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6B 626/2016

Bundesgericht · 2016-07-21 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Er holte die Gerichtsurkunde auf der Post nicht ab. Darauf wurde ihm die Verfügung mit A-Post zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 12. Juli 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Gemäss Sendungsverfolgung hat der Beschwerdeführer die Verfügung in Empfang genommen. Auch innert der Nachfrist ging der Vorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 21.07.2016 6B 626/2016 (6B_626/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 21.07.2016 6B 626/2016 (6B_626/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 21.07.2016 6B 626/2016 (6B_626/2016)

Nichtanhandnahme | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_626/2016 Urteil vom 21. Juli 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X._________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Mai 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Er holte die Gerichtsurkunde auf der Post nicht ab. Darauf wurde ihm die Verfügung mit A-Post zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 12. Juli 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Gemäss Sendungsverfolgung hat der Beschwerdeführer die Verfügung in Empfang genommen. Auch innert der Nachfrist ging der Vorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Juli 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill