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6B_512/2022

Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug des Strafantrags (Drohung), Kosten; Rückzug,

Bundesgericht · 2022-05-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_512/2022

Verfügung vom 11. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug des Strafantrags (Drohung), Kosten; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. April 2022 (BK 21 572).

Erwägung:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 5. Mai 2022 zurückgezogen.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill