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6B_44/2021

Schadenersatz (Betrug); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2021-02-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 B.________

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

E. 3 Der Beschwerdeführer ist mit dem ihm vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz nicht einverstanden. Er verlangt ein "Minimum von 400'000.-- Franken". Inwiefern er damit vor Bundesgericht ein neues und mithin unzulässiges Begehren im Sinn von Art. 99 BGG stellt, kann offen bleiben, weil auf seine Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann, weil diese die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Mangels einer tauglichen Begründung ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_44/2021

Urteil vom 17. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________

2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Schadenersatz (Betrug); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 27. Oktober 2020 (SK 19 474).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdegegnerin 1 mit Urteil vom 27. Oktober 2020 wegen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und verpflichtete sie zur Zahlung von Fr. 290'000.-- Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juli 2015 an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.

Der Beschwerdeführer ist mit dem ihm vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz nicht einverstanden. Er verlangt ein "Minimum von 400'000.-- Franken". Inwiefern er damit vor Bundesgericht ein neues und mithin unzulässiges Begehren im Sinn von Art. 99 BGG stellt, kann offen bleiben, weil auf seine Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann, weil diese die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Mangels einer tauglichen Begründung ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill