Drohung etc., Widerruf | Straftaten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
E. 2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. April 2020 Frist bis zum 14. Mai 2020 und mit Verfügung vom 25. Mai 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 8. Juni 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).
E. 3 Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 15.06.2020 6B 474/2020 (6B_474/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 15.06.2020 6B 474/2020 (6B_474/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 15.06.2020 6B 474/2020 (6B_474/2020)
Drohung etc., Widerruf | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_474/2020 Urteil vom 15. Juni 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Drohung etc., Widerruf; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Februar 2020 (SB190439-O/U/cs). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. April 2020 Frist bis zum 14. Mai 2020 und mit Verfügung vom 25. Mai 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 8. Juni 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). 3. Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Juni 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill