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6B_499/2021

Nichtanhandnahmeverfügung; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2021-06-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 12. April 2021 in zwei separaten Entscheiden auf zwei Beschwerden nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangten Sicherheitsleistungen von jeweils Fr. 800.-- nicht innert angesetzter Frist bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich mit "Einspruch" an das Bundesgericht.

E. 2 Die Verfahren 6B_499/2021 und 6B_500/2021 sind zu vereinigen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).

E. 4 Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerden von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen mangels fristgerechter Leistung der verlangten Prozesskautionen zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen beklagt er sich darüber, dass Zeugen nie befragt worden seien, und äussert sich insofern zur materiellen Seite der Angelegenheiten, die nicht Verfahrensgegenstand bildet. Dass und inwiefern die beanstandeten Nichteintretensentscheide der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnten, ergibt sich aus den Beschwerden mithin nicht. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 5 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Die Verfahren 6B_499/2021 und 6B_500/2021 werden vereinigt.
  2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_499/2021 und 6B_500/2021

Urteil vom 16. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. April 2021 (SBK.2021.74 und

SBK. 2021.75).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 12. April 2021 in zwei separaten Entscheiden auf zwei Beschwerden nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangten Sicherheitsleistungen von jeweils Fr. 800.-- nicht innert angesetzter Frist bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich mit "Einspruch" an das Bundesgericht.

2.

Die Verfahren 6B_499/2021 und 6B_500/2021 sind zu vereinigen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).

4.

Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerden von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen mangels fristgerechter Leistung der verlangten Prozesskautionen zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen beklagt er sich darüber, dass Zeugen nie befragt worden seien, und äussert sich insofern zur materiellen Seite der Angelegenheiten, die nicht Verfahrensgegenstand bildet. Dass und inwiefern die beanstandeten Nichteintretensentscheide der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnten, ergibt sich aus den Beschwerden mithin nicht. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Verfahren 6B_499/2021 und 6B_500/2021 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill