Nichttragen einer Hygienemaske, Missachten der Anordnungen des Sicherheitspersonals (Covid-Verordnung); Nichteintreten auf Berufung; Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Am 7. April 2022 trat die Vorinstanz auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit und verlangt Schadenersatz, was indessen nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehört und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht aussprechen kann. Zudem schildert der Beschwerdeführer seine Weltanschauung, wonach der Kanton Luzern eine Firma sei, die Gerichte Tochtergesellschaften seien und die Mitarbeiter von diesen Tochtergesellschaften keine hoheitlichen Rechte hätten. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht ansatzweise. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 30.05.2022 6B 528/2022 (6B_528/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 30.05.2022 6B 528/2022 (6B_528/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 30.05.2022 6B 528/2022 (6B_528/2022)
Nichttragen einer Hygienemaske, Missachten der Anordnungen des Sicherheitspersonals (Covid-Verordnung); Nichteintreten auf Berufung; Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_528/2022 Urteil vom 30. Mai 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichttragen einer Hygienemaske, Missachten der Anordnungen des Sicherheitspersonals (Covid-Verordnung); Nichteintreten auf Berufung; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. April 2022 (4M 22 22). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Am 7. April 2022 trat die Vorinstanz auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit und verlangt Schadenersatz, was indessen nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehört und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht aussprechen kann. Zudem schildert der Beschwerdeführer seine Weltanschauung, wonach der Kanton Luzern eine Firma sei, die Gerichte Tochtergesellschaften seien und die Mitarbeiter von diesen Tochtergesellschaften keine hoheitlichen Rechte hätten. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht ansatzweise. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Mai 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill