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6B 418/2013

Bundesgericht · 2013-07-02 · Deutsch CH
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Mehrfacher Betrug, Verjährung, Verletzung des Anspruchs auf notwendige Verteidigung, Verstoss gegen die Unschuldsvermutung | Straftaten

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 02.07.2013 6B 418/2013 (6B_418/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 02.07.2013 6B 418/2013 (6B_418/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 02.07.2013 6B 418/2013 (6B_418/2013)

Mehrfacher Betrug, Verjährung, Verletzung des Anspruchs auf notwendige Verteidigung, Verstoss gegen die Unschuldsvermutung | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_418/2013 Verfügung vom 2. Juli 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfacher Betrug, Verjährung, Verletzung des Anspruchs auf notwendige Verteidigung, Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. Dezember 2012. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2013 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Juli 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn