Einstellung der Untersuchung | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung und Betrug in einer Erbsache eingestellt bzw. im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war und deshalb kein Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vorliegt, ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Annahme als angeblich Geschädigte zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 30.09.2007 6B 517/2007 (6B_517/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 30.09.2007 6B 517/2007 (6B_517/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 30.09.2007 6B 517/2007 (6B_517/2007)
Einstellung der Untersuchung | Strafrecht (allgemein)
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_517/2007 /rom Urteil vom 30. September 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Einstellung der Untersuchung, Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. September 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung und Betrug in einer Erbsache eingestellt bzw. im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war und deshalb kein Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vorliegt, ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Annahme als angeblich Geschädigte zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. September 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: