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6B_509/2020

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2020-06-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht Luzern trat am 26. März 2020 auf eine Beschwerde nicht ein, weil es dieser an einer verständlichen und hinreichenden Begründung fehlte und sie den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte. Das Kantonsgericht verzichtete darauf, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO dürfe nicht dazu dienen, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbiete, zu umgehen. Art. 385 Abs. 2 StPO erlaube auch nicht, bei einer lückenhaften Begründung Abhilfe zu schaffen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

E. 3 Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Aus seinen Beschwerdeeingaben ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_509/2020

Urteil vom 4. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. März 2020

(2N 20 25 / 2U 20 10).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Kantonsgericht Luzern trat am 26. März 2020 auf eine Beschwerde nicht ein, weil es dieser an einer verständlichen und hinreichenden Begründung fehlte und sie den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte. Das Kantonsgericht verzichtete darauf, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO dürfe nicht dazu dienen, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbiete, zu umgehen. Art. 385 Abs. 2 StPO erlaube auch nicht, bei einer lückenhaften Begründung Abhilfe zu schaffen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3.

Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Aus seinen Beschwerdeeingaben ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill