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6B 612/2017

Bundesgericht · 2017-05-29 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme, Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

E. 2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 16. März 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 17. März 2017 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 45 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 2. Mai 2017. Die erst am 19. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

E. 3 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 29.05.2017 6B 612/2017 (6B_612/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 29.05.2017 6B 612/2017 (6B_612/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 29.05.2017 6B 612/2017 (6B_612/2017)

Nichtanhandnahme, Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_612/2017 Urteil vom 29. Mai 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Februar 2017. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 16. März 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 17. März 2017 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 45 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 2. Mai 2017. Die erst am 19. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Mai 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill