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6B_628/2024

Gesuch um Wiederherstellung der Frist (unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung [Nichtabgabe von Kontrollschildern]); Rückzug,

Bundesgericht · 2024-12-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die am 24. August 2024 (Poststempel) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. August 2024 eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 (Poststempel) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_628/2024

Verfügung vom 24. Dezember 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Frist (unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung [Nichtabgabe von Kontrollschildern]); Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. August 2024 (BKBES.2024.109).

Erwägungen:

1.

Die am 24. August 2024 (Poststempel) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. August 2024 eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 (Poststempel) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger