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6B_426/2024

Drohung usw.; Revision; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-06-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Juni 2024 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_426/2024

Urteil vom 17. Juni 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Drohung usw.; Revision; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Mai 2024 (SR240003-O/U/ad).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 7. Mai 2024 auf ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer bezeichne, begründe oder belege in seiner Eingabe vom 7. März 2024 keine der gesetzlichen Revisionsgründe, sondern beanstande sinngemäss nur die Beweiswürdigung. Eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise könne im Revisionsverfahren nicht gerügt werden. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch nur ansatzweise zu befassen, legt er, unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, lediglich dar, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht abgespielt haben muss. Dazu kann sich das Bundesgericht nicht äussern. Hingegen ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Geringsten, dass und inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss gegen das Recht verstossen könnte. Die Beschwerde genügt selbst den an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill