin, Art. 132 N 4 f.). Dem trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie dem Beschwerde- führer zunächst Frist zur Beibringung einer Vollmacht ansetzte (Urk. 6). Die in der Folge eingereichte Vollmacht war nicht ohne weiteres als erloschen und damit un- gültig erkennbar; dafür bot sie keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb nicht zu bean-
- 13 - standen und stellt keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO dar, wenn die Vorinstanz zunächst von deren Gültigkeit ausging und das (vermeintlich rechtswirksam gestellte) Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsgegne- rin zur Stellungnahme zustellte (vgl. Art. 253 ZPO und Art. 84 Abs. 2 SchKG). Das gilt ungeachtet dessen, dass das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), zu denen die rechtsgültige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters gehört (BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 12). Denn für Tatsachen, welche die Prozessvoraussetzungen betreffen, gilt in Verfahren, die – wie das Rechtsöffnungsverfahren (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3 m.w.Hinw.) – der Verhandlungsmaxime unterliegen, nach herr- schender Ansicht die beschränkte Untersuchungsmaxime (BK ZPO I-Zingg, Art. 60 N 4; KUKO ZPO-Domej, Art. 60 N 5; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 m.w.Hinw.). Auch in deren Geltungsbereich sind die Parteien gehalten, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281 f.), zumal eine umfassende Prüfung ohne Unterstützung der Parteien oft- mals gar nicht möglich ist. Das Gericht hat im Rahmen von Art. 60 ZPO die mass- geblichen Tatsachen nicht nach allen Seiten hin zu erforschen, sondern nur zu prüfen, ob das ihm vorliegende Material Anhaltspunkte für das Fehlen einer Pro- zessvoraussetzung enthält (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 16 und Art. 60 N 1; BK ZPO I-Zingg, Art. 60 N 5; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4; s.a. CR CPC- Bohnet, Art. 60 N 4). Das traf nach Beibringung der Vollmacht vom 4. Juli 2018 (Urk. 3) aber nicht zu – umso weniger, als weder evident noch dargetan ist, dass und wie die Informationen aus dem "Registro Imprese", welches in Italien von den Handelskammern geführt wird (vgl. Urk. 23/2), einem schweizerischen Gericht überhaupt ohne weiteres zugänglich sind. Die Vorinstanz durfte der Gesuchsgeg- nerin daher ohne Rechtsverletzung Frist zur Stellungnahme zum Gesuch anset- zen. Wenn die Gesuchsgegnerin daraufhin in ihrer Stellungnahme darlegte, dass und weshalb es entgegen dem durch die Vollmacht erweckten Eindruck an einer rechtsgenügenden Bevollmächtigung des Beschwerdeführers fehle (Urk. 22 Rz 4 ff.), kam sie lediglich ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung des pro- zessrelevanten Tatsachenmaterials nach. Entsprechend hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95
- 14 - Abs. 3 lit. b ZPO). Auch die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädi- gung hält somit einer Überprüfung stand.
E. 3.4 Verteilung der Prozesskosten Zu prüfen bleibt, ob die zu Recht gesprochenen Prozesskosten dem Be- schwerdeführer auferlegt werden durften.
E. 3.4.1 Nach der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Unnötige Prozesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO jedoch zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Für unnötig verursachte Gerichts- und Parteikosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) gilt somit nicht das Unterliegens-, sondern das Verursacherprinzip. Dabei ist Art. 108 ZPO – im Gegensatz zu Art. 107 ZPO – nicht als "Kann"-Vorschrift konzipiert; die Bestim- mung räumt dem Gericht grundsätzlich kein Ermessen ein (Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO 108 N 2). Unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO können sowohl von den Parteien als auch von Dritten verursacht werden und sind nicht in der Pauschale von Art. 95 Abs. 2 ZPO enthalten (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 15 m.w.Hinw.; Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2015, S. 219; Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Ver- teilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2017, Rz 543). Folgerichtig können unnötige Prozesskosten nicht nur einer Partei, sondern auch einem Dritten auferlegt werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.2 S. 429 m.w.Hinw.; BGer 4A_420/2015 vom 15. März 2016, E. 4.1; KUKO ZPO-Schmid, Art. 108 N 2 und N 4; ZK-ZPO-Jenny, Art. 108 N 7). Als unnötige Kosten verursachender und damit kostenpflichtiger Dritter fällt insbesondere auch der Rechtsvertreter einer Prozess- partei in Betracht (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 108 N 1 a.E.; ZK ZPO- Jenny, Art. 108 N 7; Mohs, OFK-ZPO, ZPO 108 N 1; Fischer, Stämpflis Handkom- mentar, ZPO 108 N 4; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zi- vilprozessrecht, 10. Aufl., 2018, 8. Kap. N 81; BGer 4A_612/2014 vom 3. März 2015, E. 1.3). Ein vorwerfbares oder schuldhaftes Verhalten ist für die Kostenauf- lage nach überwiegender Ansicht im Schrifttum nicht vorausgesetzt (Botschaft
- 15 - ZPO, BBl 2006 S. 7298; KUKO ZPO-Schmid, Art. 108 N 1 und N 2 a.E.; ZK ZPO- Jenny, Art. 108 N 3 f.; Mohs, OFK-ZPO, ZPO 108 N 1; Gasser/Rickli, ZPO Kurz- kommentar, Art. 108 N 2; Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO 108 N 1 und N 5; Pesenti, a.a.O., Rz 544; a.M. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 108 N 1; differen- zierend Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 108 N 2 mit Anm. 10; BK ZPO I- Sterchi, Art. 108 N 4; Zotsang, a.a.O., S. 222 und S. 226, wonach die Kosten- auflage an Dritte – wie im früheren zürcherischen Zivilprozessrecht [§ 66 Abs. 3 ZPO/ZH] – ein Verschulden voraussetze); das Bundesgericht hat diese Frage mit Bezug auf die Kostenpflicht Dritter offengelassen (BGE 141 III 426 E. 2.4.4 S. 432). Die Prozesskosten müssen auch nicht "offensichtlich unnötig" sein (BGE 141 III 426 E. 2.4.3 S. 430; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7298; Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO 108 N 2; Zotsang, a.a.O., S. 219).
E. 3.4.2 Kosten, die im Rahmen eines formell eröffneten Verfahrens entste- hen, das wegen Nichtverbesserung eines Mangels im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO abgeschrieben werden muss (vgl. vorne, E. 3.3.1), sind entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers (Urk. 30 Rz 12 ff.) als unnötig verursachte Kosten zu qualifizieren. Ob das Verfahren bei Behebung des Mangels fortgesetzt worden wäre und ebenfalls Kosten erzeugt hätte (vgl. Urk. 30 Rz 14), spielt keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die mangelhafte Eingabe und die Nicht- behebung des Mangels ein letztlich nutzloses und insofern unnötiges Verfahren durchgeführt wurde, das Kosten generierte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (Urk. 30 Rz 16), ist die Praxis hinsichtlich der Kostenauflage zu Lasten des Rechtsvertreters einer Prozesspartei äusserst zurückhaltend und erfolgt eine solche nur ausnahmsweise. Es besteht jedoch ein breiter Konsens, dass bei einer Abschreibung wegen vollmachtloser (und nicht genehmigter) Stellvertretung die Kosten dem vollmachtlosen Vertreter (falsus procurator) auferlegt werden können (Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 68 N 12; BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 17; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 106 N 2 und Art. 108 N 2; BK ZPO I-Sterchi, Art. 68 N 17; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 108 N 1; Mohs, OFK-ZPO, ZPO 108 N 1; KUKO ZPO-Schmid, Art. 108 N 5; CR CPC-Tappy, Art. 108 N 15; Zotsang, a.a.O., S. 226; Pesenti, a.a.O., Rz 556; Baumgartner/Dolge/Markus/ Spühler, a.a.O., 8. Kap. N 82; s.a. BGE 141 III 426 E. 2.4.3 S. 431). Davon gehen
- 16 - neben der zürcherischen Gerichtspraxis zu Art. 108 ZPO (vgl. z.B. ZR 111 [2012] Nr. 89, E. 4; OGer ZH RT120024 vom 16.03.2012, E. 3.b; RT140001 vom 03.03.2014, E. 3.2; RT190161 vom 13.11.2019; RT190162 vom 14.11.2019) auch die Kommentare und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den inhaltlich deckungsgleichen Bestimmungen des BGG aus (BSK BGG-Merz, Art. 40 N 43 [und N 39]; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., 2013, Art. 40 N 7; Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Com- mentaire, 2008, Rz 837; Aubry Girardin, a.a.O., Art. 40 N 14; BGer 6B_1319/2017 vom 24. Januar 2018, E. 7; 6B_1087/2018 vom 14. März 2019, E. 2). Das trifft nach dem Wortlaut von Art. 108 ZPO ("Prozesskosten") nicht nur auf die Gerichts- kosten, sondern ebenso auf eine allfällige Parteientschädigung zu (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 108 N 6; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommen- tar, Art. 108 N 1; BK ZPO I-Sterchi, Art. 108 N 8; s.a. BSK BGG-Merz, Art. 40 N 40).
E. 3.4.3 Der Beschwerdeführer reichte auf entsprechende Nachfristansetzung eine zufolge Konkurseröffnung über seine Mandantin seit mehreren Monaten er- loschene Vollmacht ein. Von einem forensisch tätigen Anwalt kann angesichts der vom Gesetz statuierten Pflicht zur Beibringung einer Vollmacht (Art. 68 Abs. 3 ZPO) erwartet werden, dass er sich bei der Einreichung einer Klage oder eines Gesuchs vergewissert, über eine gültige Vollmacht zu verfügen. Das gilt ungeach- tet dessen, dass das Gericht das Fehlen einer Vollmacht von Amtes wegen prüft. Wenn der Beschwerdeführer zunächst eine erloschene Vollmacht einreichte und, nachdem die Frage nach deren Rechtsgültigkeit explizit thematisiert worden war, nicht weiter reagierte und insbesondere keine neue, gültige Vollmacht nachreich- te, ist ihm dies als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten. Soweit er in diesem Zusammen- hang vorbringt, im Zeitpunkt seines Handelns weiterhin Anweisungen von der Ge- suchstellerin erhalten und dementsprechend auf der Grundlage einer gültigen Vollmacht gehandelt zu haben (Urk. 30 Rz 17; s.a. Urk. 44 S. 4), trägt er eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung vor, die unberück- sichtigt bleiben muss und ihn daher nicht zu entlasten vermag (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Angesichts seines Versäumnisses hat die Vorinstanz das Recht nicht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO), indem sie dem Beschwerde-
- 17 - führer die Gerichtskosten auferlegt und ihn zur Leistung einer Parteientschädi- gung an die Gesuchsgegnerin verpflichtet hat. Auch diesbezüglich ist die Be- schwerde unbegründet.
E. 3.5 Kein überspitzter Formalismus Die Vorinstanz setzte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 1. April 2019 unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO und die dort vorgesehene Säumnisfolge Frist zur Einreichung einer Prozessvollmacht an (Urk. 6). Damit kam sie der gesetzlichen Vorgabe gemäss Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach. Zwar reichte der Beschwerdeführer in der Folge eine Vollmacht ins Recht (Urk. 3), die nach vorinstanzlicher Ansicht allerdings bereits erloschen und damit nicht (mehr) rechtswirksam war. Der Mangel "fehlender Vollmacht", worunter auch die Vorlage einer unzureichenden, insbesondere bereits abgelaufenen oder von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichneten Vollmacht fällt (Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 1 mit Anm. 5; Jenny/Jenny, OFK-ZPO, ZPO 132 N 1), wurde somit trotz gerichtlicher Nachfristansetzung nicht behoben. Eine zwei- te (formelle) Nachfristansetzung war entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht erforderlich (vgl. Güngerich, Stämpflis Handkommentar, BGG 42 N 39 [zur materiell deckungsgleichen Vorschrift von Art. 42 BGG]). Dies umso weniger, als die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2019 den Mangel ex- plizit thematisierte und die Gültigkeit der Vollmacht in Abrede stellte und die Vor- instanz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Mai 2019 formell Frist ansetz- te, zu dieser Stellungnahme und damit auch zu den gegnerischen Vorbehalten bezüglich der Vollmacht Stellung zu nehmen. Überdies wurde die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie damit rechnen müsse, dass ihre Ein- gabe als nicht erfolgt gelte, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommen sollte, es liege eine ungenügende Bevollmächtigung vor (Urk. 24 S. 2 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). Damit wurden der Gesuchstellerin (und dem Beschwerdeführer) die vorinstanzli- chen Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der eingereichten Vollmacht zur Kennt- nis gebracht und faktisch ein zweites Mal die Möglichkeit geboten, eine rechtsge- nügende Vollmacht beizubringen, was sie in der Folge jedoch versäumte. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, für ihr Verfahren
- 18 - formelle Vorschriften (insbes. Art. 68 Abs. 3 und Art. 132 Abs. 1 ZPO) mit über- triebener Schärfe gehandhabt bzw. durch zu strikte Anwendung der Formvor- schriften ohne schutzwürdige Interessen die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert zu haben. Der geltend gemachte Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus ist mithin zu verneinen (vgl. Urk. 30 Rz 10 f.; BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 m.w.Hinw.; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz 1051; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6).
E. 3.6 Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Be- anstandungen keinen Beschwerdegrund nachweist. Weitere Mängel des vor- instanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerde- schrift weder geltend gemacht noch rechtsgenügend dargelegt und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Insbesondere er- hebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Spruchgebühr und Parteientschädigung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 ... [Mitteilung]
E. 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 14'924.– (Gesamt- betrag der erstinstanzlichen Prozesskosten), in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 19 -
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist überdies zu verpflichten, der Gesuchsgegne- rin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf insgesamt Fr. 753.90 (Fr. 700.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199). Es wird erkannt:
E. 5 ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage]"
- 3 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweit- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 753.90 zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 48, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'924.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190117-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 20. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Juli 2019 (EB190384-L) Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 29. März 2019, tags darauf zur Post gegeben, stellte der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich, Einzel-
- 2 - gericht Audienz (Vorinstanz), namens der in Milano (Italien) domizilierten Gesuch- stellerin (C._____) ein Begehren um definitive Rechtsöffnung (Urk. 1). Mit Verfü- gung vom 1. April 2019 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an, um ei- ne Prozessvollmacht und eine Übersetzung der inhaltlich relevanten Beilagen nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leis- ten (Urk. 6). In der Folge reichte der Beschwerdeführer zunächst eine Vollmacht (Urk. 3) und innert erstreckter Frist auch Übersetzungen von Beilagen ins Recht (Urk. 13 und Urk. 16 f.; s.a. Urk. 9). Der einverlangte Kostenvorschuss ging eben- falls rechtzeitig ein (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde der Ge- suchsgegnerin (Beschwerdegegnerin, Betreibungsschuldnerin) Gelegenheit ge- geben, schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 14), was diese mit Eingabe vom 9. Mai 2019 fristgerecht tat (Urk. 22). Dabei machte sie geltend, dass über die Gesuchstellerin am 19. November 2018 und mithin noch vor Einleitung der Betreibung das Konkurs- und Liquidationsverfahren eröffnet worden sei, die Gesuchstellerin somit nicht mehr als Gesellschaft existiere. Als Vertreter ihrer Rechtsnachfolgerin, der C._____ in liquidazione, seien drei na- mentlich genannte Liquidatoren eingesetzt worden. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gereichte Vollmacht (Urk. 3) laute folglich auf eine nicht mehr existie- rende Person und sei auch nicht von einem (allein) zur Vertretung der C._____ in liquidazione befugten Liquidator unterzeichnet worden (Urk. 22 Rz 4 ff.). Am
21. Mai 2019 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an, um zur Eingabe der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 24 und Urk. 26). Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, erging am 5. Juli 2019 folgende vorinstanzliche Verfügung (Urk. 27 = Urk. 31 S. 5 f.): "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 4. März 2019, gilt als nicht erfolgt.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird Rechtsanwalt A._____ [= Beschwerde- führer] auferlegt. Sie wird aus dem Kostenvorschuss der C._____ in liquida- zione bezogen. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, der C._____ in li- quidazione den Fr. 2'000.– übersteigenden Betrag zurück[zu]erstatten.
3. Rechtsanwalt A._____ [,] … [Adresse], wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 12'924.– zu bezahlen.
4. ... [Mitteilung]
5. ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage]"
- 3 - 1.2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der vorinstanzli- chen Verfügung aufzuheben; eventualiter seien die Prozesskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz (Urk. 30 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Mit Verfügung vom 14. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 500.– auferlegt (Urk. 36), der am 20. Au- gust 2019 einging (Urk. 37). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde datiert vom 11. September 2019 (Urk. 39; s.a. Urk. 38). Dazu reichte der Beschwerdeführer unter dem 23. Sep- tember 2019 eine spontane Stellungnahme ein, die der Gesuchsgegnerin am
25. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 44 und Urk. 47). Die Ge- suchsgegnerin verzichtete ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 48). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfah- ren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO; Urk. 27 [Anhang]), und der einver- langte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 36 und Urk. 37). Der von der Vorinstanz zur Tragung von Prozesskosten verpflichtete Beschwerdeführer ist so- dann (als Dritter) zur Rechtsmittelerhebung legitimiert (vgl. Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO 110 N 5 f.; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 2; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 110 N 2). Unter dem Vorbehalt rechtsgenü- gender Begründung (dazu nachstehende E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutre- ten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
- 4 - 2.2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) leidet. Dazu hat die beschwerdeführende Partei die vorin- stanzlichen Erwägungen, die sie anficht, zu bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll (vgl. dazu BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. in- nert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118, je m.w.Hinw.) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]). Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerde im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin unzu- lässig. Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwer-
- 5 - deinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 2.4. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Vorinstanz als "Beschwerde- gegner" (Urk. 30 S. 1 und passim). Mit seiner gegen die Festsetzung jedwelcher Prozesskosten gerichteten Beschwerde beantragt er in der Hauptsache die Auf- hebung der vorinstanzlich verfügten Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde könnte die Gesuchsgegnerin somit der ihr zu- gesprochenen Parteientschädigung verlustig gehen. Damit würde direkt in deren Rechtsstellung eingegriffen. Bei dieser Sachlage kommt im Beschwerdeverfahren nicht der Vorinstanz, sondern der Gesuchsgegnerin die Stellung der Gegenpartei (Beschwerdegegnerin) zu. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb in diesem Sinne angelegt und instruiert. Dagegen hat im Übrigen keine Partei opponiert.
- 6 -
3. Materielle Beurteilung 3.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz führte im vorliegend relevanten Kontext aus, der Beschwer- deführer habe das Rechtsöffnungsgesuch namens der Gesuchstellerin gestellt, die im Gesuch erwähnte "Beilage A, Vollmacht" aber nicht beigelegt. Gestützt auf Art. 132 Abs.1 ZPO sei der Gesuchstellerin deshalb Frist zur Verbesserung ange- setzt worden, verbunden mit der Androhung, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht erfolgt gelte. Daraufhin habe der Beschwerdeführer innert Frist eine Voll- macht nachgereicht (Urk. 31 S. 2 f. E. 3.1). Lasse sich eine Partei im Prozess vertreten, habe sich die Vertreterin oder der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 1 und 3 ZPO). Nach Art. 35 Abs. 1 OR erlösche die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung mit dem Konkurs des Vollmachtgebers. Alle bestehenden Vollmachten würden mit Eröffnung des Konkurses somit gegenstandslos und erlöschten zwingend. Die von der Gesuchstellerin nachgereichte Vollmacht datiere vom 4. Juli 2018. Gut vier Monate später, am 19. November 2018, sei über die Gesuchstellerin das Konkurs- und Liquidationsverfahren eröffnet worden. Als der Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch am 30. März 2019 eingereicht habe, sei die Vollmacht vom 4. Juli 2018 demnach bereits seit mehreren Monaten erlo- schen gewesen. Auf die unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO erfolgte gerichtli- che Fristansetzung vom 1. April 2019 hin habe es die Gesuchstellerin folglich ver- säumt, eine gehörige Vollmacht nachzureichen. Trotz gerichtlicher Frist habe sie auch nicht auf die diesbezüglichen Äusserungen der Gesuchsgegnerin in deren Eingabe vom 9. Mai 2019 reagiert. Insbesondere mache sie kein vom Schweizer Recht abweichendes italienisches Recht geltend. Es fehle daher an einer gehöri- gen Bevollmächtigung der das Gesuch unterzeichnenden Person. Die Eingabe gelte deshalb androhungsgemäss als nicht erfolgt (Urk. 31 S. 3 f. E. 3.3 und E. 3.4). In einer (hier nicht weiter interessierenden) Eventualbegründung legte die Vorinstanz alsdann dar, weshalb es auch an einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG fehle (Urk. 31 S. 4 f. E. 4).
- 7 - Mit Bezug auf die Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, dass unnötige Pro- zesskosten zu bezahlen habe, wer sie verursacht habe. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger könne auch ein Rechtsvertreter sein. Denn der Vertreter, der keine Vollmacht nachreiche (Art. 132 Abs. 1 ZPO), habe den Vertretungsanschein gegen sich gelten zu lassen und die Kosten des Entscheids zu tragen. Analog sei bezüglich der Parteientschädigung zu verfahren. Ausgangs- gemäss seien die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Zudem sei dieser zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung zu bezahlen (Urk. 31 S. 5 E. 5 m.Hinw. auf Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). 3.2. Geltend gemachte Mängel / Gegenstand der Beschwerde 3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, das Recht in verschie- dender Hinsicht unrichtig angewandt zu haben (Art. 320 lit. a ZPO; Urk. 30 Rz 6 ff.). Im Einzelnen wendet er zunächst ein, gemäss Art. 132 ZPO gelte eine Eingabe als nicht erfolgt, wenn trotz gerichtlicher Nachfristansetzung keine gültige Vollmacht eingereicht werde. Es liege somit schlicht keine Eingabe vor, und das Gericht schreibe die Eingabe ohne weiteres, insbesondere ohne formellen Nicht- eintretensentscheid ab und informiere die betreffende Partei mit einer blossen Mit- teilung. Diese Mitteilung stelle keinen gerichtlichen Entscheid dar und sei mit kei- nen Gerichtskosten verbunden; solche gebe es in derartigen Fällen nicht. Sodann dürften mangelhafte Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO vom Gericht nicht weiter behandelt und der Gegenpartei nicht zugestellt werden. Die Vorin- stanz hätte das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsgegnerin deshalb nicht zu- stellen und keine Kosten verursachen dürfen (Urk. 30 Rz 6 ff.). Indem die Vor- instanz dem Beschwerdeführer keine zweite Frist zur Verbesserung angesetzt habe, habe sie zudem gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstos- sen (Urk. 30 Rz 10 f.). Jedenfalls seien allfällig entstandene Prozesskosten nicht als unnötig verursacht im Sinne von Art. 108 ZPO zu qualifizieren, da sie nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien und auch nicht zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Kosten hinzukämen. Der Be- schwerdeführer sei lediglich dafür verantwortlich, dass er keine rechtsgenügende
- 8 - Vollmacht eingereicht habe. Die Prozesskosten wären seiner Ansicht nach aber auch dann entstanden, wenn er eine solche eingereicht hätte (Urk. 30 Rz 12 ff.). Sollten allfällige Prozesskosten demgegenüber als unnötig qualifiziert werden, seien sie nicht ihm, sondern der Vorinstanz zuzurechnen. Denn Prozesskosten würden praxisgemäss nur in Ausnahmefällen dem Rechtsvertreter auferlegt. Der vorliegende Fall liege wertungsmässig anders als diejenigen Fälle, in denen das Bundesgericht eine Kostenauflage zu Lasten des Rechtsvertreters gebilligt habe. So habe der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben und auf der Grundlage einer noch gültigen Vollmacht gehandelt. Er habe weiterhin Anweisungen von der Gesuchstellerin erhalten und somit nie in seinem eigenen oder gegen deren Inte- resse gehandelt. Gemäss dem Grundsatz von Art. 108 ZPO sei für die Mehrkos- ten allein die Vorinstanz verantwortlich, welche die als nicht erfolgt betrachtete Eingabe der Gegenseite nicht hätte zustellen dürfen (Urk. 30 Rz 15 ff.). Diese Einwände sind Gegenstand bzw. Prüfungsthema des Beschwerdever- fahrens (vgl. vorne, E. 2.2). Nicht bzw. zumindest nicht rechtsgenügend angefoch- ten und deshalb nicht zu überprüfen ist demgegenüber die vorinstanzliche Auffas- sung, es fehle an einer gültigen Vollmacht (vgl. Urk. 30 Rz 6 und Rz 14). Von letz- terem ist somit auszugehen. Ebenfalls nicht zu beurteilen sind die in unzulässiger Ergänzung der Beschwerdeschrift erst mit der spontanen Replikeingabe des Be- schwerdeführers vom 23. September 2019 und mithin nach Ablauf der Beschwer- defrist vorgetragenen neuen Rügen, es liege auch ein Verstoss gegen den Grund- satz von Treu und Glauben und das Willkürverbot vor (Urk. 44 S. 2 f.), welche überdies mit einem unzulässigen, jedenfalls aber verspätet beigebrachten und deshalb unbeachtlichen neuen Beweismittel (Urk. 46/1) untermauert werden (vgl. Art. 326 ZPO und vorne, E. 2.2 und E. 2.3); im Übrigen war für die Vorinstanz nicht erkennbar, dass der Kostenvorschuss von der C._____ in liquidazione ge- leistet wurde, wie der Beschwerdeführer neu behauptet, nachdem in der ihr vor- liegenden Mitteilung der Kasse die C._____ als "Zahlungsperson" aufgeführt war (vgl. Urk. 11). Verspätet ist schliesslich auch der Einwand, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer vor der Kostenauflage zu Unrecht nicht angehört (Urk. 44 S. 3).
- 9 - 3.2.2. Die Gesuchsgegnerin schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und hält die in der Beschwerde erhobenen Einwände für unbegründet (Urk. 39 Rz 5 ff.). 3.3. Erhebung von Prozesskosten Gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich die Prozessvertreterin oder der Pro- zessvertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Fehlt die Vollmacht, ist der Mangel innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Fraglich ist, ob in den nach Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO erledigten Fällen Prozesskosten erhoben werden dürfen. 3.3.1. Geht bei einem Gericht eine Klage (oder ein Gesuch) im Sinne von Art. 221 ZPO ein, hat das Gericht – von besonders gelagerten Einzelfällen abge- sehen – grundsätzlich ein formelles Verfahren zu eröffnen, in dessen Rahmen die notwendigen prozessleitenden Anordnungen bis hin zum Erledigungsentscheid ergehen. Das aufgrund der Klage angelegte Verfahren findet seinen Abschluss in einem Sach- oder Prozessurteil, allenfalls in einem Vergleich, einer Klageaner- kennung oder einem Klagerückzug (vgl. Art. 241 ZPO) und mitunter auch in ande- ren Gründen (vgl. Art. 242 ZPO). Jedes formell angelegte Verfahren ist bei des- sen Beendigung formell abzuschliessen oder abzuschreiben. Das gilt auch dann, wenn dem Abschreibungsentscheid, der im Kanton Zürich in Form einer Verfü- gung oder eines Beschlusses ergeht (§ 135 Abs. 2 GOG), bloss deklaratorische Bedeutung zukommt. Einer formellen (deklaratorischen) Abschreibung bedürfen nicht nur Verfahren, die unmittelbar (ipso iure) durch Vergleich, Klageanerken- nung oder Klagerückzug beendet werden (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO und BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 133 f.; BGer 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014, E. 3.2; 4A_640/2016 vom 25. September 2017, E. 2.5), sondern auch solche, die sich im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO erledigen (vgl. Art. 236 ff., insbes. Art. 242 ZPO; s.a. OGer ZH PP190033 vom 24.09.2019, E. 5.a; PP110019 vom 22.11. 2011, E. 3.b; BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 39). In diesen zuletzt genannten Fällen genügt nach erfolgter Eröffnung eines formellen Verfahrens eine blosse Mitteilung des Gerichts an die klagende oder gesuchstellende Partei nicht (a.M.
- 10 - offenbar Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 92; BK ZPO I-Frei, Art. 132 N 25; s.a. Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 5). Zur Form einer derartigen Ab- schreibung bestehen allerdings unterschiedliche Auffassungen und eine unein- heitliche Praxis (vgl. dazu Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 5 f. m.w. Hinw.; für Zurückweisen: BGer 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.3). Das Bundesgericht selbst fällt in den gleich gelagerten Fällen nach Art. 42 Abs. 5 BGG einen Nichteintretensentscheid (vgl. statt vieler BGer 1B_15/2017 vom 3. Februar 2017; 6B_642/2017 vom 27. Juni 2017; 1C_396/2017 vom 30. August 2017; 4D_14/2019 vom 25. Februar 2019; 1B_418/2019 vom 18. September 2019). Durch die formelle Eröffnung und Abschreibung des Verfahrens, die prozesslei- tenden Anordnungen sowie allfällige Stellungnahmen der Gegenpartei entstehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 30 Rz 7 f.) auch in solchen Fällen Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO, und zwar ungeachtet des Um- stands, dass eine nicht verbesserte mangelhafte Eingabe nach der gesetzlichen Formulierung "als nicht erfolgt" gilt (in diesem Sinne bereits OGer ZH RT180213 vom 24.01.2019, E. 2.a; LE190036 vom 11.10.2019 [je betr. Gerichtskosten]). 3.3.2. In der Lehre wird die Frage, ob diese Kosten auf die Parteien oder andere Beteiligte abgewälzt werden dürfen, uneinheitlich beantwortet. Einerseits findet sich dort die Ansicht, bei einer "als nicht erfolgt" geltenden Eingabe liege schlichtweg keine Eingabe vor (Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 6); ent- sprechend fielen auch keine Gerichtskosten an bzw. könnten keine solchen in Rechnung gestellt werden (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 92 und N 95 mit Anm. 159). Der überwiegende Teil der Doktrin befürwortet hingegen die Möglich- keit einer Kostenauflage auch im Kontext von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO (so BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 39; BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 16 f.; BK ZPO I-Frei, Art. 132 N 7). Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – mit der Frage noch nicht befasst. Die Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts ging bislang (implizit) von der Zulässigkeit einer Kostenerhebung aus, allerdings ohne die Frage einer näheren Prüfung unterzogen zu haben (vgl. statt vieler OGer ZH PS120039 vom 19.03.2012, E. 6; RT120024 vom 16.03.2012, E. 3.b; PF120064 vom 09.01.2013, E. 3; RT170150 vom 25.09.2017; RA170011 vom 03.10.2017;
- 11 - RT180213 vom 24.01.2019, E. 2.a; RT180222 vom 11.02.2019; LB180067 vom 28.03.2019, E. 4; LE190036 vom 11.10.2019). 3.3.3. Nach der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ent- spricht Art. 130 Abs. 1 des bundesrätlichen Entwurfs, welcher unverändert als Art. 132 Abs. 1 ZPO ins Gesetz übernommen wurde, der Bundesrechtspflege, d.h. Art. 42 Abs. 5 BGG (BBl 2006 S. 7306; BGer 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.3; 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2; s.a. Kumschick, Stämpf- lis Handkommentar, ZPO 132 N 1; BK ZPO I-Frei, Art. 132 N 6). Danach ist bei Fehlen der Vollmacht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzu- setzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst "unbeachtet bleibt". Die Formulierung in Art. 42 Abs. 5 BGG stimmt der Sache nach mit der französischen Fassung von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO überein ("A défaut, l'acte n'est pas pris en considération") und gibt den Sinn der Vorschrift besser wieder als der deut- sche oder italienische Wortlaut ("gilt ... als nicht erfolgt", "l'atto si considera non presentato"). Die Vorschrift besagt, dass die fragliche Eingabe unbeachtlich wird (BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 36). "Unbeachtet bleiben" bedeutet, keine Be- achtung finden, unberücksichtigt bleiben, womit primär gemeint ist, dass die in der Eingabe enthaltenen Anträge und Vorbringen nicht beachtet und insbesondere keiner inhaltlichen Beurteilung unterzogen werden. Im Unterschied zur Regelung bei querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingaben, die gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weiteres zurückgeschickt werden, impliziert die Formulierung von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht, dass aufgrund der mangelhaften Eingabe gar kein Verfahren zu eröffnen wäre (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7306 e contra- rio). Die Frage der Zulässigkeit einer Kostenerhebung und -auflage wird indessen von keiner der beiden Formulierungen ("gilt als nicht erfolgt"/"unbeachtet bleibt") und mithin weder von der ZPO noch vom BGG beantwortet. Jedenfalls lassen sich aus beiden Formulierungen keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür ableiten, dass im Falle von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten (Art. 106 ff. ZPO) keine Anwen- dung finden sollten.
- 12 - Entspricht Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Regelung in der Bundesrechts- pflege, können für seine Auslegung auch die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP; SR 273) herangezogen werden, welche Art. 71 BGG für sinngemäss anwendbar erklärt, soweit das BGG keine besonderen Bestim- mungen über das Verfahren enthält. Nach Art. 18 Abs. 3 BZP sind Prozesshand- lungen, die von einem nicht bevollmächtigten Vertreter vorgenommen wurden und vom Vertretenen nicht genehmigt werden, von Amtes wegen nichtig zu erklären und die Kosten des Verfahrens dem Vertreter aufzuerlegen. Der Bundesrechts- pflege ist eine Kostenerhebung und -auflage bei vollmachtlosem Vertreterhandeln demnach keineswegs fremd; eine solche ist dort gegenteils ausdrücklich vorge- sehen (s.a. BSK BGG-Merz, Art. 40 N 43; Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl., 2014, Art. 40 N 14). Das spricht angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Übereinstimmung der Regeln für das kantonale Zivilverfahren und das Verfahren vor Bundesgericht gegen eine grundsätzliche Kostenfreiheit in Fällen von Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Bun- desgericht selbst bei Abschreibungen nach Art. 42 Abs. 5 BGG regelmässig in Anwendung der Ausnahmevorschrift von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf eine Kos- tenerhebung verzichtet (vgl. z.B. die vorne, in E. 3.3.1 erwähnten Entscheide, aber auch BGer 6B_1319/2017 vom 24. Januar 2018, E. 7). Für eine grundsätzli- che Kostenfreiheit sind auch sonst keine sachlichen Gründe ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es hätten gar keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen, ist die Beschwerde folglich unbegründet. 3.3.4. Gleiches gilt für den sinngemässen Einwand, (auch) die Zusprechung einer Parteientschädigung sei unzulässig (vgl. Urk. 30 Rz 9 [und Urk. 44 S. 4]). Zwar wird im Schrifttum mitunter die Ansicht vertreten, mangelhafte Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO dürften vom Gericht vorerst nicht weiter behandelt, z.B. nicht der Gegenpartei zugestellt werden, und müssten bei fehlender Ver- besserung der betreffenden Partei zurückgesandt werden (ZK ZPO-Staehelin, Art. 132 N 4 f.). Dem trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie dem Beschwerde- führer zunächst Frist zur Beibringung einer Vollmacht ansetzte (Urk. 6). Die in der Folge eingereichte Vollmacht war nicht ohne weiteres als erloschen und damit un- gültig erkennbar; dafür bot sie keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb nicht zu bean-
- 13 - standen und stellt keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO dar, wenn die Vorinstanz zunächst von deren Gültigkeit ausging und das (vermeintlich rechtswirksam gestellte) Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsgegne- rin zur Stellungnahme zustellte (vgl. Art. 253 ZPO und Art. 84 Abs. 2 SchKG). Das gilt ungeachtet dessen, dass das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), zu denen die rechtsgültige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters gehört (BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 12). Denn für Tatsachen, welche die Prozessvoraussetzungen betreffen, gilt in Verfahren, die – wie das Rechtsöffnungsverfahren (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3 m.w.Hinw.) – der Verhandlungsmaxime unterliegen, nach herr- schender Ansicht die beschränkte Untersuchungsmaxime (BK ZPO I-Zingg, Art. 60 N 4; KUKO ZPO-Domej, Art. 60 N 5; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 m.w.Hinw.). Auch in deren Geltungsbereich sind die Parteien gehalten, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281 f.), zumal eine umfassende Prüfung ohne Unterstützung der Parteien oft- mals gar nicht möglich ist. Das Gericht hat im Rahmen von Art. 60 ZPO die mass- geblichen Tatsachen nicht nach allen Seiten hin zu erforschen, sondern nur zu prüfen, ob das ihm vorliegende Material Anhaltspunkte für das Fehlen einer Pro- zessvoraussetzung enthält (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 16 und Art. 60 N 1; BK ZPO I-Zingg, Art. 60 N 5; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4; s.a. CR CPC- Bohnet, Art. 60 N 4). Das traf nach Beibringung der Vollmacht vom 4. Juli 2018 (Urk. 3) aber nicht zu – umso weniger, als weder evident noch dargetan ist, dass und wie die Informationen aus dem "Registro Imprese", welches in Italien von den Handelskammern geführt wird (vgl. Urk. 23/2), einem schweizerischen Gericht überhaupt ohne weiteres zugänglich sind. Die Vorinstanz durfte der Gesuchsgeg- nerin daher ohne Rechtsverletzung Frist zur Stellungnahme zum Gesuch anset- zen. Wenn die Gesuchsgegnerin daraufhin in ihrer Stellungnahme darlegte, dass und weshalb es entgegen dem durch die Vollmacht erweckten Eindruck an einer rechtsgenügenden Bevollmächtigung des Beschwerdeführers fehle (Urk. 22 Rz 4 ff.), kam sie lediglich ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung des pro- zessrelevanten Tatsachenmaterials nach. Entsprechend hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95
- 14 - Abs. 3 lit. b ZPO). Auch die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädi- gung hält somit einer Überprüfung stand. 3.4. Verteilung der Prozesskosten Zu prüfen bleibt, ob die zu Recht gesprochenen Prozesskosten dem Be- schwerdeführer auferlegt werden durften. 3.4.1. Nach der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Unnötige Prozesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO jedoch zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Für unnötig verursachte Gerichts- und Parteikosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) gilt somit nicht das Unterliegens-, sondern das Verursacherprinzip. Dabei ist Art. 108 ZPO – im Gegensatz zu Art. 107 ZPO – nicht als "Kann"-Vorschrift konzipiert; die Bestim- mung räumt dem Gericht grundsätzlich kein Ermessen ein (Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO 108 N 2). Unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO können sowohl von den Parteien als auch von Dritten verursacht werden und sind nicht in der Pauschale von Art. 95 Abs. 2 ZPO enthalten (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 15 m.w.Hinw.; Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2015, S. 219; Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Ver- teilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2017, Rz 543). Folgerichtig können unnötige Prozesskosten nicht nur einer Partei, sondern auch einem Dritten auferlegt werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.2 S. 429 m.w.Hinw.; BGer 4A_420/2015 vom 15. März 2016, E. 4.1; KUKO ZPO-Schmid, Art. 108 N 2 und N 4; ZK-ZPO-Jenny, Art. 108 N 7). Als unnötige Kosten verursachender und damit kostenpflichtiger Dritter fällt insbesondere auch der Rechtsvertreter einer Prozess- partei in Betracht (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 108 N 1 a.E.; ZK ZPO- Jenny, Art. 108 N 7; Mohs, OFK-ZPO, ZPO 108 N 1; Fischer, Stämpflis Handkom- mentar, ZPO 108 N 4; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zi- vilprozessrecht, 10. Aufl., 2018, 8. Kap. N 81; BGer 4A_612/2014 vom 3. März 2015, E. 1.3). Ein vorwerfbares oder schuldhaftes Verhalten ist für die Kostenauf- lage nach überwiegender Ansicht im Schrifttum nicht vorausgesetzt (Botschaft
- 15 - ZPO, BBl 2006 S. 7298; KUKO ZPO-Schmid, Art. 108 N 1 und N 2 a.E.; ZK ZPO- Jenny, Art. 108 N 3 f.; Mohs, OFK-ZPO, ZPO 108 N 1; Gasser/Rickli, ZPO Kurz- kommentar, Art. 108 N 2; Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO 108 N 1 und N 5; Pesenti, a.a.O., Rz 544; a.M. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 108 N 1; differen- zierend Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 108 N 2 mit Anm. 10; BK ZPO I- Sterchi, Art. 108 N 4; Zotsang, a.a.O., S. 222 und S. 226, wonach die Kosten- auflage an Dritte – wie im früheren zürcherischen Zivilprozessrecht [§ 66 Abs. 3 ZPO/ZH] – ein Verschulden voraussetze); das Bundesgericht hat diese Frage mit Bezug auf die Kostenpflicht Dritter offengelassen (BGE 141 III 426 E. 2.4.4 S. 432). Die Prozesskosten müssen auch nicht "offensichtlich unnötig" sein (BGE 141 III 426 E. 2.4.3 S. 430; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7298; Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO 108 N 2; Zotsang, a.a.O., S. 219). 3.4.2. Kosten, die im Rahmen eines formell eröffneten Verfahrens entste- hen, das wegen Nichtverbesserung eines Mangels im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO abgeschrieben werden muss (vgl. vorne, E. 3.3.1), sind entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers (Urk. 30 Rz 12 ff.) als unnötig verursachte Kosten zu qualifizieren. Ob das Verfahren bei Behebung des Mangels fortgesetzt worden wäre und ebenfalls Kosten erzeugt hätte (vgl. Urk. 30 Rz 14), spielt keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die mangelhafte Eingabe und die Nicht- behebung des Mangels ein letztlich nutzloses und insofern unnötiges Verfahren durchgeführt wurde, das Kosten generierte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (Urk. 30 Rz 16), ist die Praxis hinsichtlich der Kostenauflage zu Lasten des Rechtsvertreters einer Prozesspartei äusserst zurückhaltend und erfolgt eine solche nur ausnahmsweise. Es besteht jedoch ein breiter Konsens, dass bei einer Abschreibung wegen vollmachtloser (und nicht genehmigter) Stellvertretung die Kosten dem vollmachtlosen Vertreter (falsus procurator) auferlegt werden können (Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 68 N 12; BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 17; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 106 N 2 und Art. 108 N 2; BK ZPO I-Sterchi, Art. 68 N 17; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 108 N 1; Mohs, OFK-ZPO, ZPO 108 N 1; KUKO ZPO-Schmid, Art. 108 N 5; CR CPC-Tappy, Art. 108 N 15; Zotsang, a.a.O., S. 226; Pesenti, a.a.O., Rz 556; Baumgartner/Dolge/Markus/ Spühler, a.a.O., 8. Kap. N 82; s.a. BGE 141 III 426 E. 2.4.3 S. 431). Davon gehen
- 16 - neben der zürcherischen Gerichtspraxis zu Art. 108 ZPO (vgl. z.B. ZR 111 [2012] Nr. 89, E. 4; OGer ZH RT120024 vom 16.03.2012, E. 3.b; RT140001 vom 03.03.2014, E. 3.2; RT190161 vom 13.11.2019; RT190162 vom 14.11.2019) auch die Kommentare und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den inhaltlich deckungsgleichen Bestimmungen des BGG aus (BSK BGG-Merz, Art. 40 N 43 [und N 39]; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., 2013, Art. 40 N 7; Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Com- mentaire, 2008, Rz 837; Aubry Girardin, a.a.O., Art. 40 N 14; BGer 6B_1319/2017 vom 24. Januar 2018, E. 7; 6B_1087/2018 vom 14. März 2019, E. 2). Das trifft nach dem Wortlaut von Art. 108 ZPO ("Prozesskosten") nicht nur auf die Gerichts- kosten, sondern ebenso auf eine allfällige Parteientschädigung zu (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 108 N 6; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommen- tar, Art. 108 N 1; BK ZPO I-Sterchi, Art. 108 N 8; s.a. BSK BGG-Merz, Art. 40 N 40). 3.4.3. Der Beschwerdeführer reichte auf entsprechende Nachfristansetzung eine zufolge Konkurseröffnung über seine Mandantin seit mehreren Monaten er- loschene Vollmacht ein. Von einem forensisch tätigen Anwalt kann angesichts der vom Gesetz statuierten Pflicht zur Beibringung einer Vollmacht (Art. 68 Abs. 3 ZPO) erwartet werden, dass er sich bei der Einreichung einer Klage oder eines Gesuchs vergewissert, über eine gültige Vollmacht zu verfügen. Das gilt ungeach- tet dessen, dass das Gericht das Fehlen einer Vollmacht von Amtes wegen prüft. Wenn der Beschwerdeführer zunächst eine erloschene Vollmacht einreichte und, nachdem die Frage nach deren Rechtsgültigkeit explizit thematisiert worden war, nicht weiter reagierte und insbesondere keine neue, gültige Vollmacht nachreich- te, ist ihm dies als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten. Soweit er in diesem Zusammen- hang vorbringt, im Zeitpunkt seines Handelns weiterhin Anweisungen von der Ge- suchstellerin erhalten und dementsprechend auf der Grundlage einer gültigen Vollmacht gehandelt zu haben (Urk. 30 Rz 17; s.a. Urk. 44 S. 4), trägt er eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung vor, die unberück- sichtigt bleiben muss und ihn daher nicht zu entlasten vermag (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Angesichts seines Versäumnisses hat die Vorinstanz das Recht nicht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO), indem sie dem Beschwerde-
- 17 - führer die Gerichtskosten auferlegt und ihn zur Leistung einer Parteientschädi- gung an die Gesuchsgegnerin verpflichtet hat. Auch diesbezüglich ist die Be- schwerde unbegründet. 3.5. Kein überspitzter Formalismus Die Vorinstanz setzte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 1. April 2019 unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO und die dort vorgesehene Säumnisfolge Frist zur Einreichung einer Prozessvollmacht an (Urk. 6). Damit kam sie der gesetzlichen Vorgabe gemäss Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach. Zwar reichte der Beschwerdeführer in der Folge eine Vollmacht ins Recht (Urk. 3), die nach vorinstanzlicher Ansicht allerdings bereits erloschen und damit nicht (mehr) rechtswirksam war. Der Mangel "fehlender Vollmacht", worunter auch die Vorlage einer unzureichenden, insbesondere bereits abgelaufenen oder von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichneten Vollmacht fällt (Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 1 mit Anm. 5; Jenny/Jenny, OFK-ZPO, ZPO 132 N 1), wurde somit trotz gerichtlicher Nachfristansetzung nicht behoben. Eine zwei- te (formelle) Nachfristansetzung war entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht erforderlich (vgl. Güngerich, Stämpflis Handkommentar, BGG 42 N 39 [zur materiell deckungsgleichen Vorschrift von Art. 42 BGG]). Dies umso weniger, als die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2019 den Mangel ex- plizit thematisierte und die Gültigkeit der Vollmacht in Abrede stellte und die Vor- instanz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Mai 2019 formell Frist ansetz- te, zu dieser Stellungnahme und damit auch zu den gegnerischen Vorbehalten bezüglich der Vollmacht Stellung zu nehmen. Überdies wurde die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie damit rechnen müsse, dass ihre Ein- gabe als nicht erfolgt gelte, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommen sollte, es liege eine ungenügende Bevollmächtigung vor (Urk. 24 S. 2 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). Damit wurden der Gesuchstellerin (und dem Beschwerdeführer) die vorinstanzli- chen Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der eingereichten Vollmacht zur Kennt- nis gebracht und faktisch ein zweites Mal die Möglichkeit geboten, eine rechtsge- nügende Vollmacht beizubringen, was sie in der Folge jedoch versäumte. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, für ihr Verfahren
- 18 - formelle Vorschriften (insbes. Art. 68 Abs. 3 und Art. 132 Abs. 1 ZPO) mit über- triebener Schärfe gehandhabt bzw. durch zu strikte Anwendung der Formvor- schriften ohne schutzwürdige Interessen die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert zu haben. Der geltend gemachte Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus ist mithin zu verneinen (vgl. Urk. 30 Rz 10 f.; BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 m.w.Hinw.; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz 1051; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6). 3.6. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Be- anstandungen keinen Beschwerdegrund nachweist. Weitere Mängel des vor- instanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerde- schrift weder geltend gemacht noch rechtsgenügend dargelegt und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Insbesondere er- hebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Spruchgebühr und Parteientschädigung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 14'924.– (Gesamt- betrag der erstinstanzlichen Prozesskosten), in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 19 - 4.2. Der Beschwerdeführer ist überdies zu verpflichten, der Gesuchsgegne- rin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf insgesamt Fr. 753.90 (Fr. 700.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweit- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 753.90 zu bezah- len.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 48, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'924.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: sf