Einstellungsverfügung | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 11. Juli 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 02.08.2016 6B 588/2016 (6B_588/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 02.08.2016 6B 588/2016 (6B_588/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 02.08.2016 6B 588/2016 (6B_588/2016)
Einstellungsverfügung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_588/2016 Urteil vom 2. August 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Unseld. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellungsverfügung, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Mai 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 11. Juli 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. August 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Unseld