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6B_471/2021

Rückzug der Berufung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2021-05-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer liess durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 16. März 2021 den Rückzug seiner Berufung erklären. In der Folge schrieb das Obergericht des Kantons Bern das Verfahren mit Beschluss vom 23. März 2021 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

E. 2 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2).

E. 3 Vorliegend kann es einzig um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren zu Recht als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er bringt insbesondere nicht vor, er habe nicht den Rückzug seiner Berufung erklären wollen oder sei sich der Folgen seines Rückzugs nicht bewusst gewesen. Stattdessen befasst er sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Er beantragt ausserdem einen Anwaltswechsel und seine Verlegung in ein Regionalgefängnis oder eine andere, namentlich bezeichnete Justizvollzugsanstalt. Sein Massnahmenplatz würde damit für jemand anderen frei werden. Mit der einzig den Verfahrensgegenstand betreffenden Frage der Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses setzt er sich nicht auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Abschreibungsbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

E. 4 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_471/2021

Urteil vom 20. Mai 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Berufung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 23. März 2021 (SK 21 111).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer liess durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 16. März 2021 den Rückzug seiner Berufung erklären. In der Folge schrieb das Obergericht des Kantons Bern das Verfahren mit Beschluss vom 23. März 2021 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2).

3.

Vorliegend kann es einzig um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren zu Recht als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er bringt insbesondere nicht vor, er habe nicht den Rückzug seiner Berufung erklären wollen oder sei sich der Folgen seines Rückzugs nicht bewusst gewesen. Stattdessen befasst er sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Er beantragt ausserdem einen Anwaltswechsel und seine Verlegung in ein Regionalgefängnis oder eine andere, namentlich bezeichnete Justizvollzugsanstalt. Sein Massnahmenplatz würde damit für jemand anderen frei werden. Mit der einzig den Verfahrensgegenstand betreffenden Frage der Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses setzt er sich nicht auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Abschreibungsbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

4.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill