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6B 594/2017

Bundesgericht · 2017-05-22 · Deutsch CH
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Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern Mittelland, vom 10. Mai 2017 ist nicht letztinstanzlich. Auf die dagegen gerichtete sinngemässe Beschwerde vom 16. Mai 2017 ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu überweisen.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 22.05.2017 6B 594/2017 (6B_594/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 22.05.2017 6B 594/2017 (6B_594/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 22.05.2017 6B 594/2017 (6B_594/2017)

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_594/2017 Urteil vom 22. Mai 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Mai 2017. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern Mittelland, vom 10. Mai 2017 ist nicht letztinstanzlich. Auf die dagegen gerichtete sinngemässe Beschwerde vom 16. Mai 2017 ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu überweisen. 2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Mai 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill