Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz trat am 27. Januar 2020 auf eine Beschwerde nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen nicht genügte (Art. 396 Abs. 1 StPO) und innert Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift einging (Art. 385 Abs. 2 StPO) und zudem die Prozesskaution nicht geleistet wurde. Zu diesen Fragen äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer von der Vorinstanz an das Bundesgericht übermittelten Beschwerde nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 22.07.2020 6B 463/2020 (6B_463/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 22.07.2020 6B 463/2020 (6B_463/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 22.07.2020 6B 463/2020 (6B_463/2020)
Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_463/2020 Urteil vom 22. Juli 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Januar 2020 (UE190360-O/U/BUT). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz trat am 27. Januar 2020 auf eine Beschwerde nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen nicht genügte (Art. 396 Abs. 1 StPO) und innert Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift einging (Art. 385 Abs. 2 StPO) und zudem die Prozesskaution nicht geleistet wurde. Zu diesen Fragen äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer von der Vorinstanz an das Bundesgericht übermittelten Beschwerde nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Juli 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill