Einfache Verkehrsregelverletzung | Straftaten
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11. August 2016 zurückgezogen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 15.08.2016 6B 557/2016 (6B_557/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 15.08.2016 6B 557/2016 (6B_557/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 15.08.2016 6B 557/2016 (6B_557/2016)
Einfache Verkehrsregelverletzung | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_557/2016 Verfügung vom 15. August 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Postfach 1180, 2501 Biel BE, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einfache Verkehrsregelverletzung, Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, vom 24. März 2016. Erwägungen: 1. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11. August 2016 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. August 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill