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SB160339

Mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2018-09-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom

16. Juli 2015 sowie dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 19 S. 10 f.; Urk. 80 S. 142 f.). Dem Beschuldigten wird zusammengefasst und im Wesentlichen vor- geworfen, am frühen Morgen des 30. März 2014, um ca. 4.40 Uhr, vor dem Club M._____ in Zürich nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, den Privatklägern 4 und 5 D._____ und E._____, dem Mitbe- schuldigten N._____ (separates Verfahren) und ca. 5 weiteren nicht näher be- kannten Personen, dem Privatkläger 4 drei Ohrfeigen verpasst, ihn und seinen Bruder (Privatkläger 5) die Treppe heruntergestossen resp. -geschleppt, und schliesslich den Privatkläger D._____ mehrfach mit Fäusten geschlagen und mit Füssen gegen den Körper getreten zu haben. Dabei habe der Beschuldigte dem Privatkläger 4 insbesondere die Faust auf dessen Auge geschlagen, ihn von hin- ten in den Schwitzkasten genommen und zugedrückt, während er weiter mit der anderen Faust von unten gegen das Gesicht und den Hinterkopf des Privatklä- gers 4 geschlagen habe. Als der Privatkläger E._____ seinem Bruder habe zu Hil- fe kommen wollen, sei er vom Beschuldigten ebenfalls mit Fäusten geschlagen und als er zu Boden gegangen war, auch noch mit den Füssen getreten worden. Durch dieses wissentliche und willentliche Verhalten des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten habe der Privatkläger D._____ eine Fraktur des Augenhöh- lenbodens mit Einklemmung des geraden unteren äusseren Augenmuskels, eine Fraktur der nasenseitigen Wand der Augenhöhle mit Lufteinschlüssen hinter dem Augapfel sowie ein Schädelhirntrauma erlitten und der Privatkläger E._____ Weichteilquetschungen am Kopf, an der Brustwirbelsäule und an der Hand links sowie eine Distorsion des linken Handgelenks, wobei die Beschuldigten diese Verletzungen zumindest in Kauf genommen hätten.

2. Der Beschuldigte bestreitet, die ihm vorgeworfenen Körperverletzungen be- gangen zu haben (Urk. 71 S. 12 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte er bereits eingeräumt, dass es draussen auf der Treppe vor dem Club M._____ zu

- 28 - einem Wortwechsel zwischen ihm und einem der Privatkläger gekommen sei, er wisse aber nicht mit welchem (Urk. Dossier 4/4/4 S. 5; Urk. 71 S. ). Vor Vo- rinstanz gab er überdies an, er habe sich zwischen zwei sich unten vor der Trep- pe zum Club M._____ streitende Parteien, die eine Schlägerei hatten, gestellt und versucht, sie zu trennen, noch bevor die Polizei gekommen sei. Es sei ihm schliesslich gelungen, sie zu trennen. Sie seien da auseinander gegangen, aber an einem anderen Ort sei es wieder zur Schlägerei gekommen. Er bestreitet je- doch jeglichen physischen Kontakt sowohl mit D._____ als auch mit E._____ (Urk. 71 S. 13 f.). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsver- handlung fest. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt als Gast im Club M._____ aufgehalten. Sein Kollege N._____ habe eine Personengruppe, zu welcher auch die Privatkläger 4 und 5 gehört hätten, darauf hingewiesen, dass der Club schliesse und sie diesen zu verlassen hätten. Auf diese Aufforderung hin habe die Gruppe damit begonnen Flaschen und Gläser zu zerbrechen. Sie hätten dann aber dennoch den Club verlassen. Vor dem Club habe N._____ mit einem der Privatkläger zu streiten begonnen. Es sei auch zu Handgreiflichkeiten bzw. einer Rauferei gekommen, an welcher mindestens 20 Personen beteiligt gewesen sei- en. Der Beschuldigte habe versucht die Streitenden auseinanderzubringen, habe aber weder Ohrfeigen verteilt noch mit der Faust zugeschlagen oder jemanden in den Schwitzkasten genommen. Wer die Privatkläger 4 und 5 verletzte, habe er nicht gesehen, da so viele Leute an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Prot. II S. 32 ff.).

3. Da die Staatsanwaltschaft gegen den im vorliegenden Sachverhalt vorkom- menden Beschuldigten N._____ ein separates Verfahren führte und separat An- klage erhob, drängt es sich für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs auf, vorab auf dieses Verfahren kurz einzugehen, welches einen Sachzusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Anklagepunkt aufweist: Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Mai 2017 (Urk. 101/42; Prozessakten DG170009 [nachfolgend kurz Urteil]) ergibt sich unter Heranziehen der dortigen Anklage (dem Urteil beigeheftet), dass N._____ im We- sentlichen der gleiche Sachverhalt vorgeworfen wurde wie dem Beschuldigten

- 29 - F._____. So habe der Beschuldigte N._____ namentlich zusammen mit dem Be- schuldigten F._____ D._____ die Treppe hinunter gestossen resp. geschleppt, ihn auf dem Vorplatz festgehalten, mehrfach mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten. Der Beschuldigte N._____ habe jedoch insbesondere dem zu Hilfe eilenden E._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht und in den Bauch ver- setzt. Als dieser auch einmal zu Boden gegangen war, hätten ihn die beiden Be- schuldigten auch noch mit den Füssen getreten (Urk. 101/42, Urteilsanhang An- klage S. 3). Das Bezirksgericht Zürich verurteilte N._____ mit obgenanntem Entscheid wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers E._____ und wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, sprach ihn indessen frei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers D._____, und bestrafte ihn mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und widerrief schliesslich den Vollzug einer früher bedingt ausgefällten Geldstrafe (Urk. 101/42 Urteil S. 5). Das Urteil ist rechtskräftig.

4. Die Vorinstanz hat sich auch zu diesem Anklagesachverhalt bezüglich der Verwertbarkeit und der Beweiskraft der vorhandenen Sachbeweise im einzelnen geäussert (Urk. 80 S. 144 ff.). Ihre Erwägungen überzeugen, so dass vollumfäng- lich darauf verwiesen werden kann. Ebenso kann auf die korrekten Aussagenzu- sammenfassungen bezüglich des Beschuldigten (Urk. 80 S. 147-149), der Privat- kläger 4 und 5 D._____ und E._____ (Urk. 150 und 153 f.) und der Zeugen O._____ (Schwägerin des Beschuldigten; Urk. 80 S. 156 f.), P._____ (Bruder des Beschuldigten; Urk. 80 S. 158 f.), Q._____ (Urk. 80 S. 160 f.), R._____ und S._____ (Urk. 80 S. 162 f. und S. 164 f.), T._____ (Urk. 80 S. 165 f.), U._____ und V._____ (Urk. 80 S. 166) sowie W._____ (Urk. 80 S. 167) und AA._____ (Urk. 80 S. 168) verwiesen werden. Dabei hat sich die Vorinstanz je mit der Glaubwürdigkeit der Beteiligten im Allgemeinen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen im einzelnen auseinandergesetzt und hat die in der Anklage aufgeführten Vorgänge und Umstände als rechtsgenügend erstellt betrachtet (Urk. 80 S. 146- 171). Das Bezirksgericht ist dabei sehr sorgfältig und alle Eventualitäten abwä-

- 30 - gend vorgegangen. Die Beweiswürdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie auch im Gesamten. Um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die gut bedachte und durchs Band überzeugende Beweiswürdigung insgesamt verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Ergänzung drängen sich folgende Erwägungen auf: 4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugen O._____ (Schwägerin des Beschuldigten), P._____ (Bruder des Beschuldigten), R._____ und S._____ (befreundet mit der Freundin der Privatkläger Q._____) sowie die im Club M._____ beschäftigten Zeugen T._____, U._____, V._____ und W._____ über- haupt erst ein Jahr und mehr nach dem Vorfall ein erstes Mal befragt wurden (Urk. Dossier 4/6/2; 4/6/3; 4/6/5 und 4/6/6 sowie Urk. Dossier 4/6/8-11), worauf bereits die Vorinstanz wie auch die Verteidigung im Berufungsverfahren hinge- wiesen haben (Urk. 80 S. 156-168 [Vorinstanz]; Urk. 140 S. 22 [Verteidigung]). Ausser den Privatklägern und dem Beschuldigten wurde zeitnah nur die Zeugin Q._____, die mit den Privatklägern D._____ und E._____ befreundet war, durch die Stadtpolizei Zürich protokollarisch befragt (Urk. Dossier 4/6/1). Auch ihre zwei- te Einvernahme fand dann jedoch erst ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft statt (Urk. Dossier 4/6/7). Auch wenn der Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin R._____ betreffend den groben Ab- lauf der Auseinandersetzung grundsätzlich zuzustimmen ist (Urk. 80 S. 163), muss auch ihre Aussage aufgrund der verstrichenen Zeit von mehr als einem Jahr seit dem Vorfall mit grosser Zurückhaltung gewürdigt werden. Entsprechend sind aufgrund der erfahrungsgemäss bereits nach sehr kurzer Zeit eintretenden Erin- nerungsverfälschungen und Erinnerungslücken (vgl. zum Beispiel Vergessens- kurve nach Prof. Dr. Hermann Ebbinghaus) Angaben über solch weit zurücklie- gende Ereignisse mit der allergrössten Zurückhaltung zu würdigen. Es kann mit- hin diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden, dass die Befragten ihre eigene Wahrnehmung, sollten sie noch an solche erinnern, in der verstrichenen Zeit be- reits mit von anderen Personen Gehörtem oder Gesehenem angereichert, ergänzt oder ersetzt haben. Wenn die Vorinstanz annimmt, die Verminderung des Erinne- rungsvermögens infolge Zeitablaufs werde durch den aussergewöhnlichen und daher einprägsamen Vorfall gemildert (Urk. 80 S. 163), gilt das erstens für alle

- 31 - erst ein Jahr später Einvernommenen und lässt ausser Acht, dass die Zeugin R._____ mit Q._____ befreundet war und an dem Abend die Privatkläger kennen- lernte, so dass ihrer Aussage gegenüber die gleichen Vorbehalte anzubringen sind, wie bei allen anderen spät befragten Zeugen und die Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin Q._____ durchaus ebenfalls gegenseitigem Gedanken- austausch geschuldet sein kann. Entsprechend räumte denn auch die Zeugin R._____ ein, dass sie über das Geschehen einerseits mit ihrer Schwester (S._____), mit der sie zusammenlebt, und andererseits mit der Zeugin Q._____ gesprochen habe, um sich besser erinnern zu können, da der Vorfall ja bereits ein Jahr her sei. So habe jede erzählt, woran sie sich noch erinnerte (Urk. Dossier 4/6/5 S. 9). So ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass die Aussage der Zeugin R._____ bezüglich des Fusskicks gegen das Gesicht von D._____ alleine dastehe und sich nicht mit ihrem Standort in Ein- klang bringen lässt (Urk. 140 S. 26). Ausserdem kommt bei den Zeugen, die mit dem Beschuldigten, resp. dem Club M._____, dessen Besitzer sein Bruder und dessen Frau waren, in einer Verbindung stehen, weil sie entweder dort beschäf- tigt sind oder den Clubbesitzern nahe stehen, hinzu, dass sie zwar allesamt in Ab- rede stellten, dass der Beschuldigte selber tätlich geworden sei, jedoch ihre Schilderungen bezüglich des Kerngeschehens überaus vage ausfielen und kon- krete Angaben zu Schlichtungsbemühungen und Tatbeiträgen vermissen lassen (Urk. 80 S. 169 f.), wobei dieser Umstand, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 140 S. 26), nicht zur Annahme einer besonders hohen Glaubhaftigkeit ebendieser Schilderungen führt. 4.2. Allerdings erweisen sich nicht sämtliche Zeugenaussagen aufgrund des Zeitablaufs und/oder der Beziehung zu einer der Streitparteien für die Beweiswür- digung als unzuverlässig, denn es liegen zumindest rudimentär die von der Polizei anlässlich der Erhebungen vor Ort im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen von AB._____, O._____, P._____, R._____ und S._____ sowie Q._____ vor, anhand welcher Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der späteren Angaben gezogen werden können (Urk. Dossier 4/1 S. 8-11). Der Vorinstanz ist auch gestützt auf diese ersten vor Ort gemachten Angaben darin zuzustimmen, dass sich die Aus- sagen von Zeugen beiden Lagers mit denjenigen der Privatkläger über die Ge-

- 32 - schehnisse innerhalb des Clubs vor dem Ausbruch der Schlägerei decken (Urk. 80 S. 170). Demgemäss war der Auslöser für das Eingreifen der Security und den Rauswurf des Privatklägers D._____, dass er mit dem Fuss auf einen Plastikbecher trat, der mit Inhalt zu Boden gefallen war. Die sich darauf entwi- ckelnde verbale Auseinandersetzung verlagerte sich nach draussen auf den äusseren Treppenaufgang des Clubs und den Vorplatz, wo es in der Folge zu den angeklagten Handlungen kam (Urk. 80 S. 170 sowie Urk. Dossier 4/ 5/1-2 [D._____]; Urk. Dossier 4/5/3-4; [E._____]; Urk. Dossier 4/6/1 und 4/6/7 [Q._____]). Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Schilderungen der beiden Privatkläger überaus konsistent und detailliert sind und ausserdem durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Q._____ und R._____ bezüglich des Ablaufs gestützt werden (Urk. 80 S. 168 f.), was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger spricht. Zudem haben die Privatkläger sich auch teil- weise selber belastet, respektive ihren eigenen Tatbeitrag nicht beschönigt, was die Glaubhaftigkeit weiter unterstreicht. So gesteht der Privatkläger D._____ un- umwunden ein, den Plastikbecher zertreten zu haben und in der anschliessenden verbalen Auseinandersetzung mit den Sicherheitsleuten des Clubs nach der Auf- forderung durch N._____, den Club zu verlassen, selber auch Beleidigungen ge- gen die Widersacher zurückgegeben zu haben und nach der dritten Ohrfeige vermutlich selbst auch tätlich geworden zu sein (Urk. Dossier 4/5/1 S. 2 f.). Diese Schilderungen werden vom Privatkläger E._____ in vielen Details und namentlich bezüglich des gesamten Verlaufs bestätigt, wonach sein Bruder nach der ersten Auseinandersetzung nochmals die Aussentreppe zum Club hochstieg, um seine Jacke und seine Sachen zu holen, worauf es erneut zu einer Auseinandersetzung mit dem Sicherheitspersonal kam, bereits in der ersten Einvernahme vom 8. April 2014, und damit relativ nahe nach dem Vorfall. Gleichzeitig sagte er auch aus, nach der letzten Attacke gegen seinen Bruder habe dieser dann die ganze Zeit geflucht und die Türsteher beleidigt (Urk. Dossier 4/5/3 S. 2). Der Vorinstanz ist somit darin zuzustimmen, dass in den authentisch und realistisch erscheinenden Schilderungen der Privatkläger keine Tendenzen ersichtlich sind, die Gescheh- nisse übertrieben darzustellen und die Differenziertheit ihrer Aussagen nebst de-

- 33 - ren Übereinstimmung für die wahrheitsgetreue Wiedergabe von Erlebtem spricht (Urk. 80 S. 152 f. und 154 ff.). 4.3. Indessen kann der Vorinstanz darin nicht gefolgt werden, dass sich die Aus- sagen des Beschuldigten über die verbalen Auseinandersetzungen mit den Pri- vatklägern vor dem Ausbruch der Schlägerei weitgehend decken würden (Urk. 80 S. 169). Wie vorstehend dargelegt, war der Auslöser des Einschreitens des Si- cherheitsmannes im Club das Zertreten des Plastikbechers. Einzig der Beschul- digte gab in der ersten polizeilichen Einvernahme an, der Privatkläger D._____ sei im Lokal umgefallen, weil er betrunken gewesen sei; im Übrigen habe im 1. Stock eine Schlägerei stattgefunden (Urk. Dossier 4/4/1 S. 4), was sich nicht mit den übrigen Aussagen in Deckung bringen lässt. Des weiteren spricht auch die bei D._____ um 5.23 Uhr mittels Atemlufttest festgestellte Alkoholisierung von le- diglich 0.48 % gegen eine massgebliche Betrunkenheit im Zeitpunkt des Vorfalls von ca. 4.40 bis 4.50 Uhr (Urk. Dossier 4/1 S. 5). Dass der Privatkläger D._____ entsprechend bei der ersten Befragung durch die Polizei unter Bezeichnung sei- ner konsumierten Getränke angab, nicht betrunken gewesen zu sein (Urk. Dossier 4/5/1 S. 5), wird gar objektiv bestätigt und unterstreicht zusätzlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ganz im Gegensatz dazu schilderte der Be- schuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme, es habe eine Schlägerei zwi- schen Gruppen stattgefunden, die getrunken und den Club verlassen hätten, wo es nach vergeblichem Schlichtungsversuch durch ihn zu einer Schlägerei von über 30 Personen gekommen sei (Urk. Dossier 4/4/1 S. 2), was durch keine un- abhängigen Zeugen oder durch die Privatkläger oder durch die glaubhaften Aus- sagen der Zeuginnen Q._____ und R._____ bestätigt wird. Gleiches gilt für die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geschilderte neue Sachverhaltsvariante, wonach N._____ die Personengruppe um die Privatkläger 4 und 5 zufolge Schliessung des Clubs zum Verlassen desselben aufgefordert ha- be, worauf die Gruppe angefangen habe Gläser und Flaschen zu zerbrechen, den Club anschliessend aber dennoch verlassen habe, wobei es dann vor dem Club zu einem Streit zwischen N._____ und einem der Privatkläger 4 und 5 gekommen sei, an welchem sich schliesslich die Securitas und die Kellner des Clubs sowie die Clubbesucher – insgesamt 20 bis 30 Personen – beteiligt hätten (Prot. II S. 32

- 34 - ff.). Im Übrigen milderte der Beschuldigte auf Vorhalt, niemand anders habe so ausgesagt, seine Aussage ab und sagte nur noch "vielleicht war auch schon oben eine Schlägerei" (Urk. Dossier 4/4/4 S. 12). Dieses anpassende Aussageverhal- ten spricht somit auch gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung. Ebenso wenig kann mit deren übrigen Aussagen die Angabe des Beschuldigten in Einklang ge- bracht werden, dass die Leute der Schlägerei auf dem Vorplatz Flaschen auf Au- tos geworfen, auf die Strasse gepinkelt und sich ausgezogen hätten (Urk. Dossier 4/4/1 S. 3). 4.4. Auffallend ist sodann, dass der Beschuldigte ungefragt die Situation bezüg- lich angestellter Sicherheitsleute im Club darlegt. So erzählt er, P._____ und AB._____ seien "offiziell" Security gewesen an dem Abend; der Club laufe in letz- ter Zeit nicht mehr so gut, weshalb es nicht mehr Security brauche (Urk. Dossier 4/4/1 S. 2), gleichzeitig aber angibt, es gebe fast jedes Wochenende Probleme (Urk. Dossier 4/4/1 S. 5) – wobei er anlässlich der Berufungsverhand- lung wiederum ausführte, dass es im Club bis zur fraglichen Auseinandersetzung vom 30. März 2014 während 4 Jahren nie Probleme gegeben habe (Prot. II S. 35)

– und auf die Frage nach N._____ zunächst ausweichend antwortete, er kenne viele N'._____s, er wisse nicht welcher, nachher aber ausführt, dieser sei 20 Jah- re alt und noch ein Kind (a.a.O. S. 6) und damit erneut einer konkreten Antwort ausweicht. Ausserdem bestreitet er, als Security im Club seines Bruders gearbei- tet zu haben (Urk. Dossier 4/4/1 S. 2, 6; Urk. Dossier4/4/4 S. 7 f.; Prot. II S. 32). Gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Q._____ und R._____ sowie derjenigen der Privatkläger waren von Seiten des Clubs M._____ 7 Männer am Vorfall beteiligt, darunter auch der Beschuldigte, die als Türsteher resp. Security-Mitarbeiter im Club zu tun hatten (Urk. Dossier 4/6/1 S. 2; Urk. Dossier 4/6/7 S. 6, 8; Urk. Dossier 4/5/1 S. 2, 4/5/2 S. 5 und 10; Urk. Dossier 4/5/3 S. 3 f., 4/5/4 S. 4). Die Aussagen der clubseitigen und den Be- schuldigten entlastenden Zeugen betreffend eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen, resp. betreffend eine Massenschlägerei, sind daher vor dem Hinter- grund einer möglichen Selbstbelastung wegen Schwarzarbeit als reine Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, etc., selbst ange-

- 35 - geben hatte, das dort eine Rolle spielende Elektroschockgerät öfters als Security getragen und dieses im Club des Bruders gefunden resp. dort einen Pfefferspray dabei gehabt zu haben (Urk. Dossier 1/4/ 4 S. 9; 1/4/6 S. 2 f.) – anlässlich der Be- rufungsverhandlung aber wiederum behauptete, den Elektroschocker im Internet gekauft zu haben (Prot. II S. 29). Auch hier zeigt sich das anpassende Aussage- verhalten des Beschuldigten deutlich, der zunächst die Tätigkeit als Security im Club des Bruders zugibt als Erklärung resp. Rechtfertigung für das verbotene Elektroschockgerät, dieses dann leugnet und abmildernd behauptet, statt dessen einen Pfefferspray dabei gehabt zu haben und schliesslich konfrontiert mit seiner Aussage, er habe das Tragen des Elektroschockgerätes aber selbst angegeben, als Erklärung wiederum neu angibt, dies habe er seinen Kindern gesagt; er könne doch keinen Job ausüben, für den er keine Erlaubnis habe (Urk. Dossier 1/4/6 S. 3). Ausserdem passt er seine Angaben zur Tätigkeit als Security weiter an, in- dem einräumt, es könne sein, dass er die Elektroschockgeräte einmal als Security getragen habe, jedoch sogleich beteuert, als Security im Club seines Bruders nicht gearbeitet zu haben, weil er nicht qualifiziert sei und die Sprache nicht kön- ne, sondern statt dessen behauptet, es sei mehr ums Putzen und ums Helfen bei der Getränkeausgabe gegangen (Urk. Dossier 1/4/6 S. 3). Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederum an, dass er zwar in verschie- denen Clubs als Security gearbeitet habe (Prot. II S. 16), diesen Beruf aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse aber faktisch nie ausgeübt habe (Prot. II S. 24). Diese Aussagen verdeutlichen, dass die Bestreitung der Tätigkeit als Si- cherheitsangestellter im Club M._____ eine reine Schutzbehauptung darstellt. Die Tätigkeit als Security im Club M._____, dessen Manager sein Bruder war, wird je- doch von weiteren Personen glaubhaft bestätigt, namentlich auch durch seine damalige Lebenspartnerin die Privatklägerin 1. Sie antwortete im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung mittels des Elektroschockgerätes auf die Frage, wie oft das vorgekommen sei, "das war für gewöhnlich am Samstagabend, bevor er in die Diskothek arbeiten ging" (Urk. Dossier 1/5/2 S. 29; aber auch: Urk. Dossier 1/5/1 S. 4, S. 6) und bestätigt so praktisch beiläufig die eigene Aus- sage des Beschuldigten, der angegeben hatte, nebst 15-stündigen Arbeitstagen auch noch Samstag und Sonntag gearbeitet zu haben (Urk. Dossier 1/4/4 S. 5).

- 36 - So bezeichnen übereinstimmend die beiden Privatkläger, die Zeuginnen R._____ und Q._____ denjenigen, der den Privatkläger D._____ in den Schwitzkasten ge- nommen und auf dessen Gesicht mit den Fäusten eingeschlagen hatte, als "Tür- steher", bzw. "Mitarbeiter" bzw. "Securitas" (Urk. Dossier 4/1 S. 8, 9, 10, 11; Urk. Dossier 4/5/1 S. 2 f. und S. 4; Urk. Dossier 4/5/3 S. 2; Urk. Dossier 4/6/7 S. 8). Somit ist als erstellt davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Club M._____, dessen Manager sein Bruder war, entsprechende Aufgaben wie die Si- cherheitsleute versah, namentlich am frühen Morgen des 30. März 2014 die Auf- gaben eines Türstehers ausübte. 4.5. Mit der Vorinstanz ist abschliessend festzuhalten, dass der angeklagte Ge- schehensablauf vor dem Club M._____ als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen ist (Urk. 80 S. 170 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 140 S. 28) sind auch die durch die drei Ohrfeigen, Fusstritte und Faustschläge gegen den Privat- kläger D._____, darunter einen direkt auf das Auge, sowie die durch die Schläge und Fusstritte des Beschuldigten gegen den Privatkläger E._____ sowie durch das Herunterstossen auf der Treppe verursachten Verletzungen, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind, beweismässig erstellt (Urk. 80 S. 145 f.), und auf die angeklagten Interaktionen des Beschuldigten, wie sie überzeugend und stim- mig von den Privatklägern und der Zeugin Q._____ bestätigt werden, zurückzu- führen (Urk. 80 S. 170 f.). Daran vermag auch das Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach die Zeugin R._____ aufgrund ihrer Position auf dem Podest beim Clubeingang sowie der schlechten Lichtverhältnisse gar nicht gese- hen haben könne, wie auf den Privatkläger 4 eingewirkt worden sei (Urk. 140 S. 24 f.). Selbst wenn die Zeugin R._____ den Vorfall gar nicht hätte beobachten können, werden die anklagegegenständlichen Tathandlungen des Beschuldigten vor dem Club nach wie vor von den überzeugenden Aussagen der Privatkläger 4 und 5 sowie der Zeugin Q._____ bestätigt. 4.6.1. a) Aus den medizinischen Akten betreffend den Privatkläger D._____ ergibt sich, dass er am 30. März 2014 in die Notfallstation des Universitätsspitals eingeliefert wurde, wo eine Orbitabodenfraktur links mit Herniation (Einklemmung) des M.rectus inferior, eine Fraktur der Lamina papyracea links und ein Schädel-

- 37 - hirntrauma diagnostiziert wurde (Urk. Dossier 4/9/18). Die operative Versorgung erfolgte sodann vom 9. April 2014 bis zum 11. April 2014 in der Klinik für Plasti- sche Chirurgie und Handchirurgie, wo der Privatkläger D._____ hospitalisiert war (Urk. Dossier 4/9/19). Gemäss dem ärztlichen Befund der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 26. November 2014 hatten die Verletzungen ein postkommotionelles Syndrom mit anhaltenden Kopfschmerzen, Störung der Merkfähigkeit, Konzentra- tion und Aufmerksamkeit sowie eine Hypästhesie an der linken Wange und Dop- pelbilder beim Blick nach oben/aussen zur Folge (Urk. Dossier 4/9/18 S. 2). Auf die Frage, ob sich der Patient zu einem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befand, hält der Arztbericht fest, aufgrund der Schläge auf den Kopf mit nachfol- gendem Schädelhirntrauma und Fraktur des Augengrundes hätte es theoretisch auch zu einer Hirnblutung mit nachfolgend ungewissem Ausgang kommen kön- nen. Eine rasche Versorgung im Spital habe diese ausschliessen können. Bezüg- lich allfällig bleibender Schäden werden aufgezählt, eine eventuell anhaltende Störung der Merkfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Sensibili- tätsminderung der linken Wange und bleibende Doppelbilder beim Blick nach oben/aussen. Der Patient habe im Mai 2014 seine Arbeit als Projektleiter bei der AC._____ wieder aufgenommen (a.a.O. S. 2). Die Augenklinik des Universitäts- spitals Zürich hielt in ihrem Bericht vom 25. November 2014 auf entsprechende Fragen fest, dass sich in unmittelbarer Nähe zu den verletzten Strukturen keine lebenswichtigen Strukturen finden, jedoch angrenzend an die Augenhöhle das Gehirn liege. Auf die Frage nach der Schwere der Verletzung wird darauf hinge- wiesen, dass die erlittenen Verletzungen bleibende Folgen haben können und zur Frage nach allfällig bleibenden Schäden wird festgehalten, dass am abschlies- senden Untersuchungstag am 11. April 2014 beidseits ein voller Visus notiert wurde, am Augapfel selber keine Schäden objektiviert wurden, dass aber aus ophtalmologischer Sicht bekannt sei, dass bei Schlägen gegen das Auge in spä- teren Verläufen Netzhautablösungen oder Drucksteigerungen entstehen können, sich jedoch Hinweise dafür am 11. April 2014 nicht zeigten (Urk. Dossier 4/9/17).

- 38 - Der ärztliche Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Universität Zürich vom 14. November 2014 hält zudem fest, dass in den allermeis- ten Fällen ein Bruch des Bodens der Augenhöhle durch eine direkte Gewaltein- wirkung auf das Auge erfolge. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, wobei aber bemerkt wird, dass prinzipiell bei einem Schlag oder Sturz auf den Kopf immer das Gehirn in Mitleidenschaft gezogen werden kann, was bei dem Patienten offensichtlich auch der Fall gewesen sei, da er nach dem Unfall über Gedächtnisstörungen geklagt habe. Die Klinik für Neurologie ha- be dann auch ein postkommotionelles Syndrom, d.h. ein Syndrom, das durch eine Gehirnerschütterung entstanden ist, diagnostiziert (Urk. Dossier 4/9/19 S. 1 und 2).

b) Angesichts der Unklarheit, ob die festgestellten Verletzungen tatsächlich bleibende Folgen beim Privatkläger D._____ verursachten, wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2017 beim Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM) ein Gutachten und eine Ergänzung der ärztlichen Befunde bei der Augenklinik und der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich eingeholt (Urk. 93, 105, 111 und 112). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 13. Dezember 2017 er- litt der Privatkläger D._____ gestützt auf die vorliegenden Krankenakten und Bil- der über die bereits festgestellten Verletzungen hinaus auch einen Bluterguss und eine Schwellung des linken Ober- und Unterlides und eine Schwellung der Au- genbindehaut. Weiter wurden diverse Hautverfärbungen respektive - veränderungen am Hinterkopf sowie im Gesichts- und Halsbereich festgestellt, welche aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten mit Blutergüssen, Hautab- schürfungen sowie Blutantragungen vereinbar sind. Die streifenförmigen Verfär- bungen an der Halshaut seien als Zeichen einer möglichen Gewalteinwirkung ge- gen den Hals, z.B. im Sinne des angegebenen Unterarmwürgegriffs ("Schwitzkas- ten"), zu sehen (Urk. 108 S. 10). Auch bestätigt das Gutachten die Entstehung der Knochenbrüche des Gesichtsschädels als Folge einer erheblichen stumpfen Gewalteinwirkung und hält fest, dass in der Zusammenschau der Befunde eine Entstehung der Verletzungen im Bereich des linken Auges mit Faustschlägen ge- gen das Gesicht bzw. die linke Augenregion plausibel sei. Insbesondere bei der Orbitabodenfraktur (in der Literatur auch als sog. Blow-out-Fracture bezeichnet)

- 39 - handle es sich um eine spezielle Bruchform, welche typischerweise durch die punktuelle, frontale Einwirkung stumpfer Gegenstände resp. Körperteile – in der Regel mit einem grösseren Durchmesser als die knöcherne Augenhöhle selbst – hervorgerufen werde (Urk. 108 S. 11). Die Verletzungen im Gesichts-, Kopf- und Halsbereich seien am ehesten mit den Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung zu vereinbaren. Diejenigen an der Stirn sowie am Hinterkopf könnten demgegen- über auch durch den angegebenen Sturz auf den Boden entstanden sein und die Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Halswirbelsäule könne sowohl als Folge des Sturzes als auch infolge der geltend gemachten Tritte gegen den Rücken aufgetreten sein (Urk. 108 S. 11). Die beschriebenen streifenförmigen Hautverfär- bungen an der Halsvorderseite sind gemäss Gutachten aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten mit Blutergüssen als mögliche Folge einer lokalen Druckeinwir- kung, wie z.B. durch den angegebenen Unterarmwürgegriff zu vereinbaren (Urk. 108 S. 12). Auf die Frage nach der Entfernung der Verletzungen von le- benswichtigen Strukturen ergänzt das Gutachten die bisherigen Feststellungen der Mediziner mit der Bemerkung, dass es dabei (sc. bei einer solchen Gewalt- einwirkung auf den Hals wie dem Schwitzkasten) aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu den in der Tiefe verlaufenden, grossen, Blutgefässen als unmittel- bar lebenswichtige Strukturen, die das Gehirn mit Sauerstoff versorgen, zu schwerwiegenden Veränderungen oder Komplikationen als Folge einer Durchblu- tungsstörung des Gehirns kommen kann (Urk. 108 S. 10). Entsprechend merkte die Gutachterin zur Frage des Bestehens einer unmittelbaren Lebensgefahr an, dass der im vorliegenden Fall mutmasslich angewandete Unterarmwürgegriff eine Sonderform der Strangulation darstellt. Durch die breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm können äusserlich sichtbare Verletzungen der Halshaut ge- ring ausgeprägt sein oder ganz fehlen. Durch die Hebelwirkung und den flächen- haften Kontakt ist es beim Unterarmwürgegriff ferner möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile massiv zu komprimieren – im Gegensatz zu der eher punktuellen Einwirkung bei einem Würgen mit den Hän- den. Durch diese hohe Krafteinwirkung kann relativ leicht ein gleichzeitiges Ab- drücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden, also eine kom- plette Unterbrechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirns. Selbst unter hefti-

- 40 - ger Gegenwehr kann es zudem möglich sein, den Griff zu halten und damit eine andauernde Halskompression zu erreichen. Die Anwendung des Unterarmwürge- griffs stellt daher eine das Leben gefährdende Handlung dar, welche in ihrer Tragweite bzw. Gefährlichkeit von den Anwendern häufig unterschätzt wird (Urk. 108 S. 13 f.). Das Gutachten bekräftigt zudem ausdrücklich, dass selbst oh- ne ärztliche Versorgung des Privatklägers D._____ bei den im vorliegenden Fall klinisch beschriebenen Verletzungen bzw. durch den Unterarmwürgegriff keine unmittelbare Lebensgefahr zu erwarten gewesen ist. Schliesslich hält das Gutach- ten zum Heilungsverlauf fest, dass prognostische Aussagen anhand der vorlie- genden Unterlagen nicht abschliessend getroffen werden können (Urk. 108 S. 14).

c) Aus dem Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals vom 19. Februar 2018 ergibt sich, dass der Privatkläger D._____ am 21. Januar 2015 ein letztes Mal dort zur Konsultation erschienen war. Dabei wurde festgehalten, dass weiter- hin Doppelbilder bestanden, objektiv abnehmend, und nach wie vor eine Sensibili- tätsstörung infraorbital links sowie ein Enophtalmus links mit einer Seitendifferenz in der Hertelsmessung von 2 mm vorlagen. Aufgrund der Aktennotizen betreffend einen Verlauf von fast über einem Jahr sei wohl von bleibenden Schäden beste- hend in persistierenden Doppelbildern, auszugehen, auch wenn die letzte Konsul- tation im Zeitpunkt dieses neuen Arztberichtes vor über drei Jahren stattfand (Urk. 126).

d) Dem ärztlichen Ergänzungsbericht der Klinik für Neurologie des Universi- tätsspitals Zürich vom 28. Dezember 2017 ergibt sich zum Gesundheitszustand und den allfällig bleibenden Folgen nichts wesentlich Neues, da die letzte Konsul- tation am 11. September 2014 stattgefunden hatte. Allgemein hält der Bericht je- doch fest, das aufgrund der klinisch-neurologischen, neuropsychologischen und MR-tomographischen Befunde ohne Nachweis einer strukturellen Hirnschädigung zum Zeitpunkt der Untersuchungen zwischen Juli und September 2014 prinzipiell von einer guten Prognose ausgegangen werden konnte. Der Verlauf nach einem Schädel-Hirn-Trauma ohne strukturelle Hirnschädigungen ist in der Regel ge- kennzeichnet von einer graduellen und weitgehend bis kompletten Besserung der

- 41 - Symptomatik. Ob aber dieser Verlauf beim Privatkläger D._____ tatsächlich vor- liegt, könne aufgrund der nicht durchgeführten Kontrolluntersuchungen in ihrer Klinik nicht abgeschätzt werden (Urk. 114).

d) Zur Abklärung des aktuellen gesundheitlichen Zustands des Privatklägers D._____ wurde dieser aufgefordert, die ihn bezüglich der am 30. März 2014 erlit- tenen Verletzungen behandelnden Ärzte anzugeben und diese vom Berufsge- heimnis zu entbinden (Urk. 127), worauf sein Rechtsvertreter schriftlich mitteilte, dass es seit dem 21. Januar 2015 keine weiteren ärztlichen Behandlungen im vor- liegenden Zusammenhang mehr gegeben habe. Von Seiten der Ärzte sei dem Privatkläger D._____ mitgeteilt worden, die Doppelbilder würden bleiben, was er so akzeptiert habe (Urk. 129). 4.6.2. a) Aus dem ärztlichen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universi- tätsspitals Zürich vom 24. November 2014 betreffend den Privatkläger E._____ ergibt sich, dass er eine Weichteilquetschung am Kopf, der Brustwirbelsäule und der Hand links erlitt, welche Verletzungen allesamt keine operative Intervention erforderten. Es wird weiter festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine unmittel- bare Lebensgefahr bestand und auch keine bleibenden Schäden zu erwarten sind. Ausserdem sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. Dossier 4/9/32). Ge- mäss Befund der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie vom 12. No- vember 2014 wurden beim Privatkläger E._____ die folgenden Verletzungen di- agnostiziert: Distorsion des linken Handgelenkes, Kopferschütterung und Prellung der Brustwirbel. Als Folgen dieser Verletzungen werden Beschwerden und Schmerzen über dem Handgelenk links genannt (Urk. Dossier 4/9/34).

b) Der Privatkläger E._____ liess die Frist zur Bezeichnung der ihn aktuell be- handelnden Ärzte betreffend die am 30. März 2014 erlittenen Verletzungen (Urk. 93 und 94/3) unbenutzt verstreichen, so dass androhungsgemäss dieses Verhalten frei gewürdigt werden kann. Es kann daher und aufgrund der vorliegen- den medizinischen Akten ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen Verletzungen folgenlos abgeheilt sind.

- 42 -

2. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz qualifiziert die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägers D._____ und E._____ als eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Sie geht von direktvorsätzlicher Tatbegehung aus und nimmt aufgrund des nur wenige Sekunden dauernden Tatgeschehens Tat- einheit und nicht Tatmehrheit an (Urk. 80 S. 172 f.). Sie verneint angesichts der Intensität und der Mehrzahl der Verletzungen, die E._____ zugefügt wurden, das Vorliegen eines leichten Falles einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Urk. 80 S. 173). Der Beschuldigte beantragt berufungsweise einen Freispruch. Zur rechtlichen Qualifikation äusserte er sich dahingehend, dass die Auseinandersetzung vom

30. März 2014 rechtlich eigentlich als Raufhandel zu qualifizieren wäre. Zu die- sem Ergebnis sei auch die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich in ihrem Urteil vom 11. Mai 2017 betreffend N._____ gelangt. Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verbiete es zwar, den Beschuldigten wegen Raufhandels schuldig zu sprechen, jedoch sei es noch nicht zu spät, ein entspre- chendes Strafverfahren gegen die Privatkläger 4 und 5 zu eröffnen (Urk. 140 S. 18 ff.). 2.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wich- tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter gemäss Abs. 2 der Bestimmung die Strafe mildern. Bei Blutergüssen, Schürfun-

- 43 - gen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperver- letzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Ein- griff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist jedoch auf die ge- samten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzu- stellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb). 2.3. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrläs- sigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirk- lichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge-

- 44 - nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Ab- wehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_565/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3. mit Hinweisen und 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.3 mit Hin- weisen). 2.4. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

3. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die bei E._____ festgestellten Verletzungen weder die Schwere aufweisen, die zur Qualifikation als schwere Körperverletzung führen müssten, noch unter einen leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind. Auch wenn das Bundesgericht einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25 mit Hinweisen) und einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges sowie ein Schwindelgefühl zur Fol- ge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3), jeweils als einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung einstufte, sind vorliegend nicht nur Anzahl und Schwere der Verletzungen, sondern namentlich die konkreten Tatumstände für die Subsumtion massgebend. Indem der Privatkläger E._____ vom Beschul- digten zusammen mit N._____ die Treppe hinunter gestossen resp. geschleppt, dann auf dem Vorplatz festgehalten wurde und dabei mehrfach mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten wurde, liegt ein gewaltsamer Übergriff in Mehrzahl gegen ein Opfer vor, das weder an einer vorgängigen Auseinanderset-

- 45 - zung beteiligt, noch sonst einen objektiven Anlass bot, dergestalt auf ihn einzu- wirken. Solche Tatumstände schliessen die Annahme eines leichten Falles unbe- sehen der Verletzungsfolgen von vornherein aus. Dass die Vorinstanz gestützt auf das Beweisergebnis von vorsätzlichem Handeln ausgeht, ist im Übrigen zu- treffend, ebenso wie die Annahme tateinheitlichen und nicht mehrfachen Vorge- hens (Urk. 80 S. 173 f.). Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers E._____ schuldig zu spre- chen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk.140 S. 18 ff.) lässt der Anklagesach- verhalt keinen Raum dafür, den Vorfall vom 30. März 2014 unter den Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zu subsumieren, da die anklagege- genständliche Auseinandersetzung keine wechselseitige war. Dass sich die Pri- vatkläger 4 und 5 – gänzlich erfolglos – gegen die Schläge und Tritte des Be- schuldigten wehrten, indem sie versuchten diesen wegzustossen, ist als ohne weiteres angemessene Abwehrreaktion zu werten, welche noch keine aktive Be- teiligung an der tätlichen Auseinandersetzung ist (vgl. Trechsel/Mona, in: Trech- sel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, N 4 zu Art. 133 StGB). 4.1. Infolge des Rückzugs der Berufung durch die Staatsanwaltschaft und deren Verzicht auf eine Anschlussberufung verbietet es sich, die Anklage gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer eventualvor- sätzlich versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ergänzen zu lassen, da vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhob und somit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_418/2013 vom 15. April 2014 E. 3.4). Dies, obwohl deutliche Anhaltspunkte im Gutachten des IRM sowie in den übrigen ärztlichen Berichten zu den Verletzungen des Pri- vatklägers D._____ vorliegen, wonach es aufgrund der Schläge auf den Kopf mit nachfolgendem Schädelhirntrauma und ins Gesicht mit Fraktur des Augengrun- des theoretisch auch zu einer Hirnblutung mit nachfolgend ungewissem Ausgang hätte kommen können, was jedoch eine rasche Versorgung im Spital habe aus-

- 46 - schliessen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ent- spricht es denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kön- nen (vgl. Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; 6B_1180/2015 vom

13. Mai 2016 E. 4.1, je mit Hinweisen), was vorliegend durch das Halten des Pri- vatklägers D._____ im Unterarmwürgegriff durch den Beschuldigten und dessen gleichzeitiger Faustschläge ins Gesicht und namentlich auf das linke Auge des wehrlosen Opfers noch akzentuiert wurde. Da sich jedoch ein Schuldspruch we- gen des qualifizierteren Tatbestandes und eine allenfalls entsprechend höhere Sanktion zwingend auf das Dispositiv zulasten des Beschuldigten auswirken wür- de, steht einer solchen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts das Verschlechterungsverbot entgegen. 4.2. Dass der Beschuldigte die beweismässig erstellten Verletzungen des Privat- klägers D._____, welche mit der Vorinstanz aufgrund ihrer Schwere zumindest als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind, (direkt-)vorsätzlich beging, wie die Vorinstanz festhält (Urk. 80 S. 172), ist zutreffend. Indem der Beschuldigte den Privatkläger D._____ in den Schwitzkasten nahm und dabei weiter auf ihn einschlug, namentlich mit der Faust direkt auf den Bereich des linken Auges, ergibt sich zweifellos, dass er den Privatkläger im Sinne des Tatbestandes verlet- zen wollte und solches keineswegs nur in Kauf nahm. Der Vorinstanz kann im Üb- rigen auch darin zugestimmt werden, dass sie die Tathandlungen des Beschuldig- ten, die im Rahmen einer einzigen tätlichen Auseinandersetzung in sehr kurzer Zeit vorgenommen wurden, als tateinheitlich begangen betrachtet (Urk. 80 S. 173). Somit ist der Beschuldigte – unter Beachtung des Verschlechterungsver- bots – auch zum Nachteil des Privatklägers D._____ der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Der Vorinstanz ist allerdings darin nicht zuzustimmen, dass sie die Verlet- zung der beiden Privatkläger als Tateinheit und nicht als mehrfache Tathandlung betrachtet, denn zumindest musste der Beschuldigte einen eigenen und neuen

- 47 - Tatentschluss fassen, den zunächst unbeteiligten E._____, der nur seinem Bruder helfen wollte, ebenfalls zu attackieren. Da einem Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung erneut das Verbot der reformatio in peius entgegen steht, hat es beim vorinstanzlichen Schuldspruch des Beschuldigten wegen einfa- cher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privat- kläger D._____ und E._____ zu bleiben, wofür er – unter Einbezug einer Sanktion wegen des unangefochtenen Schuldspruchs betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG – angemessen zu bestrafen ist. III. Strafe und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 80 S. 176-179), worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie bildete angesichts der Tatmehrheit in Anwendung des Aspera- tionsprinzips zutreffend eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und setzte demnach ausgehend vom schwersten Delikt der mehrfachen Drohung un- ter angemessener Erhöhung für die übrigen Delikte und abschliessender Berück- sichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe für den Beschuldigten fest (Urk. 80 S. 179). Dabei ging sie gedanklich für die schwerwiegenderen Delikte davon aus, dass diese nur mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe adäquat zu sanktio- nieren seien und bestrafte die Tätlichkeiten, welche lediglich Übertretungen dar- stellen, zudem mit einer Busse (Urk. 80 S. 179 und S. 189 f.).

2. Im Sinne einer Ergänzung resp. Präzisierung der allgemeinen Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung ist folgendes festzuhalten: 2.1. Im Hinblick auf das konkrete Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann auf die neuste diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung verwiesen werden (BGE 144 IV 217). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Frei- heitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheits- strafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hin-

- 48 - weis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts aus- drücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die konkreten Delikte innerhalb ihres or- dentlichen Strafrahmens festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen, die gleichartig sind, Gesamtstrafen zu bilden sind. Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnis- mässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheits- strafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). 2.2. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstra- fe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng- lichen Stossrichtung festgehalten (Medienmitteilung des Bundesrates vom

29. März 2016 in https://ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2016/2016- 0329.html; Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Sanktionenrechts, BBl 2012 4721, 4731 ff.). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere, Strafe in Betracht kommt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen, BBl 1999 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2). 2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü-

- 49 - gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

3. Die Ausgangslage hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe hat sich je- doch angesichts der weiteren Teilfreisprüche wesentlich von derjenigen bei der Vorinstanz verändert, umfasst die Sanktion in concreto lediglich noch zwei Delik- te: Als schwereres dasjenige der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und zusätzlich das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. Sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für das Vergehen gegen das Waffengesetz wird die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht, jedoch stellt vorliegend das Verlet- zungsdelikt klar die schwerere Straftat dar, so dass für die Gesamtstrafenbildung davon auszugehen ist.

4. Da die Berufungsinstanz wie eingangs erwähnt, ein neues Urteil fällt (Ziffer I.1.1.1), hat die erkennende Kammer die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteile des Bundesge- richts 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). 4.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bezüglich der einfachen Körper- verletzung ist vorab auf die durch das Tatvorgehen verursachten erheblichen Ver- letzungen des Privatklägers D._____ hinzuweisen, welche – wie die Vorinstanz hier zutreffend bemerkt – an den Erfolg beim Tatbestand der schweren Körperver- letzung grenzen (Urk. 80 S. 183). Mit den Frakturen in der Augenhöhle ging ein hohes Risiko der bleibenden Beeinträchtigung eines zentralen Organs des Men- schen einerseits, aber andererseits auch ein solches der Verletzung des unmittel- bar an die Augenhöhle angrenzenden Gehirns, einher. Zudem erlitt der Privatklä-

- 50 - ger D._____ durch die Attacken gegen seinen Kopf auch ein Schädel-Hirn- Trauma, musste einige Zeit hospitalisiert bleiben und wird bleibend an den Folgen (Sehen von Doppelbildern und Risiko einer Netzhautablösung) leiden. Der Be- schuldigte offenbarte mit seinem Vorgehen ein grosses Mass an Brutalität, Ge- waltbereitschaft und krimineller Energie, indem er den Privatkläger D._____ nicht nur gegen den Kopf schlug und auf seinen Körper eintrat, sondern ihn in den Un- terarmwürgegriff ("Schwitzkasten") nahm, so dass dieser sich nicht wehren konn- te, und während dieser Strangulationsmethode weiter direkt auf das Gesicht und mithin direkt auf das linke Auge des Privatklägers einschlug (Urk. 131 S. 51). Dadurch, dass der Beschuldigte, unterstützt durch weitere nicht ermittelte Perso- nen sowie durch den Mitbeschuldigten N._____, somit in Überzahl, mehrfach und mit grosser Wucht namentlich ins Gesicht und auf den Kopf des Privatklä- gers D._____ einschlug, offenbarte er eine eigentliche Geringschätzung der kör- perlichen Integrität und damit ein sehr hohes Gut unserer Rechtsordnung. Der Vo- rinstanz ist jedoch nicht zuzustimmen, wenn sie dem Beschuldigten zugute hält, dass die Tateinwirkungen im Rahmen einer grösseren Rauferei stattgefunden hät- ten, als ein übermüdetes, aggressives Klima vorgeherrscht habe (Urk. 80 S. 183). Zum einen betätigte sich der Beschuldigte damals in quasi offizieller Funktion als Security und war zuständig für die Sicherheit der Clubbesucher und der Angestell- ten und zum anderen war er in die Auseinandersetzung zwischen dem Privatklä- ger D._____ und dem Securitymann N._____, der ihn des Clubs verwiesen hatte, selbst gar nicht beteiligt. So fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er in Missbrauch seiner Stellung gegen einen Gast aktiv gewalttätig geworden ist. Ebenfalls erschwerend ist das mehrfache Handeln zu berücksichtigen, ging der Beschuldigte doch auch noch auf den Privatkläger E._____ los, der offensichtlich nur seinem Bruder hatte helfen wollen und sich selbst nichts hatte zuschulden kommen lassen. Vor dem Hintergrund dieses im Rahmen einer einfachen Körper- verletzung erzielten schweren Erfolges betreffend D._____ und der weiteren, weit weniger gravierenden Verletzungen zum Nachteil von E._____, sowie angesichts des konkreten Tatvorgehens ist die objektive Tatschwere nicht mehr nur als er- heblich, sondern als sehr schwer zu gewichten, so dass die hypothetische Ein-

- 51 - satzstrafe angesichts des Strafrahmens auf rund 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen ist. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als für die Sicherheit des Clubs Zuständiger gegen einen Gast, der nur Plastikbecher zertreten hatte, in einer derartigen unverhältnismässi- gen Gewalteskalation vorging, statt professionell deeskalierend zu wirken. Dem Beschuldigten ist aufgrund der entsprechenden Eingeständnisse der beiden Pri- vatkläger lediglich in ganz geringem Ausmass zugute zu halten, dass namentlich D._____ aus Wut über die Verweisung aus dem Club und das Nichtzulassen der Rückkehr für das Abholen seiner Jacke und seiner Sachen sowohl N._____ als auch den Beschuldigten massiv beschimpfte. Grundsätzlich wiegt auch in subjek- tiver Hinsicht das Überschreiten und Ausnützen der Stellung als Security des Clubs schwerer als die verbale Retorsion auf den tätlichen Übergriff hin. Insge- samt vermag jedenfalls die subjektive Komponente das objektive Tatverschulden keineswegs zu relativieren, so dass es insgesamt bei einem sehr schweren Tat- verschulden bleibt, wofür eine hypothetische Freiheitsstrafe von rund 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 4.2.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu- behör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandtei- le, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, ver- mittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 WG den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tra- gen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit Waf- fen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffen-

- 52 - zubehör (lit. a) und mit Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). Wer eine Waf- fe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt ei- ne Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1 (Art. 27 Abs. 1 WG). Wegen des unberechtigten Besitzes von Elektroschockgeräten, getarnt als Ta- schenlampe bzw. Mobiltelefon, die gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e WG als Waffen gel- ten, wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 80 S. 140 f.), was unangefochten blieb (Urk. 140 S. 1). 4.2.2. Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt noch relativ leicht, hat doch der Beschuldigte das vom Waffengesetz geschützte Rechtsgut nicht schwer verletzt, indem er die Elektroschockgeräte, die er im Club gefunden bzw. im Inter- net bestellt hatte, nur mit nach Hause nahm. Allerdings bewahrte er diese dort während eines relativ langen Zeitraumes von zwei Jahren auf. Dem Beschuldig- ten, der nach eigenen Angaben schon seit 2003, mithin seit 15 Jahren, in der Schweiz lebt und sich mit den hiesigen Gepflogenheiten auskennt, kann entlas- tend nur zugute gehalten werden, dass er die Waffen offenbar nie einsetzte und sie im Schlafzimmer oben auf dem Schrank auch sicher vor den Kindern verwahr- te. Das Tatverschulden ist somit insgesamt noch als leicht zu beurteilen. Da der Besitz dieser Elektroschockgeräte in keinem Zusammenhang mit den Körperver- letzungsdelikten steht und das Verschulden noch als leicht zu bewerten ist, er- scheint es zweckmässig und ausreichend, den Beschuldigten für das Vergehen gegen das Waffengesetz mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu sanktionieren. 4.3. Aus dem vorstehend Dargelegten ergibt sich, dass dem unterschiedlichen Verschulden hinsichtlich des Tatkomplexes der Schlägerei vor dem Club M._____ einerseits und dem noch leichten Verschulden hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz dadurch adäquat Rechnung getragen werden kann, dass ne- ben der Freiheitsstrafe für das Gewaltdelikt eine Geldstrafe auszufällen ist, wel- che jedoch nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden kann, da es

- 53 - sich bei der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe nicht um gleichartige Strafen han- delt. 4.4. Zum Vorleben und der Biographie des Beschuldigten kann auf das erstin- stanzliche Urteil verwiesen werden, wo diesbezüglich sämtliche relevanten As- pekte richtig aufgeführt sind (Urk. 80 S. 187). Ergänzend ergab sich aus der Be- fragung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte am 1. März 2018 eine Firma namens AD._____ GmbH gegründet habe, deren Gründung von der Ehefrau seines Bruders mit einem Betrag von Fr. 22'000.– unterstützt worden sei. Seine Firma sei als Subunternehmen für die DHL im Gebiet …/… tätig und erwirtschafte monatlich Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.–. Der Beschuldigte zahle sich zurzeit einen Monatslohn von etwa Fr. 4'000.– aus. Sofern es mit der Arbeit wei- terhin gut laufe, würden seiner Firma Ende des Jahres 2018 allenfalls zusätzliche Gebiete zugeteilt. Seit Mai oder Juni 2018 wohne der Beschuldigte sodann bei seinem Bruder und dessen Familie in AE._____. Sein monatlicher Mietanteil be- trage Fr. 650.– bis Fr. 700.–. Im Übrigen bezahle er für seine beiden Kinder mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'100.–. Er habe zwar ein begleitetes Besuchsrecht für die Kinder, sehe diese aber nur ab und zu. Seine Krankenkassenprämie betrage Fr. 430.– pro Monat. Des weiteren habe er Schul- den in der Höhe von Fr. 25'000.–, welche er in monatlichen Raten von Fr. 750.– abbezahle. In der Schweiz habe er kein Vermögen. Sein Vater sei jedoch im Be- griff, dessen Hab und Gut auf den Beschuldigten und seinen Bruder zu über- schreiben. Dabei handle es sich v.a. um bebaute Grundstücke in Serbien (Prot. II S. 12 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände. Ebenso hat sich seine Vorstrafenlosigkeit neutral auf die Strafzumessung auszuwirken. Entgegen der Vorinstanz bildet der Umstand, dass der Beschuldigte Vater zweier Kinder ist, keinen Ansatzpunkt für eine besondere Strafempfindlichkeit. Nach der Rechtsprechung bedeutet der Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich für je- dermann eine Härte, zumal er regelmässig dazu führt, dass der Betroffene aus seinem beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der

- 54 - Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berück- sichtigt werden (Urteile 6B_988/ 2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_698/2017

13. Oktober 2017 E. 7.1.2). Solche liegen in concreto nicht vor. Allerdings kann dem Beschuldigten – wie es scheinbar die Vorinstanz indirekt tut, indem sie ihm mangelnde Kooperation vorwirft – nicht entgegen gehalten werden, dass er die Vorwürfe bestreitet, denn das ist sein gutes Recht. Jedoch kommt er bei einem solchen Verhalten eben auch nicht in den Genuss einer Strafminde- rung, wie das bei einem substanziellen Geständnis der Fall wäre. Es liegen somit keine Täterkomponenten vor, die das Strafmass noch zu relativie- ren vermöchten. 4.5.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass nieder- schlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 4.5.2. Angesichts der bei Urteilsfällung aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stützt sich die Bestimmung des Tagessatzes auf folgende Aspekte:

- 55 - Der Beschuldigte ist seit dem 1. März 2018 zu 100% für seine Firma AD._____ GmbH tätig und verdient gemäss seiner eigenen Einschätzung netto etwa Fr. 4'000.– Monat (Prot. II S. 22). In Anbetracht des Einkommens des Beschuldig- ten sowie seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint, bei Berücksichti- gung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, sowie eines Abzugs von insgesamt Fr. 1'100.– für die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kin- der, eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.– als angemessen. 4.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– Geld- strafe (= Fr. 2'100.–) als seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnis- sen angemessen. Infolge des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch maximal bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion zu bleiben, da sich diese gegenüber der von der erkennenden Kammer als ange- messen beurteilten Sanktion insgesamt als milder erweist. Allerdings ist die Geld- strafe an die vorinstanzliche Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse anzurechnen, so dass der Beschuldigte mit 24 Monaten Frei- heitsstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen ist. 4.7. Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass dem Beschuldigten mit der Vor- instanz die bisher erstandenen 431 Tage Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (vgl. hierzu auch nachstehende Ziffer VI.2.6.1. f.). 4.8. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten als Ersttäter den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 80 S. 191 f.). Dabei muss es bleiben, nachdem einzig der Beschuldigte das bezirksgerichtliche Urteil angefochten hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 56 - IV. Zivilforderungen

1. Privatklägerschaft A._____, B._____ und C._____

1. Die Privatklägerin 1 A._____ liess vor Vorinstanz den Antrag stellen, der Be- schuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 15'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit

16. September 2014 zu bezahlen (Urk. 60 S. 1). Die Privatkläger B._____ und C._____ liessen durch ihren Rechtsbeistand Schadenersatz in unbezifferter Höhe für die Aufarbeitung ihrer traumatischen Erlebnisse beantragen (Urk. 61). Die Vo- rinstanz verwies indessen diese Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 80 S. 193-196; S. 209).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss Dolge meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (Dolge in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. Basel 2014, N 21 zu Art. 126).

3. Nachdem der Beschuldigte nebst den unangefochten gebliebenen Teilfrei- sprüchen der Vorinstanz auch bezüglich der restlichen Vorwürfe zum Nachteil der Privatkläger 1-3 freizusprechen ist, sind deren Zivilforderungen mangels An- spruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.

- 57 -

2. Privatklägerschaft D._____ und E._____

1. Der Privatkläger D._____ beantragte vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von mindestens Fr. 480.90 Schadenersatz und Fr. 30'000.– Genugtuung, je nebst 5 % Zins ab 30. März 2014, für die von diesem zugefügten Verletzungsfolgen, resp. der sich daraus ergebenden immateriellen Unbill (Urk. 54/2). Der Privatkläger E._____ verlangte dagegen mindestens Fr. 1'615.50 Schadenersatz und Fr. 10'000.– Genugtuung, jeweils nebst 5 % Zins seit 30. März 2014 (Urk. 54/2 und 55/2).

2. Die Vorinstanz setzte die Genugtuung für D._____ indessen auf Fr. 6'000.– und diejenige für E._____ auf Fr. 2'000.– fest, je zuzüglich 5 % Zins seit 30. März

2014. Die Genugtuungsforderungen sowie die Schadenersatzforderungen der Privatkläger verwies sie im Übrigen Umfang auf den Zivilweg (Urk. 80 S. 197, 200-201, 209). Der Beschuldigte liess für den Fall der Bestätigung seiner vo- rinstanzlichen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der beiden Privatkläger D._____E._____ beantragen, deren Zivilforderungen seien abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 140 S. 2 und 31). Weiter sei zu berücksichtigen, dass N._____ im separaten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich bereits rechtskräftig zur Bezahlung von Genugtuungs- summen von Fr. 4'200.– an D._____ und Fr. 1'500.– an E._____ verpflichtet wur- de. Sofern das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt bestätigt würde, erhielte der Privatkläger D._____ insgesamt Fr. 10'200.– und der Privatkläger E._____ Fr. 3'500.– (a.a.O. S. 31).

3. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO kann vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 194 und 198 f.), um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Zu betonen bleibt die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ih- res Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionspro- zess (Lieber in: ZH StPO Komm., a.a.O., Art. 122 N 4 ff.; Dolge in: BSK StPO, a.a.O., Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zu-

- 58 - sprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrück- lich festgehalten wird (Dolge in: BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). Einzig zu ergänzen bleibt die Rechtsprechung zur ermessensweisen Festsetzung der Genugtuung im Ein- zelfall. Massgebend ist das subjektive Empfinden des Geschädigten und die kon- krete immaterielle Unbill, welche er durch das schädigende Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2. m. H.; 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3. [nicht publ. in BGE 141 IV 97]). Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren auch hinsichtlich der Zivilforderungen das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist, wenn – wie vorliegend – nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil angefochten hat. Des weiteren ist auf die Haftung mehrerer hinzuweisen: So haften mehrere Per- sonen, die den Schaden gemeinsam und gleich massgeblich verursacht haben, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zum Er- satz dieses Schadens (Art. 50 Abs. 1 und 2 OR). 4.1. Die Vorinstanz begründet überzeugend, dass mit den vom Privatkläger D._____ eingereichten Urkunden (Urk. 55/4) nicht hinreichend festgestellt werden könne, ob es sich bei den geltend gemachten Beträgen für den Schadenersatz um solche Kosten handelt, welche im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten begangenen Körperverletzung entstanden sind. Sie verneint gestützt auf diese Beweislage den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs und verweist daher die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg (Urk. 80 S. 196 f.). Das ist zu- treffend, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist. 4.2. Es ist auch betreffend die Schadenersatzforderung des Privatklägers E._____ auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche die Schadenersatzforderung zufolge fehlenden Nachweises des natürlichen Kausalzusammenhangs und ungenügender Substanzierung auf den Zivilweg verweist (Urk. 80 S. 200 f.). Auch dieser Entscheid ist ohne weitere

- 59 - Ausführungen zu bestätigen, zumal er von der Privatklägerschaft nicht angefoch- ten wurde und ihr nicht mehr zugesprochen werden kann, als sie verlangt. 5.1. Ausgangspunkt für die Bemessung der Genugtuung für den Privatkläger D._____ sind nicht nur, wie das die Vorinstanz richtig darlegte, die konkreten Ver- letzungsfolgen, sondern namentlich das Verschulden des Beschuldigten, welches im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung sehr schwer wiegt. Mass- gebend sind weiter das geschaffene Risiko für eine spätere Netzhautablösung am linken Auge und die bleibenden Folgen, welche die Verletzungen der Augenhöhle nach sich ziehen. So rechtfertigt bereits der Umstand, dass von einer bleibenden Beeinträchtigung in Form von Doppelbilderwahrnehmungen auszugehen ist, die Zusprechung einer Genugtuung. Auch die konkreten Auswirkungen der Verlet- zungsfolgen beim Privatkläger D._____ sind von der Vorinstanz zutreffend darge- legt worden (Urk. 80 S. 199), worauf verwiesen werden kann, ebenso wie auf die vorstehende Ziffer II.D.1.4.6.1 und II.D.1.4.6.2). Dem Privatkläger D._____ ist auch kein die Haftung des Beschuldigten ausschliessendes oder massgeblich herabsetzendes Selbst- oder Mitverschulden anzulasten, da der tätliche Angriff in keinem Verhältnis zum verbalen Protest des Beschuldigten gegen die von ihm aus betrachtet unverhältnismässige Verweisung aus dem Club resp. die Weige- rung der Sicherheitsleute, ihn zwecks Abholung seiner Sachen nochmals in den Club zu lassen, steht. Der Privatkläger D._____ reagierte denn auch noch auf die ersten beiden Ohrfeigen des ihn auf serbisch beleidigenden Beschuldigten ledig- lich ebenfalls mit verbalen Injurien (Urk. Dossier 4/1 S. 8 f.; 4/5/1 S. 2; 4/5/2 S. 4 f.; 4/5/3 S. 2; 4/5/4 S. 4), was ihm nicht vorzuwerfen ist. In Würdigung der ge- samten Umstände und namentlich der erheblichen Verletzungsfolgen, die nahe bei solchen einer schweren Körperverletzung liegen, erscheint die von der Vo- rinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 6'000.– für die vom Privatkläger D._____ erlittene immaterielle Unbill als eher tief bemessen, jedoch verlangt der Privatkläger selber im Berufungsverfahren nicht mehr eine höhere Genugtuung und verzichtet auf die Anfechtung der Verweisung des Mehrbetrages auf den Zi- vilweg. Da die Zivilforderungen der Dispositionsmaxime unterliegen und dem Pri- vatkläger 4 nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden kann, als er ver- langt, ist die Berufungskammer an die nicht angefochtene Höhe der Genugtuung

- 60 - gebunden. Wie die Verteidigung zutreffend bemerkte (Urk. 140 S. 31), ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass der Mitbeschuldigte N._____ bereits rechtskräftig verpflich- tet wurde, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 336.65 sowie Fr. 4'200.– Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zins ab 30. März 2014, aus demselben Lebenssachverhalt heraus zu bezahlen und im Mehrbetrag seine Zivilforderungen gegenüber N._____ rechtskräftig abgewiesen wurden (Urk. 101/42, Urteil S. 5 Ziff. 7). Obwohl das Urteil gegen N._____ knapp ein halbes Jahr vor dem vo- rinstanzlichen Urteil gegen den Beschuldigten gefällt worden war, hat die Vo- rinstanz diesen Umstand scheinbar nicht berücksichtigt, schweigt sie sich doch hierüber aus. Da die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 6'000.–, angesichts des als sehr schwer zu qualifizierenden Verschuldens des Beschuldigten sowie des Ausmasses der von D._____ erlittenen immateriellen Unbill, als eher tief bemessen erscheint, ist – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 140 S. 31) – davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Genugtuung unter Berücksichtigung der von N._____ zu bezahlenden Genugtuungssumme von Fr. 4'200.– festgelegt hat, was sich vorliegend auch als angemessen erweist. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung zu ver- pflichten, dem Privatkläger D._____ Fr. 6'000.– Genugtuung nebst 5 % Zins ab

30. März 2014 zu bezahlen. Im restlichen Umfang ist die Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.2. Auch was die Genugtuungsforderung des Privatklägers E._____ betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 201 f.). Auch hier ist beim Verschulden anzusetzen, das sehr schwer wiegt. Im Unterschied zum Privatkläger D._____ sind jedoch die Folgen der Kör- perverletzung um ein Mehrfaches weniger schwerwiegend und erlitt der Privatklä- ger E._____ vollständig ausheilende und nicht gravierende Verletzungen, na- mentlich eine Distorsion des linken Handgelenkes sowie Weichteilquetschungen am Kopf, der Brustwirbelsäule und der linken Hand (siehe hierzu auch Ziffer II.D.1.4.6.2). Die Verletzungen hatten keine längere ärztliche Behandlung nötig gemacht. So hält der ärztliche Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universi- tätsspitals Zürich vom 24. November 2014 eine Untersuchung vom 30. März 2014

- 61 - und eine letzte klinische Konsultation vom 5. August 2014 fest und weist darauf hin, dass aufgrund der Angabe von unspezifischen Handgelenksbeschwerden ei- ne MRI-Untersuchung veranlasst wurde, was jedoch keine nachweisbaren Patho- logien ergab (Urk. Dossier 4/9/32). Ausserdem hielt der Rechtsvertreter der Pri- vatkläger bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz fest, dass die Behandlung abgeschlossen und E._____ beschwerdefrei sei (Urk. 54/2 S. 2). Von dieser Feststellung ist auszugehen, nachdem der Privatkläger 5 auf die Fristan- setzung zur Bezeichnung der ihn behandelnden Ärzte nicht reagierte. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger E._____ einzig seinem Bruder, der völlig un- angemessen körperlich attackiert worden war, zu Hilfe kommen wollte und da- raufhin selbst Opfer von Faustschlägen und Tritten wurde, sowie dem Ausmass des Verschuldens erscheint es angemessen und ausreichend, den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 1'000.– zu verpflichten; dies wiederum unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Mitbeschuldigte N._____ bereits rechtskräftig zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.–, zuzüglich 5 % Zins ab 30. März 2014 an den Privatkläger E._____ verpflichtet wurde. Im restlichen Umfang ist die Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. DNA Probe Der Beschuldigte verlangt berufungsweise als Folge seines Antrages auf Frei- spruch die Vernichtung der von ihm erstellten DNA-Proben (Urk. 83 S. 2 und 140 S. 32). Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs bezüglich der einfachen Körperverletzung und der Strafe von mehr als einem Jahr Frei- heitsentzug, bedingt aufgeschoben mit zwei Jahren Probezeit, kann hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Erstellung und Aufbewahrung von DNA-Profilen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 204). Der Antrag des Beschuldigten auf Vernich- tung der Proben ist gestützt auf den Ausgang dieses Verfahrens abzuweisen.

- 62 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: ZH StPO Komm., N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freige- sprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt je- denfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2; Riklin, OFK- StPO, 2. A., Zürich 2014, N 2 zu Art. 426; Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 3 zu Art. 426).

- 63 - 1.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten unter Hinweis darauf, die er- folgten Freisprüche wögen in etwa gleich viel die ergangenen Schuldsprüche, die Hälfte der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und nahm für die Kosten der amtlichen Verteidigung Rückgriff auf den Beschul- digten (Urk. 80 S. 206 und S. 210 [Dispositivziffer 14 und 15]). Sie nahm hingegen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 ohne Rück- griff auf den Beschuldigten, mithin definitiv, auf die Gerichtskasse und merkte vor, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger 2 und 3 keine Entschädi- gung verlangt hatte (Urk. 80 S. 206 f. und S. 211 [Dispositivziffer 16 und 18]). Schliesslich verpflichtete sie den Beschuldigten nach Prüfung der Honorarrech- nung auf Angemessenheit und Notwendigkeit, dem Rechtsvertreter der Privatklä- ger 4 und 5, welcher nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt war, eine Prozessentschädigung von Fr. 6'127.65 zu bezahlen (Urk. 80 S. 206 f. und S. 211 [Dispositivziffer 17] sowie Urk. 79 [Berichtigung]). 1.3. Das Kostendispositiv der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten nur hinsicht- lich der Kostenauflage (Dispositiv Ziffern 14 und 15) einzig bedingt durch seinen Antrag auf Freispruch bestritten, was er im Übrigen nicht substanziert begründet (Urk. 83 S. 1; Urk. 140 S. 36). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass weder die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen noch diejenigen der Rechtsvertretungen der Privatkläger angefochten wurden, so dass nur die Kostenauflage, der Rückgriff und die Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatkläger 4 und 5 neu ins Urteil aufzunehmen sind. 1.4. Der Anklagekomplex der Körperverletzungen im Zuge der Auseinanderset- zung vor dem Club M._____ (Anklageziffer 2) lässt sich unter rechtlichen Ge- sichtspunkten problemlos von den übrigen Anklagesachverhalten unterscheiden. Es ergibt sich bereits aus dem Aktenumfang, dass die Untersuchung betreffend die Vorwürfe, in welchen ein Freispruch erfolgt und die zwei Bundesordner füllt, einen grösseren Untersuchungsanteil ausmachte als die Untersuchung hinsicht- lich der Schuldsprüche, deren Ergebnisse in einem Bundesordner Platz fanden. Andererseits erforderten die Körperverletzungsdelikte umfangreichere Abklärun- gen in medizinischer Hinsicht. Insgesamt erscheint es somit angemessen, die

- 64 - verursachten Kosten dem Beschuldigten, der verurteilt wurde, zu einem Drittel aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist auch eine Nachforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung beim Beschuldigten auf einen Drittel begrenzt. 1.5. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt wird, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. und 2.4. sowie Riklin, OFK-StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 433). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5). 1.6. Vorliegend ist einzig noch über die Kostentragung der Rechtsvertretung der Privatkläger 4 und 5 D._____ und E._____ zu entscheiden (siehe vorstehende Ziffer 1.3.), welche mit ihrer Strafklage vollumfänglich und mit ihren Zivilforderun- gen weitgehend obsiegen. Zudem ist bezüglich des Genugtuungsentscheides da- rauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Ermessensentscheid des Gerichts handelt, so dass die Höhe der festgesetzten Genugtuung für den Kostenentscheid nicht tel quel präjudizierend ist. Die Vorinstanz hat im Übrigen zu Recht die Hono- rarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ im Betrage von Fr. 6'127.65 nach entsprechender Berichtigung gänzlich als dem notwendigen Aufwand an- gemessen beurteilt (Urk. 80 S. 206 und Urk. 79), weshalb darauf verwiesen wer- den kann. Entsprechend ist der Beschuldigte in Bestätigung der berichtigten Dis- positivziffern 13 und 17 der Vorinstanz zu verpflichten, den Privatklägern 4 und 5 für die anwaltlichen Bemühungen ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur.

- 65 - X3._____, Fr. 6'127.65 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom

15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 2.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen hinsichtlich Anklageziffer 2 (Dossier 4) vollständig. Bezüglich der Anklagepunkte 1.3. (Dossier 1; mehrfache Drohungen) sowie 1.1. Abs. 1 und 1.2. (Dossier 1; mehrfache Tätlichkeiten) ob- siegt er dagegen. Die Staatsanwaltschaft, die ihre Berufung schon früh im Verfah- ren zurückzog und daher nur geringe Kosten verursachte, sowie die Privatkläge- rin 1 A._____, welche ihre Berufung gegen den Freispruch betreffend den Verge- waltigungsvorwurf erst spät zurückzog, gelten infolge ihres Rückzugs als unterlie- gende Parteien. Da die Berufung der Privatklägerin 1 wenig Aufwand verursachte und so rechtzeitig zurückgezogen wurde, dass sie sich auf die Vorbereitung der Urteilsredaktion noch nicht auszuwirken vermochte, rechtfertigt es sich aufgrund

- 66 - der gesamten Umstände, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen für das Gutachten und die medizinischen Befun- de, die von Amtes wegen erhoben wurden und von keiner Partei veranlasst wa- ren, zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung zu- nächst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter dem Vorbehalt der Rückfor- derung im Umfang der Hälfte (ohne Dolmetscherkosten; Urk. 139). Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 14'424.35 (inkl. Barauslagen, MwSt. sowie Dolmetscherkos- ten von Fr. 75.–; Urk. 139) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich ange- sichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insgesamt mit gerundet Fr. 14'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. 2.5. a) Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragt für das Beru- fungsverfahren die Ausrichtung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'516.70. Der geltend gemachte Aufwand sowie der geltend gemachte Stundenansatz er- scheinen angemessen, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg- und Nachbereitungszeit) im Umfang von 4 Stunden noch nicht berücksich- tigt wurde, so dass die Vertreterin der Privatklägerin 1 mit gerundet Fr. 6'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Rechtsbeistand der Privatkläger 2 und 3 verzichtete, wie vor Vorinstanz, auf eine Entschädigung für seine anwaltlichen Bemühungen (Urk. 137).

c) Der Rechtsvertreter der Privatkläger 4 und 5 reichte mit Eingabe vom

11. September 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 135). Er machte im Berufungs- verfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 2'546.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und ent- spricht den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschuldigten hinsichtlich seiner Berufung gegen den Schuld-

- 67 - spruch betreffend die einfache Körperverletzung und die Zusprechung von Scha- denersatz resp. Genugtuung ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklä- gern 4 und 5 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'546.20 gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ zu bezahlen, weil er durch seine Berufung den Aufwand dieser Rechtsvertretung alleine verursacht hat. 2.6.1. Der Beschuldigte liess den Antrag stellen, es sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung zuzusprechen. Der von ihm erduldete Frei- heitsentzug von 14 Monaten stelle zweifellos eine schwere Verletzung seiner per- sönlichen Verhältnisse dar, zumal sich auch der Tatverdacht bezüglich sämtlicher Sexualdelikte verflüchtigt habe und nur noch die Tatbestände der Drohung, der einfachen Körperverletzung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Tätlichkeiten stehen geblieben seien, wofür die 431 Tage andauernde Inhaftie- rung zweifellos als unangemessen betrachtet werden müsse. Im Übrigen habe er zwei Tage vor seiner Verhaftung eine Festanstellung antreten können, bei wel- cher er rund Fr. 4'800.– brutto verdient hätte, wobei er diese Stelle zufolge seiner Inhaftierung verlor. Art. 429 StPO gelange auch bei einem Teilfreispruch zur An- wendung. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich bei kürzeren Freiheitsentzügen eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen erweise und bei einer längeren Haftdauer der Tagessatz in der Regel zu senken sei, erweise sich vorliegend ein Ansatz von Fr. 150.– als den Verhältnissen an- gemessen. Die tatsächliche Bezifferung werde jedoch in das Ermessen des Ge- richtes gestellt (Urk. 140 S. 32 ff.). 2.6.2. Dem ist zu entgegnen, dass der Ausgleich von Untersuchungs- und Sicher- heitshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie als Realer- satz erfolgen soll. Die erlittene Haftdauer ist dabei primär auf Freiheitsstrafen an- zurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstra- fen oder Bussen. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte, als auch bedingte Stra- fen, wobei weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich ist. Erst wenn eine An- rechnung an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich subsidiär die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3.3, BGE 135 IV

- 68 - 126 E. 1.3. und Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5; je mit Hinweisen). Entsprechend ist dem Beschuldigten keine Entschädi- gung für die von ihm bereits erstandenen 431 Hafttage zuzusprechen, sondern es sind ihm Letztere – wie bereits vorstehend in Ziffer V.4.7. erwähnt – an die auszu- fällende bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten anzurechnen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 7. Dezember 2015, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 24 und 29; Urk. 64), meldeten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 rechtzeitig Berufung an (Urk. 69, 70 und 73). Mit Entscheid der Verfahrensleitung vom 29. Juni 2016 wurden die Dispositiv- Ziffern 13 und 17 des Urteils vom 7. Dezember 2015 infolge eines offensichtlichen Irrtums in der Bezeichnung und wegen eines Rechnungsfehlers betreffend die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ berichtigt (Urk. 79; Prot. I S. 32). Soweit ersichtlich wurde dieser Entscheid an den amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten und Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mittels Schreiben vom 4. Juli 2016 zugestellt (Urk. 79, beigelegte Kopien der Schreiben).

E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: ZH StPO Komm., N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freige- sprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt je- denfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2; Riklin, OFK- StPO, 2. A., Zürich 2014, N 2 zu Art. 426; Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 3 zu Art. 426).

- 63 -

E. 1.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten unter Hinweis darauf, die er- folgten Freisprüche wögen in etwa gleich viel die ergangenen Schuldsprüche, die Hälfte der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und nahm für die Kosten der amtlichen Verteidigung Rückgriff auf den Beschul- digten (Urk. 80 S. 206 und S. 210 [Dispositivziffer 14 und 15]). Sie nahm hingegen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 ohne Rück- griff auf den Beschuldigten, mithin definitiv, auf die Gerichtskasse und merkte vor, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger 2 und 3 keine Entschädi- gung verlangt hatte (Urk. 80 S. 206 f. und S. 211 [Dispositivziffer 16 und 18]). Schliesslich verpflichtete sie den Beschuldigten nach Prüfung der Honorarrech- nung auf Angemessenheit und Notwendigkeit, dem Rechtsvertreter der Privatklä- ger 4 und 5, welcher nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt war, eine Prozessentschädigung von Fr. 6'127.65 zu bezahlen (Urk. 80 S. 206 f. und S. 211 [Dispositivziffer 17] sowie Urk. 79 [Berichtigung]).

E. 1.3 Das Kostendispositiv der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten nur hinsicht- lich der Kostenauflage (Dispositiv Ziffern 14 und 15) einzig bedingt durch seinen Antrag auf Freispruch bestritten, was er im Übrigen nicht substanziert begründet (Urk. 83 S. 1; Urk. 140 S. 36). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass weder die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen noch diejenigen der Rechtsvertretungen der Privatkläger angefochten wurden, so dass nur die Kostenauflage, der Rückgriff und die Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatkläger 4 und 5 neu ins Urteil aufzunehmen sind.

E. 1.4 Der Anklagekomplex der Körperverletzungen im Zuge der Auseinanderset- zung vor dem Club M._____ (Anklageziffer 2) lässt sich unter rechtlichen Ge- sichtspunkten problemlos von den übrigen Anklagesachverhalten unterscheiden. Es ergibt sich bereits aus dem Aktenumfang, dass die Untersuchung betreffend die Vorwürfe, in welchen ein Freispruch erfolgt und die zwei Bundesordner füllt, einen grösseren Untersuchungsanteil ausmachte als die Untersuchung hinsicht- lich der Schuldsprüche, deren Ergebnisse in einem Bundesordner Platz fanden. Andererseits erforderten die Körperverletzungsdelikte umfangreichere Abklärun- gen in medizinischer Hinsicht. Insgesamt erscheint es somit angemessen, die

- 64 - verursachten Kosten dem Beschuldigten, der verurteilt wurde, zu einem Drittel aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist auch eine Nachforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung beim Beschuldigten auf einen Drittel begrenzt.

E. 1.5 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt wird, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. und 2.4. sowie Riklin, OFK-StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 433). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5).

E. 1.6 Vorliegend ist einzig noch über die Kostentragung der Rechtsvertretung der Privatkläger 4 und 5 D._____ und E._____ zu entscheiden (siehe vorstehende Ziffer 1.3.), welche mit ihrer Strafklage vollumfänglich und mit ihren Zivilforderun- gen weitgehend obsiegen. Zudem ist bezüglich des Genugtuungsentscheides da- rauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Ermessensentscheid des Gerichts handelt, so dass die Höhe der festgesetzten Genugtuung für den Kostenentscheid nicht tel quel präjudizierend ist. Die Vorinstanz hat im Übrigen zu Recht die Hono- rarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ im Betrage von Fr. 6'127.65 nach entsprechender Berichtigung gänzlich als dem notwendigen Aufwand an- gemessen beurteilt (Urk. 80 S. 206 und Urk. 79), weshalb darauf verwiesen wer- den kann. Entsprechend ist der Beschuldigte in Bestätigung der berichtigten Dis- positivziffern 13 und 17 der Vorinstanz zu verpflichten, den Privatklägern 4 und 5 für die anwaltlichen Bemühungen ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur.

- 65 - X3._____, Fr. 6'127.65 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren

E. 2 Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 reichten fristgemäss ihre Berufungserklärungen mittels Eingaben vom 5. resp. 6. Juli 2016 ein (Urk. 81-83). Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 86) verzichteten der Rechtsbeistand der Privatkläger 2 und 3 (gemeinsame Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin 1) mit Eingabe vom 26. August 2016 und die Privatklägerin 1 mit einer solchen vom 9. September 2016 je auf Anschlussberufung (Urk. 88 und 89). Die Staatsanwaltschaft zog mit Eingabe vom 26. September 2016 ihre Berufung bereits wieder zurück (Urk. 90). Es wurde von keiner Seite Anschluss- berufung erhoben. Am 18. Juli 2018 teilte sodann auch die Privatklägerin 1 den Rückzug ihrer Berufung schriftlich mit (Urk. 132). Von diesen Prozesserklärungen ist Vormerk zu nehmen.

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom

15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

E. 2.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen hinsichtlich Anklageziffer 2 (Dossier 4) vollständig. Bezüglich der Anklagepunkte 1.3. (Dossier 1; mehrfache Drohungen) sowie 1.1. Abs. 1 und 1.2. (Dossier 1; mehrfache Tätlichkeiten) ob- siegt er dagegen. Die Staatsanwaltschaft, die ihre Berufung schon früh im Verfah- ren zurückzog und daher nur geringe Kosten verursachte, sowie die Privatkläge- rin 1 A._____, welche ihre Berufung gegen den Freispruch betreffend den Verge- waltigungsvorwurf erst spät zurückzog, gelten infolge ihres Rückzugs als unterlie- gende Parteien. Da die Berufung der Privatklägerin 1 wenig Aufwand verursachte und so rechtzeitig zurückgezogen wurde, dass sie sich auf die Vorbereitung der Urteilsredaktion noch nicht auszuwirken vermochte, rechtfertigt es sich aufgrund

- 66 - der gesamten Umstände, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen für das Gutachten und die medizinischen Befun- de, die von Amtes wegen erhoben wurden und von keiner Partei veranlasst wa- ren, zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung zu- nächst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter dem Vorbehalt der Rückfor- derung im Umfang der Hälfte (ohne Dolmetscherkosten; Urk. 139). Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.4 Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 14'424.35 (inkl. Barauslagen, MwSt. sowie Dolmetscherkos- ten von Fr. 75.–; Urk. 139) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich ange- sichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insgesamt mit gerundet Fr. 14'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist.

E. 2.5 a) Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragt für das Beru- fungsverfahren die Ausrichtung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'516.70. Der geltend gemachte Aufwand sowie der geltend gemachte Stundenansatz er- scheinen angemessen, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg- und Nachbereitungszeit) im Umfang von 4 Stunden noch nicht berücksich- tigt wurde, so dass die Vertreterin der Privatklägerin 1 mit gerundet Fr. 6'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Rechtsbeistand der Privatkläger 2 und 3 verzichtete, wie vor Vorinstanz, auf eine Entschädigung für seine anwaltlichen Bemühungen (Urk. 137).

c) Der Rechtsvertreter der Privatkläger 4 und 5 reichte mit Eingabe vom

11. September 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 135). Er machte im Berufungs- verfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 2'546.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und ent- spricht den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschuldigten hinsichtlich seiner Berufung gegen den Schuld-

- 67 - spruch betreffend die einfache Körperverletzung und die Zusprechung von Scha- denersatz resp. Genugtuung ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklä- gern 4 und 5 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'546.20 gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ zu bezahlen, weil er durch seine Berufung den Aufwand dieser Rechtsvertretung alleine verursacht hat. 2.6.1. Der Beschuldigte liess den Antrag stellen, es sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung zuzusprechen. Der von ihm erduldete Frei- heitsentzug von 14 Monaten stelle zweifellos eine schwere Verletzung seiner per- sönlichen Verhältnisse dar, zumal sich auch der Tatverdacht bezüglich sämtlicher Sexualdelikte verflüchtigt habe und nur noch die Tatbestände der Drohung, der einfachen Körperverletzung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Tätlichkeiten stehen geblieben seien, wofür die 431 Tage andauernde Inhaftie- rung zweifellos als unangemessen betrachtet werden müsse. Im Übrigen habe er zwei Tage vor seiner Verhaftung eine Festanstellung antreten können, bei wel- cher er rund Fr. 4'800.– brutto verdient hätte, wobei er diese Stelle zufolge seiner Inhaftierung verlor. Art. 429 StPO gelange auch bei einem Teilfreispruch zur An- wendung. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich bei kürzeren Freiheitsentzügen eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen erweise und bei einer längeren Haftdauer der Tagessatz in der Regel zu senken sei, erweise sich vorliegend ein Ansatz von Fr. 150.– als den Verhältnissen an- gemessen. Die tatsächliche Bezifferung werde jedoch in das Ermessen des Ge- richtes gestellt (Urk. 140 S. 32 ff.). 2.6.2. Dem ist zu entgegnen, dass der Ausgleich von Untersuchungs- und Sicher- heitshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie als Realer- satz erfolgen soll. Die erlittene Haftdauer ist dabei primär auf Freiheitsstrafen an- zurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstra- fen oder Bussen. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte, als auch bedingte Stra- fen, wobei weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich ist. Erst wenn eine An- rechnung an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich subsidiär die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3.3, BGE 135 IV

- 68 - 126 E. 1.3. und Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5; je mit Hinweisen). Entsprechend ist dem Beschuldigten keine Entschädi- gung für die von ihm bereits erstandenen 431 Hafttage zuzusprechen, sondern es sind ihm Letztere – wie bereits vorstehend in Ziffer V.4.7. erwähnt – an die auszu- fällende bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten anzurechnen. Es wird beschlossen:

E. 3 Die Vorinstanz fasst korrekt die Aussagen der direkt Beteiligten und der Zeugen H._____ (Bruder der Privatklägerin 1), I._____ (Mutter des Beschuldig- ten) und J._____ (Freundin der Privatklägerin 1) zusammen (Urk. 80 S. 76-84), so

- 14 - dass hierauf verwiesen werden kann. Die Vorinstanz stellt in der Folge auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ab unter dem Hinweis darauf, sie schildere die Ge- schehnisse im Verlaufe des Strafverfahrens grundsätzlich im Kern deckungs- gleich und ohne Widersprüche. Ausserdem habe sie sich noch an die erste von ihr ernst genommene Drohung mit dem Haarföhn erinnert und ihre Aussagen ent- hielten diverse Realitätskriterien. So habe sie die vorherrschende Gefühlslage sowie ihre Gedankengänge kund getan. Zudem habe sie ab dem Zeitpunkt, als sie die Drohungen ernst genommen habe, gewisse Verhaltensänderungen ihrer- seits vorgenommen, so das Rattengift weggeworfen und die Badezimmertür beim Duschen stets abgeschlossen. Die Angaben der Privatklägerin 1 seien differen- ziert und äusserst detailgetreu. Aufgrund der besonderen Bedeutung von Begrif- fen wie "Strom" für das Elektroschockgerät oder "kalter Waffe" für eine Attacke mit dem Messer liesse sich auf eine wahrheitsnahe Schilderung schliessen. Der besondere Charakter des jeweiligen Drohungsvorwurfes, der sich nicht auf einen unspezifischen kurzen Ausspruch beschränke, zeuge von einer ausgeklügelten Vorstellung des jeweils in Aussicht gestellten Nachteils. Zudem sei keine Tendenz ersichtlich, wonach die Privatklägerin 1 die Drohungsvorwürfe übertrieben darstel- le und es sei aufgrund der veränderten Wohnsituation nach dem Einzug des Be- schuldigten in die von der Privatklägerin 1 und den gemeinsamen Kindern in G._____ bewohnte Wohnung nachvollziehbar, dass sich das Verhalten des Be- schuldigten verändert habe. Insgesamt seien die Schilderungen der Privatkläge- rin 1 als glaubhaft einzustufen (Urk. 80 S. 78-82). Die Vorinstanz zog die Aussa- gen der Zeugen als Hilfstatsachen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Anga- ben der Privatklägerin 1 hinzu, welche zwar keine eigenen Wahrnehmungen machten, jedoch die Schilderungen der Privatklägerin 1 stützten (Urk. 80 S. 84). Auch die Aussagen der Kinder zum Vorfall betreffend das Elektroschockgerät be- urteilte die Vorinstanz als glaubhaft (Urk. 80 S. 85) und erwog, der Anklagesach- verhalt sei – hauptmassgeblich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 – erstellt (Urk. 80 S. 85 ff.).

- 15 -

E. 3.1 Die Aussagen der Kinder B._____ und C._____ stuft die Vorinstanz als glaubhaft ein. Dem kann – wie vorstehend bereits erwähnt (vorstehende Ziffer

- 22 - II.B.4.1.) – grundsätzlich zugestimmt werden. Trotzdem ist dem Umstand, dass die Kinder im Befragungszeitraum erst 4 ½- bzw. 6-jährig waren, angemessen Rechnung zu tragen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Kinder seit ca. zwei Monaten alleine mit der Mutter lebten und der Beschuldigte nicht mehr bei ihnen in der gleichen Wohnung war. So sagte B._____, der Vater lebe nicht mehr bei ihnen, das sei gut so, wobei nicht klar ist, wieso das gut ist, da sie sofort nachschiebt, sie verstehe sich aber gut mit ihm (Urk. Dossier 2/7/1 S. 2). Ebenso fällt bei C._____ auf, dass er offenbar den Befragungsanlass genau kennt und in zwei Sätzen umschreibt: Es gehe um F'._____ (sc. den Beschuldigten), er habe die Mutter, B._____ und ihn geschlagen und an den Haaren gezogen; er komme nicht gut mit F'._____ aus (Urk. Dossier 2/7/4 S. 1; Urk. Dossier 2/7/6 S. 2), was vor dem Hintergrund einer möglichen Beeinflussung durch die Kindsmutter (Pri- vatklägerin 1) doch auffällig erscheint. Insgesamt machten die Kinder, namentlich B._____, jedoch authentische und altersentsprechende Angaben, verstanden die gestellten Fragen trotz sprachlicher Schwierigkeiten und obwohl eine Dolmetsche- rin Hilfestellung leistete und antworteten auch nach Einschätzung der anwesen- den Psychologin in eigenen, wenn auch knappen, aber inhaltlich eindeutigen (C._____), Worten (Urk. Dossier 2/7/3 und 2/7/6). B._____ attestiert sie zudem im Hinblick auf die Anzahl der verschiedenen Vorkommnisse eine differenzierte Wahrnehmung, indem sie unterscheide, ob sie selber oder ein anderes Familien- mitglied die Übergriffe erlebte (Urk. Dossier 2/7/3 S. 1). Zu C._____ weist die Psychologin darauf hin, dass er noch keine sichere Vorstellung von Zahlen und Mengen habe und aufgrund seines jungen Alters Schwierigkeiten habe, offene Fragen oder solche nach einer Anzahl, Häufigkeit oder Lokalisation zu beantwor- ten. Es habe sich kein eigentlicher Dialog zwischen ihm und der Befragenden entwickelt und die einzelnen Fragen seien von dem Knaben nur einsilbig beant- wortet worden (Urk. Dossier 2/7/6 S. 2). Gemäss Aussagen von B._____ wurde die Mutter oft geschlagen, gestossen sowie angeschrien und mit dummer Kuh be- schimpft, wobei die Folgen unklar bleiben, da sie nicht beschrieben wurden. An- dere Übergriffe, namentlich das Treten mit Füssen, das Beissen oder das an den Haaren Reissen durch den Beschuldigten, werden von der Tochter jedoch nicht beschrieben. In Anbetracht des für eine prozessual verwertbare Aussage noch

- 23 - sehr jungen Alters der Kinder des Beschuldigten und dem Umstand, dass sie seit der Trennung der Eltern alleine mit der Privatklägerin 1 lebten, deren Angaben zu strafbaren Handlungen des Beschuldigten sich bereits als unglaubhaft herausge- stellt haben sowie entsprechender Beeinflussungsmöglichkeit seitens der Mutter, bleiben erhebliche Bedenken hinsichtlich der Authentizität der Angaben der Kin- der bestehen.

E. 3.2 B._____ bestätigt im Übrigen in ihrer Befragung die Aussage des Beschul- digten (Urk. Dossier 1/4/2 S. 3, 1/4/3 S. 6 f. und 1/4/4 S. 2 f.), dass ihr Onkel (sc. der Bruder der Privatklägerin 1, H._____) mit den Eltern und ihrem Bruder C._____ zusammen in der gleichen Wohnung lebt (Urk. Dossier 2/7/1 S. 2), was die Privatklägerin 1 bis zur letzten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am

17. Dezember 2014 ganz verschwieg und dort auf entsprechende Frage lediglich angab, in G._____ hätten sie (beide Eltern) und die Kinder gelebt (Urk. Dossier 1/5/1 und 1/5/4 S. 10), oder aber auf einzelne Besuche des Bruders herabminder- te (Urk. Dossier 1/5/2 S. 34). Ebenso verschwieg sie zunächst, dass sie in den ersten ca. sechs Monaten in G._____ eine Putzfrau hatten, die dort gemäss über- einstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 auch wohn- te (Urk. Dossier 1/5/4 S. 11; Urk. Dossier 1/4/4 S. 2 f.; Prot. II S. 31), musste aber auch dies schliesslich in der Einvernahme vom 17. Dezember 2014 auf Vorhalt zugeben (Urk. Dossier 1/5/4 S. 10 und 11). Im Gegensatz dazu machte dies der Beschuldigte schon ganz am Anfang der Untersuchung in Bezug auf die tatsächli- chen Gelegenheiten, zu welchen er die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten began- gen habe, geltend und es erwies sich als wahrheitsgemäss. Damit kann als er- stellt betrachtet werden, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte entgegen der Darstellung der Privatklägerin 1 nur selten alleine mit den Kindern zuhause waren, da zumindest bis Februar 2014 die Putzfrau in der Wohnung anwesend war (siehe dazu auch unten Ziffer 3.4.) und überdies während der gesamten Zeit der Bruder der Privatklägerin 1 ebenfalls vor Ort war, weil er in der gleichen Woh- nung lebte.

E. 3.3 Der Bruder der Privatklägerin 1 laviert bezüglich seines Wohnortes und sei- ner Aufenthaltsdauer in der Schweiz herum, weicht auf Nachfragen aus, indem er

- 24 - zum Beispiel auf die Frage, seit wann er in der Schweiz lebe, damit antwortet seit wann er angemeldet ist (Urk. Dossier 1/6/1 S. 2). Dabei legt er nicht offen, dass er schon in K._____ in Wohnung der Privatklägerin 1 wohnte, ebenso wie später in G._____ (Urk. Dossier 1/6/1 S. 2-4; 1/6/2 S. 4). Auf Nachfrage äussert er sich so- dann in der ersten Befragung lediglich zu tätlichen Übergriffen des Beschuldigten gegenüber seinen Kindern (Haare Reissen etc.), nicht jedoch bezüglich der Pri- vatklägerin 1, von der er solches nur gehört habe. So führt er aus, wenn er selbst am Wohnort gewesen sei, habe sich der Beschuldigte zurückgehalten, sei zwar grob gewesen, aber die Beleidigungen und das psychisch Runtermachen habe er jeweils in einem anderen Zimmer so leise gesagt, dass er es nicht habe hören können (Urk. Dossier 1/6/1 S. 4). In der ersten Einvernahme gab er noch an, be- züglich blauer Flecken am Arm der Privatklägerin 1 nur von ihr gehört zu haben, dass dies der Beschuldigte durch Kneifen verursacht habe (Urk. Dossier 1/6/1 S. 6), wohingegen er dies gemäss Aussage in der zweiten Einvernahme dann als Zeuge selber gesehen haben will und gar ergänzt, dies sei beim Vorbeigehen gewesen, als der Beschuldigte sie am Arm fest zwickte oder sie fest zusammen- drückte und einmal sei er auch anwesend gewesen, als er der Privatklägerin 1 mit einer Banane auf den Kopf geschlagen habe (Urk. Dossier 1/6/2 S. 5, 6). Damit aggraviert der Zeuge deutlich und weicht wesentlich von seinen ersten Aussagen ab. Ganz abgesehen davon lässt sich seine Aussage nicht mit derjenigen der Pri- vatklägerin 1 in Übereinstimmung bringen, wonach mit Ausnahme ihrer Kinder niemand Zeuge der Gewalttätigkeiten und / oder Drohungen geworden sei (Urk. Dossier 1/ 5/2 S. 34), was schon alleine angesichts ihrer Schilderung von Art und Häufigkeit der tätlichen Übergriffe seitens des Beschuldigten und dem lang- jährigen Zusammenleben mit dem Bruder der Privatklägerin 1 in der gleichen Wohnung unglaubhaft erscheint. Mithin kann aufgrund des widersprüchlichen und aggravierenden Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 und ihres Bruders nicht auf ihre Angaben abgestellt werden.

E. 3.4 Der Vorinstanz kann auch darin nicht gefolgt werden, dass die Aussagen der Zeugin L._____ nichts zum Sachverhalt beitrügen. Die Zeugin, die notabene unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte und extra von Serbien angereist war, erklärte nachvollziehbar und glaubhaft, sie kenne den Beschuldig-

- 25 - ten genau gleich gut wie die Privatklägerin 1 und stehe in keiner (besonderen) Beziehung zu ihnen. Sie erläuterte, sie habe bei ihnen in G._____ gewohnt, habe dort geputzt, gekocht und auf die Kinder aufgepasst sowie diese in die Krippe ge- bracht resp. abgeholt. Die Kinder hätten sich so an sie gewöhnen sollen, damit sie in Zukunft auch mit ihr alleine zuhause geblieben wären (Urk. Dossier 1/6/4 S. 2 und 4 f.). Ihre Angaben erscheinen durchaus plausibel und decken sich mit den- jenigen des Beschuldigten, aber auch – was die Haushaltshilfe und das Wohnen betrifft – mit denjenigen der Privatklägerin 1. Die Angaben der Zeugin werden durch ihr offenes Einräumen, dass sie aufgrund einer Anzeige bei der Polizei am

23. Februar 2014 ausgeschafft wurde (a.a.O. S. 4) und durch ihre authentisch und ehrlich wirkenden Angaben zur Kontaktierung sowohl von Seiten des Beschuldig- ten als auch von Seiten der Privatklägerin 1 noch umso glaubhafter, gibt sie doch überzeugend an, weder von dem Unbekannten seitens der Privatklägerin 1 noch von der Familie des Beschuldigten Instruktionen bezüglich ihrer Aussagen erhal- ten zu haben und auch nicht bekannt gegeben zu haben, was sie aussagen wür- de (a.a.O. S. 3 f. und S. 7). Dabei wird aufgrund ihrer Angaben deutlich, dass der Unbekannte versuchte, sie von der Reise abzuhalten, indem er ihr sagte, es habe doch keinen Sinn, einen so langen Weg auf sich zu nehmen; es sei doch Sache zwischen den beiden und sie sollten es doch selber regeln (a.a.O. S. 7), was sie aber nicht davon abhielt, der Vorladung Folge zu leisten. Die Zeugin gibt überdies zu Protokoll, dass der Umgang zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 in der Zeit, als sie dort wohnte, ganz normal, schön, anständig, gewesen sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dass es sich um eine junge, schöne, normale Fami- lie handeln würde. Er habe ständig gearbeitet, sei aber auch mit den Kindern zu- sammen gewesen, die sich jeweils auf sein Heimkommen gefreut hätten und er sei auch einkaufen gegangen. Abgesehen von den vier, fünf, Stunden am Tag, die er mit der Familie verbracht habe, habe er ständig gearbeitet, geschlafen (a.a.O. S. 5 f.). Was die Zeugin zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten aussagte, blieb im Verfahren unbestritten, was erneut ein Indiz dafür darstellt, dass sie glaubhaft aussagt. Sowohl gestützt auf diese Zeugenaussage als auch auf die erste Aussage des Bruders der Privatklägerin 1 muss davon ausgegangen wer- den, dass jedenfalls bis zur Ausschaffung der Zeugin am 23. Februar 2014

- 26 - (Urk. Dossier 1/6/4 S. 4) keine Tätlichkeiten des Beschuldigten gegen die Privat- klägerin 1 vorkamen, entgegen ihrer eigenen (unglaubhaften) Darstellung, diese seien seit Februar 2014 erfolgt (Urk. Dossier 1/5/2 S. 11).

E. 3.5 Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 entgegen der Vorinstanz als keineswegs überzeugend und mit- nichten als übereinstimmend. Nicht nur widerspricht sie sich hinsichtlich der Ge- genwart von Unbeteiligten, die die tätlichen Übergriffe wahrgenommen haben sol- len, sondern auch bezüglich der Fusstritte in ihr Gesäss. Einmal sagt die Privat- klägerin 1 aus, er habe sie mit den Füssen getreten, was von der Formulierung her auf mehrere Episoden deutet (Urk. Dossier 1/5/1 S. 4) und hernach gibt sie an, dies sei nur ein einziges Mal gewesen (Urk. Dossier 1/5/2 S. 14 f.), wohinge- gen sie später in derselben Einvernahme erneut deponiert, es habe sich um meh- rere Tritte ins Gesäss gehandelt, die sie aber "nicht so ernst" genommen habe (Urk. Dossier 1/5/2 S. 22). Im Übrigen finden die Angaben der Privatklägerin 1 über Tritte mit den Füssen auch keine Stütze in den Aussagen der Kinder.

4. Der unauflösbare Widerspruch in den Schilderungen des Zeugen H._____ und der Privatklägerin 1 hinsichtlich des Umstands, ob Zeugen anlässlich der tät- lichen Übergriffe des Beschuldigten ihr gegenüber zugegen waren oder nicht, so- wie das dargestellte widersprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin 1 las- sen unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass deren Angaben zum Tatge- schehen rund um die Tätlichkeiten des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen. Der sich ausschliesslich auf die Angaben der Privatklägerin 1 stützende Anklage- Sachverhalt Ziffer 1.1. Abs. 1 und 1.2. (Dossier 1) kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 trotz der dagegen sprechenden Anhaltspunkte der Wahrheit entsprechen könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht. Ent- sprechend ist der Beschuldigte – zusätzlich zum nicht angefochtenen diesbezüg- lichen Freispruch in Bezug auf die Kinder – der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 freizusprechen.

- 27 - D. Anklagepunkt 2. (Dossier 4) mehrfache (einfache) Körperverletzung

1. Sachverhalt

1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom

16. Juli 2015 sowie dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 19 S. 10 f.; Urk. 80 S. 142 f.). Dem Beschuldigten wird zusammengefasst und im Wesentlichen vor- geworfen, am frühen Morgen des 30. März 2014, um ca. 4.40 Uhr, vor dem Club M._____ in Zürich nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, den Privatklägern 4 und 5 D._____ und E._____, dem Mitbe- schuldigten N._____ (separates Verfahren) und ca. 5 weiteren nicht näher be- kannten Personen, dem Privatkläger 4 drei Ohrfeigen verpasst, ihn und seinen Bruder (Privatkläger 5) die Treppe heruntergestossen resp. -geschleppt, und schliesslich den Privatkläger D._____ mehrfach mit Fäusten geschlagen und mit Füssen gegen den Körper getreten zu haben. Dabei habe der Beschuldigte dem Privatkläger 4 insbesondere die Faust auf dessen Auge geschlagen, ihn von hin- ten in den Schwitzkasten genommen und zugedrückt, während er weiter mit der anderen Faust von unten gegen das Gesicht und den Hinterkopf des Privatklä- gers 4 geschlagen habe. Als der Privatkläger E._____ seinem Bruder habe zu Hil- fe kommen wollen, sei er vom Beschuldigten ebenfalls mit Fäusten geschlagen und als er zu Boden gegangen war, auch noch mit den Füssen getreten worden. Durch dieses wissentliche und willentliche Verhalten des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten habe der Privatkläger D._____ eine Fraktur des Augenhöh- lenbodens mit Einklemmung des geraden unteren äusseren Augenmuskels, eine Fraktur der nasenseitigen Wand der Augenhöhle mit Lufteinschlüssen hinter dem Augapfel sowie ein Schädelhirntrauma erlitten und der Privatkläger E._____ Weichteilquetschungen am Kopf, an der Brustwirbelsäule und an der Hand links sowie eine Distorsion des linken Handgelenks, wobei die Beschuldigten diese Verletzungen zumindest in Kauf genommen hätten.

2. Der Beschuldigte bestreitet, die ihm vorgeworfenen Körperverletzungen be- gangen zu haben (Urk. 71 S. 12 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte er bereits eingeräumt, dass es draussen auf der Treppe vor dem Club M._____ zu

- 28 - einem Wortwechsel zwischen ihm und einem der Privatkläger gekommen sei, er wisse aber nicht mit welchem (Urk. Dossier 4/4/4 S. 5; Urk. 71 S. ). Vor Vo- rinstanz gab er überdies an, er habe sich zwischen zwei sich unten vor der Trep- pe zum Club M._____ streitende Parteien, die eine Schlägerei hatten, gestellt und versucht, sie zu trennen, noch bevor die Polizei gekommen sei. Es sei ihm schliesslich gelungen, sie zu trennen. Sie seien da auseinander gegangen, aber an einem anderen Ort sei es wieder zur Schlägerei gekommen. Er bestreitet je- doch jeglichen physischen Kontakt sowohl mit D._____ als auch mit E._____ (Urk. 71 S. 13 f.). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsver- handlung fest. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt als Gast im Club M._____ aufgehalten. Sein Kollege N._____ habe eine Personengruppe, zu welcher auch die Privatkläger 4 und 5 gehört hätten, darauf hingewiesen, dass der Club schliesse und sie diesen zu verlassen hätten. Auf diese Aufforderung hin habe die Gruppe damit begonnen Flaschen und Gläser zu zerbrechen. Sie hätten dann aber dennoch den Club verlassen. Vor dem Club habe N._____ mit einem der Privatkläger zu streiten begonnen. Es sei auch zu Handgreiflichkeiten bzw. einer Rauferei gekommen, an welcher mindestens 20 Personen beteiligt gewesen sei- en. Der Beschuldigte habe versucht die Streitenden auseinanderzubringen, habe aber weder Ohrfeigen verteilt noch mit der Faust zugeschlagen oder jemanden in den Schwitzkasten genommen. Wer die Privatkläger 4 und 5 verletzte, habe er nicht gesehen, da so viele Leute an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Prot. II S. 32 ff.).

3. Da die Staatsanwaltschaft gegen den im vorliegenden Sachverhalt vorkom- menden Beschuldigten N._____ ein separates Verfahren führte und separat An- klage erhob, drängt es sich für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs auf, vorab auf dieses Verfahren kurz einzugehen, welches einen Sachzusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Anklagepunkt aufweist: Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Mai 2017 (Urk. 101/42; Prozessakten DG170009 [nachfolgend kurz Urteil]) ergibt sich unter Heranziehen der dortigen Anklage (dem Urteil beigeheftet), dass N._____ im We- sentlichen der gleiche Sachverhalt vorgeworfen wurde wie dem Beschuldigten

- 29 - F._____. So habe der Beschuldigte N._____ namentlich zusammen mit dem Be- schuldigten F._____ D._____ die Treppe hinunter gestossen resp. geschleppt, ihn auf dem Vorplatz festgehalten, mehrfach mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten. Der Beschuldigte N._____ habe jedoch insbesondere dem zu Hilfe eilenden E._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht und in den Bauch ver- setzt. Als dieser auch einmal zu Boden gegangen war, hätten ihn die beiden Be- schuldigten auch noch mit den Füssen getreten (Urk. 101/42, Urteilsanhang An- klage S. 3). Das Bezirksgericht Zürich verurteilte N._____ mit obgenanntem Entscheid wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers E._____ und wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, sprach ihn indessen frei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers D._____, und bestrafte ihn mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und widerrief schliesslich den Vollzug einer früher bedingt ausgefällten Geldstrafe (Urk. 101/42 Urteil S. 5). Das Urteil ist rechtskräftig.

4. Die Vorinstanz hat sich auch zu diesem Anklagesachverhalt bezüglich der Verwertbarkeit und der Beweiskraft der vorhandenen Sachbeweise im einzelnen geäussert (Urk. 80 S. 144 ff.). Ihre Erwägungen überzeugen, so dass vollumfäng- lich darauf verwiesen werden kann. Ebenso kann auf die korrekten Aussagenzu- sammenfassungen bezüglich des Beschuldigten (Urk. 80 S. 147-149), der Privat- kläger 4 und 5 D._____ und E._____ (Urk. 150 und 153 f.) und der Zeugen O._____ (Schwägerin des Beschuldigten; Urk. 80 S. 156 f.), P._____ (Bruder des Beschuldigten; Urk. 80 S. 158 f.), Q._____ (Urk. 80 S. 160 f.), R._____ und S._____ (Urk. 80 S. 162 f. und S. 164 f.), T._____ (Urk. 80 S. 165 f.), U._____ und V._____ (Urk. 80 S. 166) sowie W._____ (Urk. 80 S. 167) und AA._____ (Urk. 80 S. 168) verwiesen werden. Dabei hat sich die Vorinstanz je mit der Glaubwürdigkeit der Beteiligten im Allgemeinen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen im einzelnen auseinandergesetzt und hat die in der Anklage aufgeführten Vorgänge und Umstände als rechtsgenügend erstellt betrachtet (Urk. 80 S. 146- 171). Das Bezirksgericht ist dabei sehr sorgfältig und alle Eventualitäten abwä-

- 30 - gend vorgegangen. Die Beweiswürdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie auch im Gesamten. Um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die gut bedachte und durchs Band überzeugende Beweiswürdigung insgesamt verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Ergänzung drängen sich folgende Erwägungen auf:

E. 4 Im Ergebnis kann dieser Beweiswürdigung nicht gefolgt werden.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet überzeugend, dass mit den vom Privatkläger D._____ eingereichten Urkunden (Urk. 55/4) nicht hinreichend festgestellt werden könne, ob es sich bei den geltend gemachten Beträgen für den Schadenersatz um solche Kosten handelt, welche im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten begangenen Körperverletzung entstanden sind. Sie verneint gestützt auf diese Beweislage den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs und verweist daher die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg (Urk. 80 S. 196 f.). Das ist zu- treffend, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

E. 4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bezüglich der einfachen Körper- verletzung ist vorab auf die durch das Tatvorgehen verursachten erheblichen Ver- letzungen des Privatklägers D._____ hinzuweisen, welche – wie die Vorinstanz hier zutreffend bemerkt – an den Erfolg beim Tatbestand der schweren Körperver- letzung grenzen (Urk. 80 S. 183). Mit den Frakturen in der Augenhöhle ging ein hohes Risiko der bleibenden Beeinträchtigung eines zentralen Organs des Men- schen einerseits, aber andererseits auch ein solches der Verletzung des unmittel- bar an die Augenhöhle angrenzenden Gehirns, einher. Zudem erlitt der Privatklä-

- 50 - ger D._____ durch die Attacken gegen seinen Kopf auch ein Schädel-Hirn- Trauma, musste einige Zeit hospitalisiert bleiben und wird bleibend an den Folgen (Sehen von Doppelbildern und Risiko einer Netzhautablösung) leiden. Der Be- schuldigte offenbarte mit seinem Vorgehen ein grosses Mass an Brutalität, Ge- waltbereitschaft und krimineller Energie, indem er den Privatkläger D._____ nicht nur gegen den Kopf schlug und auf seinen Körper eintrat, sondern ihn in den Un- terarmwürgegriff ("Schwitzkasten") nahm, so dass dieser sich nicht wehren konn- te, und während dieser Strangulationsmethode weiter direkt auf das Gesicht und mithin direkt auf das linke Auge des Privatklägers einschlug (Urk. 131 S. 51). Dadurch, dass der Beschuldigte, unterstützt durch weitere nicht ermittelte Perso- nen sowie durch den Mitbeschuldigten N._____, somit in Überzahl, mehrfach und mit grosser Wucht namentlich ins Gesicht und auf den Kopf des Privatklä- gers D._____ einschlug, offenbarte er eine eigentliche Geringschätzung der kör- perlichen Integrität und damit ein sehr hohes Gut unserer Rechtsordnung. Der Vo- rinstanz ist jedoch nicht zuzustimmen, wenn sie dem Beschuldigten zugute hält, dass die Tateinwirkungen im Rahmen einer grösseren Rauferei stattgefunden hät- ten, als ein übermüdetes, aggressives Klima vorgeherrscht habe (Urk. 80 S. 183). Zum einen betätigte sich der Beschuldigte damals in quasi offizieller Funktion als Security und war zuständig für die Sicherheit der Clubbesucher und der Angestell- ten und zum anderen war er in die Auseinandersetzung zwischen dem Privatklä- ger D._____ und dem Securitymann N._____, der ihn des Clubs verwiesen hatte, selbst gar nicht beteiligt. So fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er in Missbrauch seiner Stellung gegen einen Gast aktiv gewalttätig geworden ist. Ebenfalls erschwerend ist das mehrfache Handeln zu berücksichtigen, ging der Beschuldigte doch auch noch auf den Privatkläger E._____ los, der offensichtlich nur seinem Bruder hatte helfen wollen und sich selbst nichts hatte zuschulden kommen lassen. Vor dem Hintergrund dieses im Rahmen einer einfachen Körper- verletzung erzielten schweren Erfolges betreffend D._____ und der weiteren, weit weniger gravierenden Verletzungen zum Nachteil von E._____, sowie angesichts des konkreten Tatvorgehens ist die objektive Tatschwere nicht mehr nur als er- heblich, sondern als sehr schwer zu gewichten, so dass die hypothetische Ein-

- 51 - satzstrafe angesichts des Strafrahmens auf rund 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen ist.

E. 4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als für die Sicherheit des Clubs Zuständiger gegen einen Gast, der nur Plastikbecher zertreten hatte, in einer derartigen unverhältnismässi- gen Gewalteskalation vorging, statt professionell deeskalierend zu wirken. Dem Beschuldigten ist aufgrund der entsprechenden Eingeständnisse der beiden Pri- vatkläger lediglich in ganz geringem Ausmass zugute zu halten, dass namentlich D._____ aus Wut über die Verweisung aus dem Club und das Nichtzulassen der Rückkehr für das Abholen seiner Jacke und seiner Sachen sowohl N._____ als auch den Beschuldigten massiv beschimpfte. Grundsätzlich wiegt auch in subjek- tiver Hinsicht das Überschreiten und Ausnützen der Stellung als Security des Clubs schwerer als die verbale Retorsion auf den tätlichen Übergriff hin. Insge- samt vermag jedenfalls die subjektive Komponente das objektive Tatverschulden keineswegs zu relativieren, so dass es insgesamt bei einem sehr schweren Tat- verschulden bleibt, wofür eine hypothetische Freiheitsstrafe von rund 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

E. 4.2 Es ist auch betreffend die Schadenersatzforderung des Privatklägers E._____ auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche die Schadenersatzforderung zufolge fehlenden Nachweises des natürlichen Kausalzusammenhangs und ungenügender Substanzierung auf den Zivilweg verweist (Urk. 80 S. 200 f.). Auch dieser Entscheid ist ohne weitere

- 59 - Ausführungen zu bestätigen, zumal er von der Privatklägerschaft nicht angefoch- ten wurde und ihr nicht mehr zugesprochen werden kann, als sie verlangt.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu- behör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandtei- le, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, ver- mittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 WG den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tra- gen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit Waf- fen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffen-

- 52 - zubehör (lit. a) und mit Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). Wer eine Waf- fe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt ei- ne Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1 (Art. 27 Abs. 1 WG). Wegen des unberechtigten Besitzes von Elektroschockgeräten, getarnt als Ta- schenlampe bzw. Mobiltelefon, die gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e WG als Waffen gel- ten, wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 80 S. 140 f.), was unangefochten blieb (Urk. 140 S. 1).

E. 4.2.2 Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt noch relativ leicht, hat doch der Beschuldigte das vom Waffengesetz geschützte Rechtsgut nicht schwer verletzt, indem er die Elektroschockgeräte, die er im Club gefunden bzw. im Inter- net bestellt hatte, nur mit nach Hause nahm. Allerdings bewahrte er diese dort während eines relativ langen Zeitraumes von zwei Jahren auf. Dem Beschuldig- ten, der nach eigenen Angaben schon seit 2003, mithin seit 15 Jahren, in der Schweiz lebt und sich mit den hiesigen Gepflogenheiten auskennt, kann entlas- tend nur zugute gehalten werden, dass er die Waffen offenbar nie einsetzte und sie im Schlafzimmer oben auf dem Schrank auch sicher vor den Kindern verwahr- te. Das Tatverschulden ist somit insgesamt noch als leicht zu beurteilen. Da der Besitz dieser Elektroschockgeräte in keinem Zusammenhang mit den Körperver- letzungsdelikten steht und das Verschulden noch als leicht zu bewerten ist, er- scheint es zweckmässig und ausreichend, den Beschuldigten für das Vergehen gegen das Waffengesetz mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu sanktionieren.

E. 4.3 Aus dem vorstehend Dargelegten ergibt sich, dass dem unterschiedlichen Verschulden hinsichtlich des Tatkomplexes der Schlägerei vor dem Club M._____ einerseits und dem noch leichten Verschulden hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz dadurch adäquat Rechnung getragen werden kann, dass ne- ben der Freiheitsstrafe für das Gewaltdelikt eine Geldstrafe auszufällen ist, wel- che jedoch nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden kann, da es

- 53 - sich bei der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe nicht um gleichartige Strafen han- delt.

E. 4.4 Zum Vorleben und der Biographie des Beschuldigten kann auf das erstin- stanzliche Urteil verwiesen werden, wo diesbezüglich sämtliche relevanten As- pekte richtig aufgeführt sind (Urk. 80 S. 187). Ergänzend ergab sich aus der Be- fragung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte am 1. März 2018 eine Firma namens AD._____ GmbH gegründet habe, deren Gründung von der Ehefrau seines Bruders mit einem Betrag von Fr. 22'000.– unterstützt worden sei. Seine Firma sei als Subunternehmen für die DHL im Gebiet …/… tätig und erwirtschafte monatlich Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.–. Der Beschuldigte zahle sich zurzeit einen Monatslohn von etwa Fr. 4'000.– aus. Sofern es mit der Arbeit wei- terhin gut laufe, würden seiner Firma Ende des Jahres 2018 allenfalls zusätzliche Gebiete zugeteilt. Seit Mai oder Juni 2018 wohne der Beschuldigte sodann bei seinem Bruder und dessen Familie in AE._____. Sein monatlicher Mietanteil be- trage Fr. 650.– bis Fr. 700.–. Im Übrigen bezahle er für seine beiden Kinder mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'100.–. Er habe zwar ein begleitetes Besuchsrecht für die Kinder, sehe diese aber nur ab und zu. Seine Krankenkassenprämie betrage Fr. 430.– pro Monat. Des weiteren habe er Schul- den in der Höhe von Fr. 25'000.–, welche er in monatlichen Raten von Fr. 750.– abbezahle. In der Schweiz habe er kein Vermögen. Sein Vater sei jedoch im Be- griff, dessen Hab und Gut auf den Beschuldigten und seinen Bruder zu über- schreiben. Dabei handle es sich v.a. um bebaute Grundstücke in Serbien (Prot. II S. 12 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände. Ebenso hat sich seine Vorstrafenlosigkeit neutral auf die Strafzumessung auszuwirken. Entgegen der Vorinstanz bildet der Umstand, dass der Beschuldigte Vater zweier Kinder ist, keinen Ansatzpunkt für eine besondere Strafempfindlichkeit. Nach der Rechtsprechung bedeutet der Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich für je- dermann eine Härte, zumal er regelmässig dazu führt, dass der Betroffene aus seinem beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der

- 54 - Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berück- sichtigt werden (Urteile 6B_988/ 2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_698/2017

13. Oktober 2017 E. 7.1.2). Solche liegen in concreto nicht vor. Allerdings kann dem Beschuldigten – wie es scheinbar die Vorinstanz indirekt tut, indem sie ihm mangelnde Kooperation vorwirft – nicht entgegen gehalten werden, dass er die Vorwürfe bestreitet, denn das ist sein gutes Recht. Jedoch kommt er bei einem solchen Verhalten eben auch nicht in den Genuss einer Strafminde- rung, wie das bei einem substanziellen Geständnis der Fall wäre. Es liegen somit keine Täterkomponenten vor, die das Strafmass noch zu relativie- ren vermöchten.

E. 4.5 Mit der Vorinstanz ist abschliessend festzuhalten, dass der angeklagte Ge- schehensablauf vor dem Club M._____ als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen ist (Urk. 80 S. 170 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 140 S. 28) sind auch die durch die drei Ohrfeigen, Fusstritte und Faustschläge gegen den Privat- kläger D._____, darunter einen direkt auf das Auge, sowie die durch die Schläge und Fusstritte des Beschuldigten gegen den Privatkläger E._____ sowie durch das Herunterstossen auf der Treppe verursachten Verletzungen, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind, beweismässig erstellt (Urk. 80 S. 145 f.), und auf die angeklagten Interaktionen des Beschuldigten, wie sie überzeugend und stim- mig von den Privatklägern und der Zeugin Q._____ bestätigt werden, zurückzu- führen (Urk. 80 S. 170 f.). Daran vermag auch das Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach die Zeugin R._____ aufgrund ihrer Position auf dem Podest beim Clubeingang sowie der schlechten Lichtverhältnisse gar nicht gese- hen haben könne, wie auf den Privatkläger 4 eingewirkt worden sei (Urk. 140 S. 24 f.). Selbst wenn die Zeugin R._____ den Vorfall gar nicht hätte beobachten können, werden die anklagegegenständlichen Tathandlungen des Beschuldigten vor dem Club nach wie vor von den überzeugenden Aussagen der Privatkläger 4 und 5 sowie der Zeugin Q._____ bestätigt. 4.6.1. a) Aus den medizinischen Akten betreffend den Privatkläger D._____ ergibt sich, dass er am 30. März 2014 in die Notfallstation des Universitätsspitals eingeliefert wurde, wo eine Orbitabodenfraktur links mit Herniation (Einklemmung) des M.rectus inferior, eine Fraktur der Lamina papyracea links und ein Schädel-

- 37 - hirntrauma diagnostiziert wurde (Urk. Dossier 4/9/18). Die operative Versorgung erfolgte sodann vom 9. April 2014 bis zum 11. April 2014 in der Klinik für Plasti- sche Chirurgie und Handchirurgie, wo der Privatkläger D._____ hospitalisiert war (Urk. Dossier 4/9/19). Gemäss dem ärztlichen Befund der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 26. November 2014 hatten die Verletzungen ein postkommotionelles Syndrom mit anhaltenden Kopfschmerzen, Störung der Merkfähigkeit, Konzentra- tion und Aufmerksamkeit sowie eine Hypästhesie an der linken Wange und Dop- pelbilder beim Blick nach oben/aussen zur Folge (Urk. Dossier 4/9/18 S. 2). Auf die Frage, ob sich der Patient zu einem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befand, hält der Arztbericht fest, aufgrund der Schläge auf den Kopf mit nachfol- gendem Schädelhirntrauma und Fraktur des Augengrundes hätte es theoretisch auch zu einer Hirnblutung mit nachfolgend ungewissem Ausgang kommen kön- nen. Eine rasche Versorgung im Spital habe diese ausschliessen können. Bezüg- lich allfällig bleibender Schäden werden aufgezählt, eine eventuell anhaltende Störung der Merkfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Sensibili- tätsminderung der linken Wange und bleibende Doppelbilder beim Blick nach oben/aussen. Der Patient habe im Mai 2014 seine Arbeit als Projektleiter bei der AC._____ wieder aufgenommen (a.a.O. S. 2). Die Augenklinik des Universitäts- spitals Zürich hielt in ihrem Bericht vom 25. November 2014 auf entsprechende Fragen fest, dass sich in unmittelbarer Nähe zu den verletzten Strukturen keine lebenswichtigen Strukturen finden, jedoch angrenzend an die Augenhöhle das Gehirn liege. Auf die Frage nach der Schwere der Verletzung wird darauf hinge- wiesen, dass die erlittenen Verletzungen bleibende Folgen haben können und zur Frage nach allfällig bleibenden Schäden wird festgehalten, dass am abschlies- senden Untersuchungstag am 11. April 2014 beidseits ein voller Visus notiert wurde, am Augapfel selber keine Schäden objektiviert wurden, dass aber aus ophtalmologischer Sicht bekannt sei, dass bei Schlägen gegen das Auge in spä- teren Verläufen Netzhautablösungen oder Drucksteigerungen entstehen können, sich jedoch Hinweise dafür am 11. April 2014 nicht zeigten (Urk. Dossier 4/9/17).

- 38 - Der ärztliche Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Universität Zürich vom 14. November 2014 hält zudem fest, dass in den allermeis- ten Fällen ein Bruch des Bodens der Augenhöhle durch eine direkte Gewaltein- wirkung auf das Auge erfolge. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, wobei aber bemerkt wird, dass prinzipiell bei einem Schlag oder Sturz auf den Kopf immer das Gehirn in Mitleidenschaft gezogen werden kann, was bei dem Patienten offensichtlich auch der Fall gewesen sei, da er nach dem Unfall über Gedächtnisstörungen geklagt habe. Die Klinik für Neurologie ha- be dann auch ein postkommotionelles Syndrom, d.h. ein Syndrom, das durch eine Gehirnerschütterung entstanden ist, diagnostiziert (Urk. Dossier 4/9/19 S. 1 und 2).

b) Angesichts der Unklarheit, ob die festgestellten Verletzungen tatsächlich bleibende Folgen beim Privatkläger D._____ verursachten, wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2017 beim Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM) ein Gutachten und eine Ergänzung der ärztlichen Befunde bei der Augenklinik und der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich eingeholt (Urk. 93, 105, 111 und 112). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 13. Dezember 2017 er- litt der Privatkläger D._____ gestützt auf die vorliegenden Krankenakten und Bil- der über die bereits festgestellten Verletzungen hinaus auch einen Bluterguss und eine Schwellung des linken Ober- und Unterlides und eine Schwellung der Au- genbindehaut. Weiter wurden diverse Hautverfärbungen respektive - veränderungen am Hinterkopf sowie im Gesichts- und Halsbereich festgestellt, welche aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten mit Blutergüssen, Hautab- schürfungen sowie Blutantragungen vereinbar sind. Die streifenförmigen Verfär- bungen an der Halshaut seien als Zeichen einer möglichen Gewalteinwirkung ge- gen den Hals, z.B. im Sinne des angegebenen Unterarmwürgegriffs ("Schwitzkas- ten"), zu sehen (Urk. 108 S. 10). Auch bestätigt das Gutachten die Entstehung der Knochenbrüche des Gesichtsschädels als Folge einer erheblichen stumpfen Gewalteinwirkung und hält fest, dass in der Zusammenschau der Befunde eine Entstehung der Verletzungen im Bereich des linken Auges mit Faustschlägen ge- gen das Gesicht bzw. die linke Augenregion plausibel sei. Insbesondere bei der Orbitabodenfraktur (in der Literatur auch als sog. Blow-out-Fracture bezeichnet)

- 39 - handle es sich um eine spezielle Bruchform, welche typischerweise durch die punktuelle, frontale Einwirkung stumpfer Gegenstände resp. Körperteile – in der Regel mit einem grösseren Durchmesser als die knöcherne Augenhöhle selbst – hervorgerufen werde (Urk. 108 S. 11). Die Verletzungen im Gesichts-, Kopf- und Halsbereich seien am ehesten mit den Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung zu vereinbaren. Diejenigen an der Stirn sowie am Hinterkopf könnten demgegen- über auch durch den angegebenen Sturz auf den Boden entstanden sein und die Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Halswirbelsäule könne sowohl als Folge des Sturzes als auch infolge der geltend gemachten Tritte gegen den Rücken aufgetreten sein (Urk. 108 S. 11). Die beschriebenen streifenförmigen Hautverfär- bungen an der Halsvorderseite sind gemäss Gutachten aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten mit Blutergüssen als mögliche Folge einer lokalen Druckeinwir- kung, wie z.B. durch den angegebenen Unterarmwürgegriff zu vereinbaren (Urk. 108 S. 12). Auf die Frage nach der Entfernung der Verletzungen von le- benswichtigen Strukturen ergänzt das Gutachten die bisherigen Feststellungen der Mediziner mit der Bemerkung, dass es dabei (sc. bei einer solchen Gewalt- einwirkung auf den Hals wie dem Schwitzkasten) aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu den in der Tiefe verlaufenden, grossen, Blutgefässen als unmittel- bar lebenswichtige Strukturen, die das Gehirn mit Sauerstoff versorgen, zu schwerwiegenden Veränderungen oder Komplikationen als Folge einer Durchblu- tungsstörung des Gehirns kommen kann (Urk. 108 S. 10). Entsprechend merkte die Gutachterin zur Frage des Bestehens einer unmittelbaren Lebensgefahr an, dass der im vorliegenden Fall mutmasslich angewandete Unterarmwürgegriff eine Sonderform der Strangulation darstellt. Durch die breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm können äusserlich sichtbare Verletzungen der Halshaut ge- ring ausgeprägt sein oder ganz fehlen. Durch die Hebelwirkung und den flächen- haften Kontakt ist es beim Unterarmwürgegriff ferner möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile massiv zu komprimieren – im Gegensatz zu der eher punktuellen Einwirkung bei einem Würgen mit den Hän- den. Durch diese hohe Krafteinwirkung kann relativ leicht ein gleichzeitiges Ab- drücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden, also eine kom- plette Unterbrechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirns. Selbst unter hefti-

- 40 - ger Gegenwehr kann es zudem möglich sein, den Griff zu halten und damit eine andauernde Halskompression zu erreichen. Die Anwendung des Unterarmwürge- griffs stellt daher eine das Leben gefährdende Handlung dar, welche in ihrer Tragweite bzw. Gefährlichkeit von den Anwendern häufig unterschätzt wird (Urk. 108 S. 13 f.). Das Gutachten bekräftigt zudem ausdrücklich, dass selbst oh- ne ärztliche Versorgung des Privatklägers D._____ bei den im vorliegenden Fall klinisch beschriebenen Verletzungen bzw. durch den Unterarmwürgegriff keine unmittelbare Lebensgefahr zu erwarten gewesen ist. Schliesslich hält das Gutach- ten zum Heilungsverlauf fest, dass prognostische Aussagen anhand der vorlie- genden Unterlagen nicht abschliessend getroffen werden können (Urk. 108 S. 14).

c) Aus dem Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals vom 19. Februar 2018 ergibt sich, dass der Privatkläger D._____ am 21. Januar 2015 ein letztes Mal dort zur Konsultation erschienen war. Dabei wurde festgehalten, dass weiter- hin Doppelbilder bestanden, objektiv abnehmend, und nach wie vor eine Sensibili- tätsstörung infraorbital links sowie ein Enophtalmus links mit einer Seitendifferenz in der Hertelsmessung von 2 mm vorlagen. Aufgrund der Aktennotizen betreffend einen Verlauf von fast über einem Jahr sei wohl von bleibenden Schäden beste- hend in persistierenden Doppelbildern, auszugehen, auch wenn die letzte Konsul- tation im Zeitpunkt dieses neuen Arztberichtes vor über drei Jahren stattfand (Urk. 126).

d) Dem ärztlichen Ergänzungsbericht der Klinik für Neurologie des Universi- tätsspitals Zürich vom 28. Dezember 2017 ergibt sich zum Gesundheitszustand und den allfällig bleibenden Folgen nichts wesentlich Neues, da die letzte Konsul- tation am 11. September 2014 stattgefunden hatte. Allgemein hält der Bericht je- doch fest, das aufgrund der klinisch-neurologischen, neuropsychologischen und MR-tomographischen Befunde ohne Nachweis einer strukturellen Hirnschädigung zum Zeitpunkt der Untersuchungen zwischen Juli und September 2014 prinzipiell von einer guten Prognose ausgegangen werden konnte. Der Verlauf nach einem Schädel-Hirn-Trauma ohne strukturelle Hirnschädigungen ist in der Regel ge- kennzeichnet von einer graduellen und weitgehend bis kompletten Besserung der

- 41 - Symptomatik. Ob aber dieser Verlauf beim Privatkläger D._____ tatsächlich vor- liegt, könne aufgrund der nicht durchgeführten Kontrolluntersuchungen in ihrer Klinik nicht abgeschätzt werden (Urk. 114).

d) Zur Abklärung des aktuellen gesundheitlichen Zustands des Privatklägers D._____ wurde dieser aufgefordert, die ihn bezüglich der am 30. März 2014 erlit- tenen Verletzungen behandelnden Ärzte anzugeben und diese vom Berufsge- heimnis zu entbinden (Urk. 127), worauf sein Rechtsvertreter schriftlich mitteilte, dass es seit dem 21. Januar 2015 keine weiteren ärztlichen Behandlungen im vor- liegenden Zusammenhang mehr gegeben habe. Von Seiten der Ärzte sei dem Privatkläger D._____ mitgeteilt worden, die Doppelbilder würden bleiben, was er so akzeptiert habe (Urk. 129). 4.6.2. a) Aus dem ärztlichen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universi- tätsspitals Zürich vom 24. November 2014 betreffend den Privatkläger E._____ ergibt sich, dass er eine Weichteilquetschung am Kopf, der Brustwirbelsäule und der Hand links erlitt, welche Verletzungen allesamt keine operative Intervention erforderten. Es wird weiter festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine unmittel- bare Lebensgefahr bestand und auch keine bleibenden Schäden zu erwarten sind. Ausserdem sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. Dossier 4/9/32). Ge- mäss Befund der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie vom 12. No- vember 2014 wurden beim Privatkläger E._____ die folgenden Verletzungen di- agnostiziert: Distorsion des linken Handgelenkes, Kopferschütterung und Prellung der Brustwirbel. Als Folgen dieser Verletzungen werden Beschwerden und Schmerzen über dem Handgelenk links genannt (Urk. Dossier 4/9/34).

b) Der Privatkläger E._____ liess die Frist zur Bezeichnung der ihn aktuell be- handelnden Ärzte betreffend die am 30. März 2014 erlittenen Verletzungen (Urk. 93 und 94/3) unbenutzt verstreichen, so dass androhungsgemäss dieses Verhalten frei gewürdigt werden kann. Es kann daher und aufgrund der vorliegen- den medizinischen Akten ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen Verletzungen folgenlos abgeheilt sind.

- 42 -

2. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz qualifiziert die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägers D._____ und E._____ als eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Sie geht von direktvorsätzlicher Tatbegehung aus und nimmt aufgrund des nur wenige Sekunden dauernden Tatgeschehens Tat- einheit und nicht Tatmehrheit an (Urk. 80 S. 172 f.). Sie verneint angesichts der Intensität und der Mehrzahl der Verletzungen, die E._____ zugefügt wurden, das Vorliegen eines leichten Falles einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Urk. 80 S. 173). Der Beschuldigte beantragt berufungsweise einen Freispruch. Zur rechtlichen Qualifikation äusserte er sich dahingehend, dass die Auseinandersetzung vom

30. März 2014 rechtlich eigentlich als Raufhandel zu qualifizieren wäre. Zu die- sem Ergebnis sei auch die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich in ihrem Urteil vom 11. Mai 2017 betreffend N._____ gelangt. Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verbiete es zwar, den Beschuldigten wegen Raufhandels schuldig zu sprechen, jedoch sei es noch nicht zu spät, ein entspre- chendes Strafverfahren gegen die Privatkläger 4 und 5 zu eröffnen (Urk. 140 S. 18 ff.).

E. 4.5.1 Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass nieder- schlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2).

E. 4.5.2 Angesichts der bei Urteilsfällung aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stützt sich die Bestimmung des Tagessatzes auf folgende Aspekte:

- 55 - Der Beschuldigte ist seit dem 1. März 2018 zu 100% für seine Firma AD._____ GmbH tätig und verdient gemäss seiner eigenen Einschätzung netto etwa Fr. 4'000.– Monat (Prot. II S. 22). In Anbetracht des Einkommens des Beschuldig- ten sowie seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint, bei Berücksichti- gung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, sowie eines Abzugs von insgesamt Fr. 1'100.– für die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kin- der, eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.– als angemessen.

E. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– Geld- strafe (= Fr. 2'100.–) als seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnis- sen angemessen. Infolge des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch maximal bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion zu bleiben, da sich diese gegenüber der von der erkennenden Kammer als ange- messen beurteilten Sanktion insgesamt als milder erweist. Allerdings ist die Geld- strafe an die vorinstanzliche Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse anzurechnen, so dass der Beschuldigte mit 24 Monaten Frei- heitsstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen ist.

E. 4.7 Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass dem Beschuldigten mit der Vor- instanz die bisher erstandenen 431 Tage Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (vgl. hierzu auch nachstehende Ziffer VI.2.6.1. f.).

E. 4.8 Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten als Ersttäter den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 80 S. 191 f.). Dabei muss es bleiben, nachdem einzig der Beschuldigte das bezirksgerichtliche Urteil angefochten hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 56 - IV. Zivilforderungen

1. Privatklägerschaft A._____, B._____ und C._____

1. Die Privatklägerin 1 A._____ liess vor Vorinstanz den Antrag stellen, der Be- schuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 15'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit

16. September 2014 zu bezahlen (Urk. 60 S. 1). Die Privatkläger B._____ und C._____ liessen durch ihren Rechtsbeistand Schadenersatz in unbezifferter Höhe für die Aufarbeitung ihrer traumatischen Erlebnisse beantragen (Urk. 61). Die Vo- rinstanz verwies indessen diese Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 80 S. 193-196; S. 209).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss Dolge meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (Dolge in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. Basel 2014, N 21 zu Art. 126).

3. Nachdem der Beschuldigte nebst den unangefochten gebliebenen Teilfrei- sprüchen der Vorinstanz auch bezüglich der restlichen Vorwürfe zum Nachteil der Privatkläger 1-3 freizusprechen ist, sind deren Zivilforderungen mangels An- spruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.

- 57 -

2. Privatklägerschaft D._____ und E._____

1. Der Privatkläger D._____ beantragte vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von mindestens Fr. 480.90 Schadenersatz und Fr. 30'000.– Genugtuung, je nebst 5 % Zins ab 30. März 2014, für die von diesem zugefügten Verletzungsfolgen, resp. der sich daraus ergebenden immateriellen Unbill (Urk. 54/2). Der Privatkläger E._____ verlangte dagegen mindestens Fr. 1'615.50 Schadenersatz und Fr. 10'000.– Genugtuung, jeweils nebst 5 % Zins seit 30. März 2014 (Urk. 54/2 und 55/2).

2. Die Vorinstanz setzte die Genugtuung für D._____ indessen auf Fr. 6'000.– und diejenige für E._____ auf Fr. 2'000.– fest, je zuzüglich 5 % Zins seit 30. März

2014. Die Genugtuungsforderungen sowie die Schadenersatzforderungen der Privatkläger verwies sie im Übrigen Umfang auf den Zivilweg (Urk. 80 S. 197, 200-201, 209). Der Beschuldigte liess für den Fall der Bestätigung seiner vo- rinstanzlichen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der beiden Privatkläger D._____E._____ beantragen, deren Zivilforderungen seien abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 140 S. 2 und 31). Weiter sei zu berücksichtigen, dass N._____ im separaten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich bereits rechtskräftig zur Bezahlung von Genugtuungs- summen von Fr. 4'200.– an D._____ und Fr. 1'500.– an E._____ verpflichtet wur- de. Sofern das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt bestätigt würde, erhielte der Privatkläger D._____ insgesamt Fr. 10'200.– und der Privatkläger E._____ Fr. 3'500.– (a.a.O. S. 31).

3. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO kann vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 194 und 198 f.), um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Zu betonen bleibt die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ih- res Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionspro- zess (Lieber in: ZH StPO Komm., a.a.O., Art. 122 N 4 ff.; Dolge in: BSK StPO, a.a.O., Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zu-

- 58 - sprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrück- lich festgehalten wird (Dolge in: BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). Einzig zu ergänzen bleibt die Rechtsprechung zur ermessensweisen Festsetzung der Genugtuung im Ein- zelfall. Massgebend ist das subjektive Empfinden des Geschädigten und die kon- krete immaterielle Unbill, welche er durch das schädigende Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2. m. H.; 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3. [nicht publ. in BGE 141 IV 97]). Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren auch hinsichtlich der Zivilforderungen das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist, wenn – wie vorliegend – nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil angefochten hat. Des weiteren ist auf die Haftung mehrerer hinzuweisen: So haften mehrere Per- sonen, die den Schaden gemeinsam und gleich massgeblich verursacht haben, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zum Er- satz dieses Schadens (Art. 50 Abs. 1 und 2 OR).

E. 5 Abschliessend erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 als derart inkonstant, widersprüchlich und unglaubhaft, dass der massgeblich auf ihren An- gaben beruhende Anklagesachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden kann. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB frei- zusprechen. C. Anklagepunkt 1.1. Abs. 1 und 1.2. (Dossier 1) mehrfache Tätlichkeiten

E. 5.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Genugtuung für den Privatkläger D._____ sind nicht nur, wie das die Vorinstanz richtig darlegte, die konkreten Ver- letzungsfolgen, sondern namentlich das Verschulden des Beschuldigten, welches im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung sehr schwer wiegt. Mass- gebend sind weiter das geschaffene Risiko für eine spätere Netzhautablösung am linken Auge und die bleibenden Folgen, welche die Verletzungen der Augenhöhle nach sich ziehen. So rechtfertigt bereits der Umstand, dass von einer bleibenden Beeinträchtigung in Form von Doppelbilderwahrnehmungen auszugehen ist, die Zusprechung einer Genugtuung. Auch die konkreten Auswirkungen der Verlet- zungsfolgen beim Privatkläger D._____ sind von der Vorinstanz zutreffend darge- legt worden (Urk. 80 S. 199), worauf verwiesen werden kann, ebenso wie auf die vorstehende Ziffer II.D.1.4.6.1 und II.D.1.4.6.2). Dem Privatkläger D._____ ist auch kein die Haftung des Beschuldigten ausschliessendes oder massgeblich herabsetzendes Selbst- oder Mitverschulden anzulasten, da der tätliche Angriff in keinem Verhältnis zum verbalen Protest des Beschuldigten gegen die von ihm aus betrachtet unverhältnismässige Verweisung aus dem Club resp. die Weige- rung der Sicherheitsleute, ihn zwecks Abholung seiner Sachen nochmals in den Club zu lassen, steht. Der Privatkläger D._____ reagierte denn auch noch auf die ersten beiden Ohrfeigen des ihn auf serbisch beleidigenden Beschuldigten ledig- lich ebenfalls mit verbalen Injurien (Urk. Dossier 4/1 S. 8 f.; 4/5/1 S. 2; 4/5/2 S. 4 f.; 4/5/3 S. 2; 4/5/4 S. 4), was ihm nicht vorzuwerfen ist. In Würdigung der ge- samten Umstände und namentlich der erheblichen Verletzungsfolgen, die nahe bei solchen einer schweren Körperverletzung liegen, erscheint die von der Vo- rinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 6'000.– für die vom Privatkläger D._____ erlittene immaterielle Unbill als eher tief bemessen, jedoch verlangt der Privatkläger selber im Berufungsverfahren nicht mehr eine höhere Genugtuung und verzichtet auf die Anfechtung der Verweisung des Mehrbetrages auf den Zi- vilweg. Da die Zivilforderungen der Dispositionsmaxime unterliegen und dem Pri- vatkläger 4 nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden kann, als er ver- langt, ist die Berufungskammer an die nicht angefochtene Höhe der Genugtuung

- 60 - gebunden. Wie die Verteidigung zutreffend bemerkte (Urk. 140 S. 31), ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass der Mitbeschuldigte N._____ bereits rechtskräftig verpflich- tet wurde, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 336.65 sowie Fr. 4'200.– Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zins ab 30. März 2014, aus demselben Lebenssachverhalt heraus zu bezahlen und im Mehrbetrag seine Zivilforderungen gegenüber N._____ rechtskräftig abgewiesen wurden (Urk. 101/42, Urteil S. 5 Ziff. 7). Obwohl das Urteil gegen N._____ knapp ein halbes Jahr vor dem vo- rinstanzlichen Urteil gegen den Beschuldigten gefällt worden war, hat die Vo- rinstanz diesen Umstand scheinbar nicht berücksichtigt, schweigt sie sich doch hierüber aus. Da die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 6'000.–, angesichts des als sehr schwer zu qualifizierenden Verschuldens des Beschuldigten sowie des Ausmasses der von D._____ erlittenen immateriellen Unbill, als eher tief bemessen erscheint, ist – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 140 S. 31) – davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Genugtuung unter Berücksichtigung der von N._____ zu bezahlenden Genugtuungssumme von Fr. 4'200.– festgelegt hat, was sich vorliegend auch als angemessen erweist. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung zu ver- pflichten, dem Privatkläger D._____ Fr. 6'000.– Genugtuung nebst 5 % Zins ab

30. März 2014 zu bezahlen. Im restlichen Umfang ist die Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 5.2 Auch was die Genugtuungsforderung des Privatklägers E._____ betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 201 f.). Auch hier ist beim Verschulden anzusetzen, das sehr schwer wiegt. Im Unterschied zum Privatkläger D._____ sind jedoch die Folgen der Kör- perverletzung um ein Mehrfaches weniger schwerwiegend und erlitt der Privatklä- ger E._____ vollständig ausheilende und nicht gravierende Verletzungen, na- mentlich eine Distorsion des linken Handgelenkes sowie Weichteilquetschungen am Kopf, der Brustwirbelsäule und der linken Hand (siehe hierzu auch Ziffer II.D.1.4.6.2). Die Verletzungen hatten keine längere ärztliche Behandlung nötig gemacht. So hält der ärztliche Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universi- tätsspitals Zürich vom 24. November 2014 eine Untersuchung vom 30. März 2014

- 61 - und eine letzte klinische Konsultation vom 5. August 2014 fest und weist darauf hin, dass aufgrund der Angabe von unspezifischen Handgelenksbeschwerden ei- ne MRI-Untersuchung veranlasst wurde, was jedoch keine nachweisbaren Patho- logien ergab (Urk. Dossier 4/9/32). Ausserdem hielt der Rechtsvertreter der Pri- vatkläger bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz fest, dass die Behandlung abgeschlossen und E._____ beschwerdefrei sei (Urk. 54/2 S. 2). Von dieser Feststellung ist auszugehen, nachdem der Privatkläger 5 auf die Fristan- setzung zur Bezeichnung der ihn behandelnden Ärzte nicht reagierte. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger E._____ einzig seinem Bruder, der völlig un- angemessen körperlich attackiert worden war, zu Hilfe kommen wollte und da- raufhin selbst Opfer von Faustschlägen und Tritten wurde, sowie dem Ausmass des Verschuldens erscheint es angemessen und ausreichend, den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 1'000.– zu verpflichten; dies wiederum unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Mitbeschuldigte N._____ bereits rechtskräftig zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.–, zuzüglich 5 % Zins ab 30. März 2014 an den Privatkläger E._____ verpflichtet wurde. Im restlichen Umfang ist die Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. DNA Probe Der Beschuldigte verlangt berufungsweise als Folge seines Antrages auf Frei- spruch die Vernichtung der von ihm erstellten DNA-Proben (Urk. 83 S. 2 und 140 S. 32). Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs bezüglich der einfachen Körperverletzung und der Strafe von mehr als einem Jahr Frei- heitsentzug, bedingt aufgeschoben mit zwei Jahren Probezeit, kann hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Erstellung und Aufbewahrung von DNA-Profilen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 204). Der Antrag des Beschuldigten auf Vernich- tung der Proben ist gestützt auf den Ausgang dieses Verfahrens abzuweisen.

- 62 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin A._____ wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 7. De- zember 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freisprüche), 2 alinea 3 (Ver- gehen gegen das Waffengesetz), 6 und 7 (Zivilforderungen der Privatklä- ger 1-3), 11 und 12 (beschlagnahmte Gegenstände), 13 (Kostenfestsetzung) sowie 16 und 18 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 69 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte F._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger D._____ und E._____.
  6. Der Beschuldigte F._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Privatklägerin A._____.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 431 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) und 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– Geldstrafe.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  9. Der Beschuldigte F._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. März 2014 als Genugtuung zu bezah- len. Die Genugtuungsforderung wird im übrigen Umfang und das Schaden- ersatzbegehren des Privatklägers D._____ wird im vollständigen Umfang auf den Zivilweg verwiesen.
  10. Der Beschuldigte F._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. März 2014 als Genugtuung zu bezah- len. Die Genugtuungsforderung wird im übrigen Umfang und das Schaden- ersatzbegehren des Privatklägers D._____ wird im vollständigen Umfang auf den Zivilweg verwiesen.
  11. Der Antrag des Beschuldigten auf Vernichtung der erhobenen DNA-Probe FOTO/DNA-PCN: … und DACTY-PCN: … wird abgewiesen. - 70 - 8.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens bestehend aus: Fr. 3'000.– Gerichtsgebühr erste Instanz; Fr. 6'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 263.80 Kosten Vorverfahren (Gutachten); Fr. 627.– übrige Auslagen Vorverfahren; Fr. 75.– Entschädigung Zeuge. werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. 8.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstin- stanzliche Verfahren (bestehend in Fr. 47'532.90) werden auf die Gerichts- kasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten im Umfang von einem Drittel. 9.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 75.– Dolmetscher- Fr. 14'500.– kosten); Fr. 6'500.– unentgeltliche Vertretung RA'in X1._____ (PK'in 1); Fr. 1'495.90 Gutachten IRM; Fr. 700.– medizinische Befunde. 9.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstwei- len aus der Gerichtskasse bezahlt, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte (ohne Dolmetscherkosten). Die Kosten für das Gutachten und die medizinischen Befunde werden defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen. 9.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1-3 werden defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 71 -
  12. Der Beschuldigte F._____ wird verpflichtet, den Privatklägern D._____ und E._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'127.65 und für das Berufungsverfah- ren eine solche von Fr. 2'546.50 zu bezahlen.
  13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger B._____ und C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 als ge- setzliche Vertreterin der Privatkläger 2 und 3; − die Rechtsvertretung der Privatkläger D._____ und E._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger 4 und 5; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger B._____ und C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 als ge- setzliche Vertreterin der Privatkläger 2 und 3; − die Rechtsvertretung der Privatkläger D._____ und E._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger 4 und 5; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend die vorinstanzlichen Dispositivziffern 11 und 12 [Beschlagnahmungen]); − das Migrationsamt des Kantons Zürich; - 72 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. September 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160339-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 21. September 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie

1. A._____, Privatklägerin und Drittberufungsklägerin

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2, 3 vertreten durch lic. iur. X2._____ 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ gegen

- 2 - F._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom

7. Dezember 2015 (DG150024)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Juli 2015 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 208 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte F._____ wird freigesprochen vom Vorwurf:

- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ (Anklageziffer 1.4.);

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____ (Anklageziffer 1.5.);

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB zum Nachteil der Geschä- digten A._____ (Anklageziffer 1.2.);

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____ (Anklageziffer 1.1. Abs. 2).

2. Der Beschuldigte F._____ ist schuldig:

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ sowie zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____ zum (Anklageziffer 1.3.);

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____ (Anklageziffer 2.);

- 4 -

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG;

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ (Anklageziffer 1.1. Abs. 1 und Anklageziffer 1.2.).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon bis und mit heute 431 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwie- sen.

7. Die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 2 und 3 werden auf den Zivil- weg verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 aus den Ereignissen gemäss Anklageziffer 2. eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. März 2014 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird die Genug- tuungsforderung sowie die Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 auf den Zivilweg verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 aus den Ereignissen gemäss Anklageziffer 2. eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. März 2014 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird die Genug- tuungsforderung sowie die Schadenersatzforderung des Privatklägers 5 auf den Zivilweg verwiesen.

- 5 -

10. Der Antrag des Beschuldigten auf Vernichtung der erhobenen DNA-Probe FOTO/DNA-PCN: … und DACTY-PCN: … wird abgewiesen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 9. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

- Elektroschockgerät getarnt als Taschenlampe (A007'526'321);

- Elektroschockgerät getarnt als Mobiltelefon (A007'526'343)

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 28. November 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

- Machete, ARMY specifics (A007'525'828);

- Beil, ARMY specifics (A007'525'851);

- Geissfuss, "Stahlwille" (A007'525'873);

- Teppichmesser, NT Cutter L-500 (A007'525'884);

- Taschenmesser, ARMY specifics (A007'525'908);

- Klappmesser, goldfarben (A007'525'931);

- 2 DIN A4 Seiten, Handnotizen (A007'526'003);

- Einkaufstasche Denner, rot.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 263.80 Auslagen für das Vorverfahren (Gutachten); Fr. 627.00 übrige Auslagen für das Vorverfahren; Fr. 75.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 47'532.90 Entschädigung amtliche Verteidigung;

- 6 - Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Fr. 22'624.40 der Privatklägerin 1; Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 5'127.65 der Privatkläger 4 und 5; Fr. 85'250.75 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens (derzeit Fr. 9'965.80) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen wer- den sie auf die Staatskasse genommen.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen vollständig auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 wird auf die Gerichtskasse genommen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Privatkläger 4 und 5 eine Entschädigung von Fr. 5'127.65 zu bezahlen.

18. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Rechtsbeistand der Privatkläger 2 und 3 keine Entschädigung verlangt hat. Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 90; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

b) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 132; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 7 -

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 140 S. 1 f.) "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

7. Dezember 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 teil- weise (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz), 11 und 12 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 13 (Kostendis- positiv), 15 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) sowie 16 (Entschädi- gung unentgeltliche Rechtsbeiständin) in Rechtskraft erwachsen ist;

2. Es sei der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen;

3. Es sei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben;

4. Im Übrigen sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;

5. Es seien die Zivilklagen sämtlicher Privatklägerschaften abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

6. Es sei die beim Beschuldigten erhobene DNA-Probe zu vernichten und von der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes abzusehen bzw. dieses zu vernichten;

7. Es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten;

8. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Berufungsverfahren, ausgangsgemäss auf die Staatskas- se zu nehmen und es sei davon abzusehen, den Beschuldigten zur Leistung einer Entschädigung an den Rechtsvertreter der Privatkläger D._____ und E._____ zu verpflichten."

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 7. Dezember 2015, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 24 und 29; Urk. 64), meldeten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 rechtzeitig Berufung an (Urk. 69, 70 und 73). Mit Entscheid der Verfahrensleitung vom 29. Juni 2016 wurden die Dispositiv- Ziffern 13 und 17 des Urteils vom 7. Dezember 2015 infolge eines offensichtlichen Irrtums in der Bezeichnung und wegen eines Rechnungsfehlers betreffend die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ berichtigt (Urk. 79; Prot. I S. 32). Soweit ersichtlich wurde dieser Entscheid an den amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten und Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mittels Schreiben vom 4. Juli 2016 zugestellt (Urk. 79, beigelegte Kopien der Schreiben).

2. Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 reichten fristgemäss ihre Berufungserklärungen mittels Eingaben vom 5. resp. 6. Juli 2016 ein (Urk. 81-83). Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 86) verzichteten der Rechtsbeistand der Privatkläger 2 und 3 (gemeinsame Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin 1) mit Eingabe vom 26. August 2016 und die Privatklägerin 1 mit einer solchen vom 9. September 2016 je auf Anschlussberufung (Urk. 88 und 89). Die Staatsanwaltschaft zog mit Eingabe vom 26. September 2016 ihre Berufung bereits wieder zurück (Urk. 90). Es wurde von keiner Seite Anschluss- berufung erhoben. Am 18. Juli 2018 teilte sodann auch die Privatklägerin 1 den Rückzug ihrer Berufung schriftlich mit (Urk. 132). Von diesen Prozesserklärungen ist Vormerk zu nehmen.

3. Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 wurde den Privatklägern 2 und 3 die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. X2._____, c/o Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, … [Ortschaft], als unentgeltlicher

- 9 - Rechtsbeistand bestellt. Ausserdem wurde ein ärztliches Gutachten über die ge- sundheitlichen Folgen der dem Privatkläger 4 am 30. März 2014 zugefügten Ver- letzungen (namentlich am linken Auge, im Gesicht und am Kopf) angeordnet (Urk. 93). Nach dessen Eingang am 15. Dezember 2017 (Urk. 108) und der Ein- forderung aktueller ärztlicher Befunde beim Privatkläger 4 am 26. Februar 2018 (Urk. 127) wurde nach Terminabsprache mit den Parteien am 10. April 2018 zur Berufungsverhandlung auf den 21. September 2018 vorgeladen. Auf Gesuch des Staatsanwaltes vom 26. August 2018 wurde er von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung dispensiert (Urk. 134/1-2), zu welcher schliesslich noch der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 erschienen (Prot. II S. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. I. Prozessuales

1. Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprü- fung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den ange- fochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Über- prüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Frei- spruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammen- hängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Ent- scheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer

- 10 - Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxis- kommentar StPO], 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; Hug / Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2. A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte beantragt in allen Anklagepunkten – mit Ausnahme des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG – einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 83 S. 2 und 140 S. 1 f.). Infolge der Berufungsrück- züge sind demnach Dispositivziffern 1 (Freisprüche), 2 alinea 3 (Vergehen gegen das Waffengesetz), 6 und 7 (Zivilforderungen der Privatkläger 1-3), 11 und 12 (beschlagnahmte Gegenstände), 13 (Kostenfestsetzung) sowie 16 und 18 (Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3) in Rechts- kraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens verbleiben – nebst der Strafzumessung und den Nebenfolgen – aus dem Dossier 1 noch die Tatbestände der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklageziffern 1.1 Abs. 1 und 1.2) und der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 1.3) sowie aus dem Dossier 2 der Tatbestand der mehrfachen ein- fachen Körperverletzung (Anklageziffer 2).

- 11 -

2. Verschlechterungsverbot 2.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechts- mittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sank- tion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbe- stand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 2.2. Nachdem die Anklagebehörde die erstinstanzlichen Freisprüche, aber auch die Schuldsprüche, durch ihren Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung nicht mehr anficht, ist der Anklagesachverhalt in Nachachtung des Verschlechte- rungsverbots einzig hinsichtlich der von der Vorinstanz gefällten Schuldsprüche betreffend (mehrfache) einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten und mehrfache Drohung zu prüfen und nicht hinsichtlich einer allfälligen (versuchten) schweren Körperverletzung. Ausserdem kann das vorinstanzliche Dispositiv auch in den übrigen Punkten, namentlich auch hinsichtlich des Strafmasses und der Zi- vilforderungen, nicht zulasten des Beschuldigten abgeändert werden.

- 12 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen

1. Hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 26 f.), wobei nament- lich die detaillierten und umfassenden Ausführungen zur Würdigung von Beweis- aussagen nicht wiederholt zu werden brauchen.

2. Die Vorinstanz hat sich mit jedem Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift ausführlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie vorerst die zur Beurteilung des um- strittenen Sachverhalts zur Verfügung stehenden relevanten Beweismittel voll- ständig aufgezählt und die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen je- weils zu den einzelnen Anklagepunkten zusammenfassend detailliert und korrekt aufgeführt. Diese konzisen Aussagenzusammenfassungen sind hier nicht zu wie- derholen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten ist nachfolgend, soweit notwendig, im betreffenden Sachverhaltsabschnitt zurückzu- kommen. Ebenfalls sind, wo nötig, Ergänzungen oder Korrekturen im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten anzubringen.

3. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen).

- 13 - B. Anklagepunkt 1.3. (Dossier 1) mehrfache Drohungen

1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom

16. Juli 2015 (Urk. 19 S. 5) und wurde von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 80 S. 73 f.). Stark zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ab ca. Mai 2014 bis zum 16. September 2014, die Privatklägerin 1 mehrmals be- droht zu haben, und zwar während der Zeit des Zusammenlebens in G._____ [Ortschaft] mit der Privatklägerin 1 und den gemeinsamen Kindern B._____ und C._____ (Privatkläger 2 und 3), die damals rund 5 ½- bzw. knapp 4-jährig waren. So habe er ihr zum Beispiel ca. im Juli 2014 gesagt, er werde sie in Stücke schneiden und in der Pfanne braten oder er werde ihr Rattengift geben oder er werde ihr den Haarföhn in die Badewanne oder Dusche werfen oder jemand wür- de sie abpassen und ihr Gesicht mit Schnitten entstellen. Dies habe die Privatklä- gerin 1 ernst genommen und sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt wor- den, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Ausserdem habe der Beschuldigte regelmässig, praktisch jeden Samstag, bevor er zur Arbeit ge- gangen sei, ab Juni 2014 bis anfangs September 2014 mit einem Elektroschock- gerät auf die Privatklägerin 1 und die beiden Kinder B._____ und C._____ gezeigt und gesagt, sie sollten brav sein, sonst bekämen sie einen Stromschlag. Dadurch seien die Privatkläger 1-3 in Angst versetzt worden, was der Beschuldigte eben- falls zumindest in Kauf genommen habe.

2. Die Anklagevorwürfe basieren weitestgehend auf den Schilderungen der Privatklägerin 1, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (Urk. 80 S. 75 f.). Der Be- schuldigte bestreitet die Vorwürfe in allen Einvernahmen vollumfänglich, räumt in Bezug auf das Elektroschockgerät im Wesentlichen ein, er habe der Privatkläge- rin 1 und den Kindern lediglich gezeigt, wie das Gerät funktioniere, habe aber nicht gedroht (Urk. Dossier 1/4/4 S. 9; Urk. 71 S. 36). Der Beschuldigte bleibt auch im Berufungsverfahren bei seiner Bestreitung (Prot. II S. 27 ff.).

3. Die Vorinstanz fasst korrekt die Aussagen der direkt Beteiligten und der Zeugen H._____ (Bruder der Privatklägerin 1), I._____ (Mutter des Beschuldig- ten) und J._____ (Freundin der Privatklägerin 1) zusammen (Urk. 80 S. 76-84), so

- 14 - dass hierauf verwiesen werden kann. Die Vorinstanz stellt in der Folge auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ab unter dem Hinweis darauf, sie schildere die Ge- schehnisse im Verlaufe des Strafverfahrens grundsätzlich im Kern deckungs- gleich und ohne Widersprüche. Ausserdem habe sie sich noch an die erste von ihr ernst genommene Drohung mit dem Haarföhn erinnert und ihre Aussagen ent- hielten diverse Realitätskriterien. So habe sie die vorherrschende Gefühlslage sowie ihre Gedankengänge kund getan. Zudem habe sie ab dem Zeitpunkt, als sie die Drohungen ernst genommen habe, gewisse Verhaltensänderungen ihrer- seits vorgenommen, so das Rattengift weggeworfen und die Badezimmertür beim Duschen stets abgeschlossen. Die Angaben der Privatklägerin 1 seien differen- ziert und äusserst detailgetreu. Aufgrund der besonderen Bedeutung von Begrif- fen wie "Strom" für das Elektroschockgerät oder "kalter Waffe" für eine Attacke mit dem Messer liesse sich auf eine wahrheitsnahe Schilderung schliessen. Der besondere Charakter des jeweiligen Drohungsvorwurfes, der sich nicht auf einen unspezifischen kurzen Ausspruch beschränke, zeuge von einer ausgeklügelten Vorstellung des jeweils in Aussicht gestellten Nachteils. Zudem sei keine Tendenz ersichtlich, wonach die Privatklägerin 1 die Drohungsvorwürfe übertrieben darstel- le und es sei aufgrund der veränderten Wohnsituation nach dem Einzug des Be- schuldigten in die von der Privatklägerin 1 und den gemeinsamen Kindern in G._____ bewohnte Wohnung nachvollziehbar, dass sich das Verhalten des Be- schuldigten verändert habe. Insgesamt seien die Schilderungen der Privatkläge- rin 1 als glaubhaft einzustufen (Urk. 80 S. 78-82). Die Vorinstanz zog die Aussa- gen der Zeugen als Hilfstatsachen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Anga- ben der Privatklägerin 1 hinzu, welche zwar keine eigenen Wahrnehmungen machten, jedoch die Schilderungen der Privatklägerin 1 stützten (Urk. 80 S. 84). Auch die Aussagen der Kinder zum Vorfall betreffend das Elektroschockgerät be- urteilte die Vorinstanz als glaubhaft (Urk. 80 S. 85) und erwog, der Anklagesach- verhalt sei – hauptmassgeblich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 – erstellt (Urk. 80 S. 85 ff.).

- 15 -

4. Im Ergebnis kann dieser Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 4.1. Richtig ist, dass die Aussagen der beiden Kinder in Bezug auf das Elektro- schockgerät glaubhaft sind. Sie wurden auf Video aufgezeichnet, so dass sie im- mer noch authentisch vorliegen. Die Kinder bestätigen insbesondere die Aussage des Beschuldigten, dass er das Elektroschockgerät einmal vorführte, denn beide Kinder beschreiben es als langes Ding, das "psst" macht (Urk. Dossier 2/7/1 S. 3 [B._____] und Urk. Dossier 2/7/4 S. 3 [C._____]). Die Vorinstanz verschweigt in- des, dass bei der Vorführung gemäss Aussagen beider Kinder die ganze Familie anwesend war, insbesondere auch die Privatklägerin 1 (Urk. Dossier 2/7/1 S. 3 [B._____] und Urk. Dossier 2/7/4 S. 3 [C._____]). Ausserdem ist die Aussage von B._____ bemerkenswert, wonach der Beschuldigte wohl nicht gemerkt habe, dass sie Angst vor dem Strom gehabt habe (Urk. Dossier 2/7/1 S. 3). Jedenfalls bestä- tigen die Kinder die Darstellung des Beschuldigten, wonach es sich lediglich um eine Demonstration des Elektroschockgerätes gehandelt hat. Dass sie aufgrund einer solchen Angst vor dem Strom hatten, entspricht einer altersentsprechenden Reaktion auf das Vorgeführte, woraus – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 140 S. 11 f.) – mitnichten der Schluss gezogen werden kann, der Beschul- digte habe sie bedroht. Dazu besteht umso weniger Anlass, als keine Anhalts- punkte vorliegen, wonach der Privatklägerin 2 (B._____) nicht geglaubt werden kann, die explizit ausführt, dass der Beschuldigte nicht realisiert habe, dass sie Angst vor dem Strom hatte und sie nicht mehr genau wisse, warum sie (denn) Angst vor dem Strom gehabt habe (Urk. Dossier 2/7/1 S. 3). Diese Aussage spricht gegen eine tatsächliche Bedrohungssituation. 4.2.1. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 – wie auch die Ver- teidigung zutreffend bemerkt (Urk. 140 S. 5 ff.) – nicht als derart konstant und wi- derspruchsfrei zu qualifizieren sind, wie das die Vorinstanz darstellt. So wider- spricht sich die Privatklägerin zum Beispiel bereits hinsichtlich dem Zeitpunkt, seit wann sie die erste Drohung des Beschuldigten ernst nahm und auch über die Art dieser Drohung: Sie sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme noch, er habe ihr schon in K._____ [Ortschaft] (sc. als sie noch getrennte Wohnungen hatten, er aber dort mit der Privatklägerin 1 zusammenlebte [Urk. Dossier 1/5/2 S. 5 Privat-

- 16 - klägerin; Urk. Dossier 1/4/4 S. 3 Beschuldigter]) damit gedroht, ihr das Gesicht zu zerschneiden, sie müsse ein braves Mädchen sein und ihm dienen, er werde sie überall finden (Urk. Dossier 1/5/1 S. 4). Diese Aussage bedeutet, dass die Dro- hung vor dem gemeinsamen Zusammenleben in G._____, mithin vor dem 1. De- zember 2013 (Urk. Dossier 1/5/1 S. 1 und 8 [Privatklägerin 1) gefallen sein muss. Auf weitere Frage schildert sie dann jedoch widersprechend, sie habe die Dro- hung nicht ernst genommen, bis sie dann das Beil und das Messer (sc. in der gemeinsamen Wohnung in G._____) gesehen habe (Urk. Dossier 1/5/1 S. 4). Auch in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft schwadroniert die Privatklä- gerin 1 mit ihren Antworten zur ersten Drohung herum. Zunächst antwortet sie auf die Frage, wann es zur ersten Drohung gekommen sei, das sei im Mai 2014 ge- wesen, es sei nichts Besonderes vorgekommen, sie hätten gestritten und er habe ihr gesagt, er werde sie in Stücke schneiden und in der Pfanne braten (Urk. Dos- sier 1/5/2 S. 23). In der gleichen Antwort spricht sie dann aber davon, er habe da- vor schon ein paar Mal davon geredet, er werde ihr einen Haarföhn in die Dusche oder die Badewanne werfen, während sie sich wasche und diese Drohung habe sie bereits ernst genommen (a.a.O.). Auf weitere Nachfrage, welches nun die ers- te ernst genommene Drohung gewesen sei, gibt sie unmittelbar nachher an, das sei gewesen, als sie ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seiner Mut- ter gehört habe, anlässlich welchem er zum Ausdruck gebracht habe, dass er sie liquidieren wolle und nicht mehr wolle, dass sie existiere (Urk. Dossier 1/5/2 S. 24). Mithin gibt die Privatklägerin 1 auf diese einfache und klare Frage innert kürzester Zeit drei verschiedene Antworten, die aufgrund der inhaltlich sehr unter- schiedlichen Art der Drohungen auch nicht verwechselt werden können. Sodann sagt sie in der gleichen Antwort weiter aus, sie habe auch den Verdacht gehabt, dass er sie vergifte und er habe ihr gesagt, sie sei ein grosses Hindernis in sei- nem Leben, er wünsche ihr den Tod (a.a.O.), womit sie nochmals zwei neue Dro- hungen auf die Frage nach der ersten ernst genommenen Drohung deponiert, was den Staatsanwalt veranlasste, die Frage, welches die erste ernstgenommene Drohung gewesen sei, zu wiederholen. Darauf antwortete die Privatklägerin 1 un- ter anderem, das sei die Drohung gewesen, dass er sie in Stücke schneiden und in der Pfanne braten würde (Urk. Dossier 1/ 5/2 S. 24). Schliesslich kehrte die Pri-

- 17 - vatklägerin 1 nach erneuter Wiederholung der Frage zu ihrer Antwort zurück, die erste Drohung sei im Mai 2014 diejenige mit dem Föhn gewesen und schränkt gleichzeitig erneut ein, nach der Drohung mit der Pfanne habe sie noch mehr Angst gehabt (a.a.O.). Auf diverse Nachfragen zur Klärung ihrer Antworten sagte die Privatklägerin 1 schliesslich aus, die Drohung mit der Pfanne sei im Sommer, ca. im Juli, 2014 gewesen (Urk. Dossier 1/5/2 S. 25). Auf die weitere, offen ge- stellte Frage, ob es zu weiteren Drohungen gekommen sei, antwortete die Privat- klägerin 1 sodann, einmal habe er ihr gesagt, er würde das Haus ihrer Eltern in Serbien anzünden (Urk. Dossier 1/5/2 S. 26) und auf Nachfrage ergänzte sie, das sei während eines Streites in K._____, im Jahre 2008 gewesen (Urk. Dossier 1/5/2 S. 27). Auf den Widerspruch durch den Staatsanwalt ange- sprochen, sie habe zuvor ausgesagt, die erste Drohung sei im Mai 2014 gewe- sen, gibt sie ausweichend an, sie habe das so verstanden, dass er über alle Dro- hungen habe Bescheid wissen wollen, obwohl die Fragestellung einfach und auch klar war. Dieses Aussageverhalten kann nun beileibe nicht als konstant und wi- derspruchsfrei qualifiziert werden. 4.2.2. Die Privatklägerin 1 gab sodann, erneut widersprüchlich, zu Protokoll, sie habe sich nicht getraut die Polizei zu verständigen und sie habe auch keinem Menschen davon (sc. von den Drohungen) erzählt. Einer einzigen Frau, ihrer Freundin (sc. J._____), habe sie es spät, am Ende der Beziehung, als sie es nicht länger ausgehalten habe, erzählt (Urk. Dossier 1/ 5/2 S. 31 und S. 40). Später er- neut gefragt, wann sie wem was von diesen Vorfällen erzählt habe, verortete die Privatklägerin 1 dies auf "anfangs Juni, besser gesagt Ende Mai, anfangs Juni" (Urk. Dossier 1/5/2 S. 40). Sie macht somit einmal mehr Angaben, die sich nicht zur Deckung bringen lassen, denn der Zeitraum Ende Mai / Anfang Juni ist defini- tiv nicht identisch mit dem Ende der Beziehung im September und liegt auch jah- reszeitlich so weit auseinander, dass er nicht leicht verwechselt werden kann. Im Gegensatz dazu soll die Privatklägerin 1 der Zeugin J._____ jedoch bereits im März 2014 über Schläge, Haare-Reissen und Drohungen erzählt haben, wie diese gegenüber der Staatsanwaltschaft als Zeugin aussagte (Urk. Dossier 1/6/3 S. 4). Auch hier erweisen sich die Angaben der Privatklägerin 1 als nicht zuverlässig. Nicht nachvollziehbar erscheint ausserdem, dass die Privatklägerin 1 somit ihrer

- 18 - Freundin zu einem Zeitpunkt von einer vagen Beseitigungsdrohung berichtet ha- ben will, als sie selbst, nach der eigenen abschliessenden diesbezüglichen Ant- wort beim Staatsanwalt, die Drohungen noch gar nicht ernst genommen hatte. 4.2.3. Zum Aussageverhalten der Privatklägerin 1 gilt es zudem zu bemerken, dass sie den Beschuldigten in ein schlechtes Licht stellt, ohne dass sie konkret gefragt worden wäre, einzig, indem sie entsprechende Randbemerkungen macht. So versucht sie zum Beispiel, den Vorwurf der Drohung zu verstärken, indem sie suggeriert, der Beschuldigte nehme Drogen, gleichzeitig aber einschränkt, sie ha- be das nie gesehen, aber anhand seines Verhaltens festgestellt (Urk. Dossier 1/5/ 1 S. 4). Eine solche Aussage ist weder überprüfbar noch sonst objektivierbar, er- zeugt aber einen negativen Eindruck über den Beschuldigten. So legte sie dem Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme auf die Frage nach Schlägen bzw. Drohungen gegenüber den Kindern in den Mund, er habe den Kindern auch schon gesagt, sie seien nicht normal (Urk. Dossier 1/5/1 S. 5) oder der Beschul- digte sei zwar krank geschrieben, arbeite aber trotzdem nachts als Chauffeur (a.a.O. S. 6) oder aber auch, er sei "auch für alle anderen Personen sehr gefähr- lich" (Urk. 72 S. 16), was jeder Grundlage entbehrt. An anderer Stelle gibt sie an, es habe ihn gestört, dass sie "gewisse Sachen über ihn" in Erfahrung gebracht habe (Urk. Dossier 1/5/2 S. 25), ohne das zu erläutern, so dass wiederum etwas Negatives über den Beschuldigten lediglich vage angedeutet wurde. Weiter gab die Privatklägerin 1 zum Beispiel an, der Beschuldigte habe gedroht, ihr die Kin- der wegzunehmen und nach Serbien zu verschwinden (Urk. Dossier 1/5/1 S. 8 und 1/5/2 S. 25). Auch dafür gibt es allerdings keinerlei objektive Anhaltspunkte. Ganz im Gegenteil kennen sich die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte bereits seit 2006/2007, wobei er in G._____ und sie in K._____ je eine kleine Wohnung hatten, der Beschuldigte aber mehrheitlich bei der Privatklägerin 1 in K._____ leb- te bis er auf ihren Wunsch in G._____ eine grössere Wohnung fand, in der sie als Familie gemeinsam leben wollten (Urk. Dossier 1/5/1 S. 1; 1/5/2 S. 5 f., 8, 10 [Pri- vatklägerin 1]; Urk. Dossier 1/4/2 S. 2; 1/4/4 S. 3 f. [Beschuldigter]). Mithin hätte der Beschuldigte seit der Geburt der Kinder bis zum Einzug in G._____ schon be- liebig oft Möglichkeiten und Gelegenheiten gehabt, die Kinder nach Serbien zu entführen, wenn er das gewollt hätte, gab die Privatklägerin 1 doch selbst an,

- 19 - dass der Beschuldigte zwischen 2010 und 2014 vier bis fünf Mal pro Jahr nach Serbien zu seinen Eltern gereist sei, weil er damals keine Anstellung gehabt habe (Urk. Dossier 1/5/2 S. 9 und 40). Ganz abgesehen davon war es die Privatkläge- rin 1, die nach eigener Aussage die Tochter B._____ in den ersten Jahren zu ih- ren Eltern nach Serbien brachte, weil sie sich infolge ihrer Arbeitstätigkeit nicht genügend um sie kümmern konnte (Urk. Dossier 1/5/2 S. 6). Entgegen der Sug- gestion der Privatklägerin 1 gibt es somit keinerlei Anhaltspunkte, die für ihre be- hauptete Befürchtung sprechen. Überdies zeigt die Privatklägerin 1 auch ein aus- weichendes Aussageverhalten, beantwortet Fragen nicht (Urk. 72 S. 20 f.) und widerspricht sich, zum Beispiel wenn sie einerseits aussagt, sie sei nicht laut ge- wesen beim Streiten, andererseits jedoch sie habe sehr laut mit ihm gestritten (a.a.O. S. 20 und 21). 4.3. Weiter fällt schliesslich noch in Betracht, dass der Bruder der Privatkläge- rin 1, H._____, als Zeuge vom Hörensagen angab, sie habe bei ihm am meisten Ende August, Anfang September 2014 über alle Vorkommnisse geklagt; davor je- doch auch schon (Urk. Dossier 1/6/2 S. 10). Vor dem Hintergrund der eigenen Aussagen der Privatklägerin 1 erschliesst sich nicht, wie ihr Bruder von ihr über die Drohungen schon vor Ende August 2014 informiert worden sein soll, wenn die Privatklägerin 1 selbst angibt, nur ihrer Freundin und dieser auch erst ganz am Schluss davon erzählt zu haben. Wie die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 1 aufgrund solcher Wider- sprüche für glaubhaft halten kann, nachdem sie selbst die Aussagen der Privat- klägerin 1 betreffend die Vergewaltigungen als zu widersprüchlich und zu wenig glaubhaft qualifiziert (Urk. 80 S. 97 f., S. 101, S. 104 f., S. 111, S. 114, S. 118 f. ), erschliesst sich vollends nicht. 4.4. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin 1 erst am 1. Oktober 2014 Anzeige erstattete (Urk. Dossier 1/5/1 S. 1), nachdem sie bereits am 16. September 2014 ins Frauenhaus gegangen war (a.a.O. S. 5), sich mithin einen halben Monat Zeit liess, obwohl die Vorwürfe gravierend waren. Angesichts dieses zeitlichen Um- standes, der es ihr ermöglicht hätte, sich ihre Aussagen zurecht zu legen, würde eine Konstanz in ihren eigenen Aussagen für sich allein noch kein Indiz für ein

- 20 - Realitätskriterium darstellen, sofern sie überhaupt übereinstimmende Angaben macht, was vorliegend ja gerade nicht der Fall war. Schliesslich erscheint es als unglaubhaft, dass die Privatklägerin 1 nicht schon früher ins Frauenhaus gegan- gen wäre, wenn sie tatsächlich derart konkret um ihr Leben gefürchtet hätte, wie sie es schildert. Dies erscheint denn auch vor dem Hintergrund, dass die Privat- klägerin 1 alles daran gesetzt hat, mit einem – laut ihren eigenen Aussagen – ge- walttätigen Mann zusammen zu wohnen und dass sie es war, die eine grössere Wohnung und mit dem Beschuldigen zusammenziehen resp. mit ihm als Familie zusammen leben wollte, (Urk. Dossier 1/5/1 S. 3, 1/5/2 S. 4 f.; 1/5/4 S. 8, 9 f. [Pri- vatklägerin 1]; Urk. Dossier 1/4/1 S. 2 f.; 1/4/4 S.3 f. [Beschuldigter]), als völlig un- glaubhaft.

5. Abschliessend erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 als derart inkonstant, widersprüchlich und unglaubhaft, dass der massgeblich auf ihren An- gaben beruhende Anklagesachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden kann. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB frei- zusprechen. C. Anklagepunkt 1.1. Abs. 1 und 1.2. (Dossier 1) mehrfache Tätlichkeiten 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom

16. Juli 2015 (Urk. 19 S. 2 f.) und wurde von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 80 S. 37). Stark zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, während der Zeit des Zusammenlebens mit der Privatklägerin 1 und deren Kin- dern ab ca. Februar 2014 bis zum 16. September 2014 mehrmals, praktisch täg- lich, die Privatklägerin 1 an den Haaren gerissen zu haben, ihr starke Faustschlä- ge gegen die Aussenseite der Oberschenkel oder gegen die Oberarme verpasst und ihr das Kinn zusammengedrückt zu haben sowie in ihr Gesäss getreten zu sein und sie in die Lippe oder auch in den Nacken gebissen zu haben. Ausser- dem habe der Beschuldigte ca. dreimal an das Handgelenk der Privatklägerin ge- fasst, wobei er zweimal ihren Arm hinter ihren Rücken gezogen und ihr dabei den Arm verdreht habe und einmal habe er dies vor ihrem Körper getan. Gelegentlich

- 21 - habe der Beschuldigte von hinten mit seinem Arm um den Hals der Privatkläge- rin 1 gefasst und für mehrere Sekunden seinen Arm zugedrückt. Abgesehen von schnell heilenden blauen Flecken und kurz andauernden Schmerzen, welche der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, habe die Privatklägerin 1 keine Verletzungen erlitten. 1.2. Den weiteren Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe vermutlich im August 2014 einmal mit seinem Turnschuh heftig gegen den Oberschenkel der Privatklä- gerin 1 getreten, so dass diese mehrere Tage lang Schmerzen gehabt habe (Urk. 19 S. 4), subsumierte die Vorinstanz statt unter den Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung ebenfalls unter denjenigen der Tätlichkeit (Urk. 67-72), was für die erkennende Kammer infolge des Verschlechterungsverbots verbind- lich ist.

2. Die Vorinstanz schilderte korrekt und im Detail die Aussagen der beiden di- rekt Beteiligten einerseits, des Beschuldigten und seiner damaligen Lebenspart- nerin der Privatklägerin 1, und der ebenfalls in der Wohnung lebenden gemein- samen Kinder B._____ und C._____ andererseits sowie der Zeugen H._____ (Bruder der Privatklägerin 1), I._____ (Mutter des Beschuldigten) und der Zeugin J._____ (Urk. 80 S. 39-49). Die Vorinstanz hielt sowohl die Aussagen der Privat- klägerin 1 aufgrund ihres hohen Grades an Übereinstimmung als auch jene des Zeugen H._____ und der Kinder für glaubhaft (Urk. 80 S. 47, 48 und 49 sowie Urk. 80 S. 68). Weil die Zeuginnen I._____ und L._____ aussagten, nie Gewalttä- tigkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 wahrgenommen zu haben, befand die Vorinstanz, sie trügen nicht weiter zur Erstellung der rechtser- heblichen Tatsachen bei (Urk. 80 S. 48 und 49 sowie S. 69). Abschliessend stellte die Vorinstanz auch bezüglich dieser Anklagepunkte auf die Aussagen der Privat- klägerin 1 ab und hielt den Sachverhalt für erstellt (Urk. 80 S. 49 f. und S. 70). Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe bis heute vollumfänglich (Urk. Dossier 1/4/2 S. 4, 1/4/6 S. 6 f.; Urk. 71 S. 31 und 34 und Prot. II S. 27). 3.1. Die Aussagen der Kinder B._____ und C._____ stuft die Vorinstanz als glaubhaft ein. Dem kann – wie vorstehend bereits erwähnt (vorstehende Ziffer

- 22 - II.B.4.1.) – grundsätzlich zugestimmt werden. Trotzdem ist dem Umstand, dass die Kinder im Befragungszeitraum erst 4 ½- bzw. 6-jährig waren, angemessen Rechnung zu tragen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Kinder seit ca. zwei Monaten alleine mit der Mutter lebten und der Beschuldigte nicht mehr bei ihnen in der gleichen Wohnung war. So sagte B._____, der Vater lebe nicht mehr bei ihnen, das sei gut so, wobei nicht klar ist, wieso das gut ist, da sie sofort nachschiebt, sie verstehe sich aber gut mit ihm (Urk. Dossier 2/7/1 S. 2). Ebenso fällt bei C._____ auf, dass er offenbar den Befragungsanlass genau kennt und in zwei Sätzen umschreibt: Es gehe um F'._____ (sc. den Beschuldigten), er habe die Mutter, B._____ und ihn geschlagen und an den Haaren gezogen; er komme nicht gut mit F'._____ aus (Urk. Dossier 2/7/4 S. 1; Urk. Dossier 2/7/6 S. 2), was vor dem Hintergrund einer möglichen Beeinflussung durch die Kindsmutter (Pri- vatklägerin 1) doch auffällig erscheint. Insgesamt machten die Kinder, namentlich B._____, jedoch authentische und altersentsprechende Angaben, verstanden die gestellten Fragen trotz sprachlicher Schwierigkeiten und obwohl eine Dolmetsche- rin Hilfestellung leistete und antworteten auch nach Einschätzung der anwesen- den Psychologin in eigenen, wenn auch knappen, aber inhaltlich eindeutigen (C._____), Worten (Urk. Dossier 2/7/3 und 2/7/6). B._____ attestiert sie zudem im Hinblick auf die Anzahl der verschiedenen Vorkommnisse eine differenzierte Wahrnehmung, indem sie unterscheide, ob sie selber oder ein anderes Familien- mitglied die Übergriffe erlebte (Urk. Dossier 2/7/3 S. 1). Zu C._____ weist die Psychologin darauf hin, dass er noch keine sichere Vorstellung von Zahlen und Mengen habe und aufgrund seines jungen Alters Schwierigkeiten habe, offene Fragen oder solche nach einer Anzahl, Häufigkeit oder Lokalisation zu beantwor- ten. Es habe sich kein eigentlicher Dialog zwischen ihm und der Befragenden entwickelt und die einzelnen Fragen seien von dem Knaben nur einsilbig beant- wortet worden (Urk. Dossier 2/7/6 S. 2). Gemäss Aussagen von B._____ wurde die Mutter oft geschlagen, gestossen sowie angeschrien und mit dummer Kuh be- schimpft, wobei die Folgen unklar bleiben, da sie nicht beschrieben wurden. An- dere Übergriffe, namentlich das Treten mit Füssen, das Beissen oder das an den Haaren Reissen durch den Beschuldigten, werden von der Tochter jedoch nicht beschrieben. In Anbetracht des für eine prozessual verwertbare Aussage noch

- 23 - sehr jungen Alters der Kinder des Beschuldigten und dem Umstand, dass sie seit der Trennung der Eltern alleine mit der Privatklägerin 1 lebten, deren Angaben zu strafbaren Handlungen des Beschuldigten sich bereits als unglaubhaft herausge- stellt haben sowie entsprechender Beeinflussungsmöglichkeit seitens der Mutter, bleiben erhebliche Bedenken hinsichtlich der Authentizität der Angaben der Kin- der bestehen. 3.2. B._____ bestätigt im Übrigen in ihrer Befragung die Aussage des Beschul- digten (Urk. Dossier 1/4/2 S. 3, 1/4/3 S. 6 f. und 1/4/4 S. 2 f.), dass ihr Onkel (sc. der Bruder der Privatklägerin 1, H._____) mit den Eltern und ihrem Bruder C._____ zusammen in der gleichen Wohnung lebt (Urk. Dossier 2/7/1 S. 2), was die Privatklägerin 1 bis zur letzten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am

17. Dezember 2014 ganz verschwieg und dort auf entsprechende Frage lediglich angab, in G._____ hätten sie (beide Eltern) und die Kinder gelebt (Urk. Dossier 1/5/1 und 1/5/4 S. 10), oder aber auf einzelne Besuche des Bruders herabminder- te (Urk. Dossier 1/5/2 S. 34). Ebenso verschwieg sie zunächst, dass sie in den ersten ca. sechs Monaten in G._____ eine Putzfrau hatten, die dort gemäss über- einstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 auch wohn- te (Urk. Dossier 1/5/4 S. 11; Urk. Dossier 1/4/4 S. 2 f.; Prot. II S. 31), musste aber auch dies schliesslich in der Einvernahme vom 17. Dezember 2014 auf Vorhalt zugeben (Urk. Dossier 1/5/4 S. 10 und 11). Im Gegensatz dazu machte dies der Beschuldigte schon ganz am Anfang der Untersuchung in Bezug auf die tatsächli- chen Gelegenheiten, zu welchen er die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten began- gen habe, geltend und es erwies sich als wahrheitsgemäss. Damit kann als er- stellt betrachtet werden, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte entgegen der Darstellung der Privatklägerin 1 nur selten alleine mit den Kindern zuhause waren, da zumindest bis Februar 2014 die Putzfrau in der Wohnung anwesend war (siehe dazu auch unten Ziffer 3.4.) und überdies während der gesamten Zeit der Bruder der Privatklägerin 1 ebenfalls vor Ort war, weil er in der gleichen Woh- nung lebte. 3.3. Der Bruder der Privatklägerin 1 laviert bezüglich seines Wohnortes und sei- ner Aufenthaltsdauer in der Schweiz herum, weicht auf Nachfragen aus, indem er

- 24 - zum Beispiel auf die Frage, seit wann er in der Schweiz lebe, damit antwortet seit wann er angemeldet ist (Urk. Dossier 1/6/1 S. 2). Dabei legt er nicht offen, dass er schon in K._____ in Wohnung der Privatklägerin 1 wohnte, ebenso wie später in G._____ (Urk. Dossier 1/6/1 S. 2-4; 1/6/2 S. 4). Auf Nachfrage äussert er sich so- dann in der ersten Befragung lediglich zu tätlichen Übergriffen des Beschuldigten gegenüber seinen Kindern (Haare Reissen etc.), nicht jedoch bezüglich der Pri- vatklägerin 1, von der er solches nur gehört habe. So führt er aus, wenn er selbst am Wohnort gewesen sei, habe sich der Beschuldigte zurückgehalten, sei zwar grob gewesen, aber die Beleidigungen und das psychisch Runtermachen habe er jeweils in einem anderen Zimmer so leise gesagt, dass er es nicht habe hören können (Urk. Dossier 1/6/1 S. 4). In der ersten Einvernahme gab er noch an, be- züglich blauer Flecken am Arm der Privatklägerin 1 nur von ihr gehört zu haben, dass dies der Beschuldigte durch Kneifen verursacht habe (Urk. Dossier 1/6/1 S. 6), wohingegen er dies gemäss Aussage in der zweiten Einvernahme dann als Zeuge selber gesehen haben will und gar ergänzt, dies sei beim Vorbeigehen gewesen, als der Beschuldigte sie am Arm fest zwickte oder sie fest zusammen- drückte und einmal sei er auch anwesend gewesen, als er der Privatklägerin 1 mit einer Banane auf den Kopf geschlagen habe (Urk. Dossier 1/6/2 S. 5, 6). Damit aggraviert der Zeuge deutlich und weicht wesentlich von seinen ersten Aussagen ab. Ganz abgesehen davon lässt sich seine Aussage nicht mit derjenigen der Pri- vatklägerin 1 in Übereinstimmung bringen, wonach mit Ausnahme ihrer Kinder niemand Zeuge der Gewalttätigkeiten und / oder Drohungen geworden sei (Urk. Dossier 1/ 5/2 S. 34), was schon alleine angesichts ihrer Schilderung von Art und Häufigkeit der tätlichen Übergriffe seitens des Beschuldigten und dem lang- jährigen Zusammenleben mit dem Bruder der Privatklägerin 1 in der gleichen Wohnung unglaubhaft erscheint. Mithin kann aufgrund des widersprüchlichen und aggravierenden Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 und ihres Bruders nicht auf ihre Angaben abgestellt werden. 3.4. Der Vorinstanz kann auch darin nicht gefolgt werden, dass die Aussagen der Zeugin L._____ nichts zum Sachverhalt beitrügen. Die Zeugin, die notabene unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte und extra von Serbien angereist war, erklärte nachvollziehbar und glaubhaft, sie kenne den Beschuldig-

- 25 - ten genau gleich gut wie die Privatklägerin 1 und stehe in keiner (besonderen) Beziehung zu ihnen. Sie erläuterte, sie habe bei ihnen in G._____ gewohnt, habe dort geputzt, gekocht und auf die Kinder aufgepasst sowie diese in die Krippe ge- bracht resp. abgeholt. Die Kinder hätten sich so an sie gewöhnen sollen, damit sie in Zukunft auch mit ihr alleine zuhause geblieben wären (Urk. Dossier 1/6/4 S. 2 und 4 f.). Ihre Angaben erscheinen durchaus plausibel und decken sich mit den- jenigen des Beschuldigten, aber auch – was die Haushaltshilfe und das Wohnen betrifft – mit denjenigen der Privatklägerin 1. Die Angaben der Zeugin werden durch ihr offenes Einräumen, dass sie aufgrund einer Anzeige bei der Polizei am

23. Februar 2014 ausgeschafft wurde (a.a.O. S. 4) und durch ihre authentisch und ehrlich wirkenden Angaben zur Kontaktierung sowohl von Seiten des Beschuldig- ten als auch von Seiten der Privatklägerin 1 noch umso glaubhafter, gibt sie doch überzeugend an, weder von dem Unbekannten seitens der Privatklägerin 1 noch von der Familie des Beschuldigten Instruktionen bezüglich ihrer Aussagen erhal- ten zu haben und auch nicht bekannt gegeben zu haben, was sie aussagen wür- de (a.a.O. S. 3 f. und S. 7). Dabei wird aufgrund ihrer Angaben deutlich, dass der Unbekannte versuchte, sie von der Reise abzuhalten, indem er ihr sagte, es habe doch keinen Sinn, einen so langen Weg auf sich zu nehmen; es sei doch Sache zwischen den beiden und sie sollten es doch selber regeln (a.a.O. S. 7), was sie aber nicht davon abhielt, der Vorladung Folge zu leisten. Die Zeugin gibt überdies zu Protokoll, dass der Umgang zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 in der Zeit, als sie dort wohnte, ganz normal, schön, anständig, gewesen sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dass es sich um eine junge, schöne, normale Fami- lie handeln würde. Er habe ständig gearbeitet, sei aber auch mit den Kindern zu- sammen gewesen, die sich jeweils auf sein Heimkommen gefreut hätten und er sei auch einkaufen gegangen. Abgesehen von den vier, fünf, Stunden am Tag, die er mit der Familie verbracht habe, habe er ständig gearbeitet, geschlafen (a.a.O. S. 5 f.). Was die Zeugin zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten aussagte, blieb im Verfahren unbestritten, was erneut ein Indiz dafür darstellt, dass sie glaubhaft aussagt. Sowohl gestützt auf diese Zeugenaussage als auch auf die erste Aussage des Bruders der Privatklägerin 1 muss davon ausgegangen wer- den, dass jedenfalls bis zur Ausschaffung der Zeugin am 23. Februar 2014

- 26 - (Urk. Dossier 1/6/4 S. 4) keine Tätlichkeiten des Beschuldigten gegen die Privat- klägerin 1 vorkamen, entgegen ihrer eigenen (unglaubhaften) Darstellung, diese seien seit Februar 2014 erfolgt (Urk. Dossier 1/5/2 S. 11). 3.5. Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 entgegen der Vorinstanz als keineswegs überzeugend und mit- nichten als übereinstimmend. Nicht nur widerspricht sie sich hinsichtlich der Ge- genwart von Unbeteiligten, die die tätlichen Übergriffe wahrgenommen haben sol- len, sondern auch bezüglich der Fusstritte in ihr Gesäss. Einmal sagt die Privat- klägerin 1 aus, er habe sie mit den Füssen getreten, was von der Formulierung her auf mehrere Episoden deutet (Urk. Dossier 1/5/1 S. 4) und hernach gibt sie an, dies sei nur ein einziges Mal gewesen (Urk. Dossier 1/5/2 S. 14 f.), wohinge- gen sie später in derselben Einvernahme erneut deponiert, es habe sich um meh- rere Tritte ins Gesäss gehandelt, die sie aber "nicht so ernst" genommen habe (Urk. Dossier 1/5/2 S. 22). Im Übrigen finden die Angaben der Privatklägerin 1 über Tritte mit den Füssen auch keine Stütze in den Aussagen der Kinder.

4. Der unauflösbare Widerspruch in den Schilderungen des Zeugen H._____ und der Privatklägerin 1 hinsichtlich des Umstands, ob Zeugen anlässlich der tät- lichen Übergriffe des Beschuldigten ihr gegenüber zugegen waren oder nicht, so- wie das dargestellte widersprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin 1 las- sen unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass deren Angaben zum Tatge- schehen rund um die Tätlichkeiten des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen. Der sich ausschliesslich auf die Angaben der Privatklägerin 1 stützende Anklage- Sachverhalt Ziffer 1.1. Abs. 1 und 1.2. (Dossier 1) kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 trotz der dagegen sprechenden Anhaltspunkte der Wahrheit entsprechen könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht. Ent- sprechend ist der Beschuldigte – zusätzlich zum nicht angefochtenen diesbezüg- lichen Freispruch in Bezug auf die Kinder – der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 freizusprechen.

- 27 - D. Anklagepunkt 2. (Dossier 4) mehrfache (einfache) Körperverletzung

1. Sachverhalt

1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom

16. Juli 2015 sowie dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 19 S. 10 f.; Urk. 80 S. 142 f.). Dem Beschuldigten wird zusammengefasst und im Wesentlichen vor- geworfen, am frühen Morgen des 30. März 2014, um ca. 4.40 Uhr, vor dem Club M._____ in Zürich nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, den Privatklägern 4 und 5 D._____ und E._____, dem Mitbe- schuldigten N._____ (separates Verfahren) und ca. 5 weiteren nicht näher be- kannten Personen, dem Privatkläger 4 drei Ohrfeigen verpasst, ihn und seinen Bruder (Privatkläger 5) die Treppe heruntergestossen resp. -geschleppt, und schliesslich den Privatkläger D._____ mehrfach mit Fäusten geschlagen und mit Füssen gegen den Körper getreten zu haben. Dabei habe der Beschuldigte dem Privatkläger 4 insbesondere die Faust auf dessen Auge geschlagen, ihn von hin- ten in den Schwitzkasten genommen und zugedrückt, während er weiter mit der anderen Faust von unten gegen das Gesicht und den Hinterkopf des Privatklä- gers 4 geschlagen habe. Als der Privatkläger E._____ seinem Bruder habe zu Hil- fe kommen wollen, sei er vom Beschuldigten ebenfalls mit Fäusten geschlagen und als er zu Boden gegangen war, auch noch mit den Füssen getreten worden. Durch dieses wissentliche und willentliche Verhalten des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten habe der Privatkläger D._____ eine Fraktur des Augenhöh- lenbodens mit Einklemmung des geraden unteren äusseren Augenmuskels, eine Fraktur der nasenseitigen Wand der Augenhöhle mit Lufteinschlüssen hinter dem Augapfel sowie ein Schädelhirntrauma erlitten und der Privatkläger E._____ Weichteilquetschungen am Kopf, an der Brustwirbelsäule und an der Hand links sowie eine Distorsion des linken Handgelenks, wobei die Beschuldigten diese Verletzungen zumindest in Kauf genommen hätten.

2. Der Beschuldigte bestreitet, die ihm vorgeworfenen Körperverletzungen be- gangen zu haben (Urk. 71 S. 12 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte er bereits eingeräumt, dass es draussen auf der Treppe vor dem Club M._____ zu

- 28 - einem Wortwechsel zwischen ihm und einem der Privatkläger gekommen sei, er wisse aber nicht mit welchem (Urk. Dossier 4/4/4 S. 5; Urk. 71 S. ). Vor Vo- rinstanz gab er überdies an, er habe sich zwischen zwei sich unten vor der Trep- pe zum Club M._____ streitende Parteien, die eine Schlägerei hatten, gestellt und versucht, sie zu trennen, noch bevor die Polizei gekommen sei. Es sei ihm schliesslich gelungen, sie zu trennen. Sie seien da auseinander gegangen, aber an einem anderen Ort sei es wieder zur Schlägerei gekommen. Er bestreitet je- doch jeglichen physischen Kontakt sowohl mit D._____ als auch mit E._____ (Urk. 71 S. 13 f.). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsver- handlung fest. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt als Gast im Club M._____ aufgehalten. Sein Kollege N._____ habe eine Personengruppe, zu welcher auch die Privatkläger 4 und 5 gehört hätten, darauf hingewiesen, dass der Club schliesse und sie diesen zu verlassen hätten. Auf diese Aufforderung hin habe die Gruppe damit begonnen Flaschen und Gläser zu zerbrechen. Sie hätten dann aber dennoch den Club verlassen. Vor dem Club habe N._____ mit einem der Privatkläger zu streiten begonnen. Es sei auch zu Handgreiflichkeiten bzw. einer Rauferei gekommen, an welcher mindestens 20 Personen beteiligt gewesen sei- en. Der Beschuldigte habe versucht die Streitenden auseinanderzubringen, habe aber weder Ohrfeigen verteilt noch mit der Faust zugeschlagen oder jemanden in den Schwitzkasten genommen. Wer die Privatkläger 4 und 5 verletzte, habe er nicht gesehen, da so viele Leute an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Prot. II S. 32 ff.).

3. Da die Staatsanwaltschaft gegen den im vorliegenden Sachverhalt vorkom- menden Beschuldigten N._____ ein separates Verfahren führte und separat An- klage erhob, drängt es sich für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs auf, vorab auf dieses Verfahren kurz einzugehen, welches einen Sachzusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Anklagepunkt aufweist: Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Mai 2017 (Urk. 101/42; Prozessakten DG170009 [nachfolgend kurz Urteil]) ergibt sich unter Heranziehen der dortigen Anklage (dem Urteil beigeheftet), dass N._____ im We- sentlichen der gleiche Sachverhalt vorgeworfen wurde wie dem Beschuldigten

- 29 - F._____. So habe der Beschuldigte N._____ namentlich zusammen mit dem Be- schuldigten F._____ D._____ die Treppe hinunter gestossen resp. geschleppt, ihn auf dem Vorplatz festgehalten, mehrfach mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten. Der Beschuldigte N._____ habe jedoch insbesondere dem zu Hilfe eilenden E._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht und in den Bauch ver- setzt. Als dieser auch einmal zu Boden gegangen war, hätten ihn die beiden Be- schuldigten auch noch mit den Füssen getreten (Urk. 101/42, Urteilsanhang An- klage S. 3). Das Bezirksgericht Zürich verurteilte N._____ mit obgenanntem Entscheid wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers E._____ und wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, sprach ihn indessen frei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers D._____, und bestrafte ihn mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und widerrief schliesslich den Vollzug einer früher bedingt ausgefällten Geldstrafe (Urk. 101/42 Urteil S. 5). Das Urteil ist rechtskräftig.

4. Die Vorinstanz hat sich auch zu diesem Anklagesachverhalt bezüglich der Verwertbarkeit und der Beweiskraft der vorhandenen Sachbeweise im einzelnen geäussert (Urk. 80 S. 144 ff.). Ihre Erwägungen überzeugen, so dass vollumfäng- lich darauf verwiesen werden kann. Ebenso kann auf die korrekten Aussagenzu- sammenfassungen bezüglich des Beschuldigten (Urk. 80 S. 147-149), der Privat- kläger 4 und 5 D._____ und E._____ (Urk. 150 und 153 f.) und der Zeugen O._____ (Schwägerin des Beschuldigten; Urk. 80 S. 156 f.), P._____ (Bruder des Beschuldigten; Urk. 80 S. 158 f.), Q._____ (Urk. 80 S. 160 f.), R._____ und S._____ (Urk. 80 S. 162 f. und S. 164 f.), T._____ (Urk. 80 S. 165 f.), U._____ und V._____ (Urk. 80 S. 166) sowie W._____ (Urk. 80 S. 167) und AA._____ (Urk. 80 S. 168) verwiesen werden. Dabei hat sich die Vorinstanz je mit der Glaubwürdigkeit der Beteiligten im Allgemeinen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen im einzelnen auseinandergesetzt und hat die in der Anklage aufgeführten Vorgänge und Umstände als rechtsgenügend erstellt betrachtet (Urk. 80 S. 146- 171). Das Bezirksgericht ist dabei sehr sorgfältig und alle Eventualitäten abwä-

- 30 - gend vorgegangen. Die Beweiswürdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie auch im Gesamten. Um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die gut bedachte und durchs Band überzeugende Beweiswürdigung insgesamt verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Ergänzung drängen sich folgende Erwägungen auf: 4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugen O._____ (Schwägerin des Beschuldigten), P._____ (Bruder des Beschuldigten), R._____ und S._____ (befreundet mit der Freundin der Privatkläger Q._____) sowie die im Club M._____ beschäftigten Zeugen T._____, U._____, V._____ und W._____ über- haupt erst ein Jahr und mehr nach dem Vorfall ein erstes Mal befragt wurden (Urk. Dossier 4/6/2; 4/6/3; 4/6/5 und 4/6/6 sowie Urk. Dossier 4/6/8-11), worauf bereits die Vorinstanz wie auch die Verteidigung im Berufungsverfahren hinge- wiesen haben (Urk. 80 S. 156-168 [Vorinstanz]; Urk. 140 S. 22 [Verteidigung]). Ausser den Privatklägern und dem Beschuldigten wurde zeitnah nur die Zeugin Q._____, die mit den Privatklägern D._____ und E._____ befreundet war, durch die Stadtpolizei Zürich protokollarisch befragt (Urk. Dossier 4/6/1). Auch ihre zwei- te Einvernahme fand dann jedoch erst ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft statt (Urk. Dossier 4/6/7). Auch wenn der Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin R._____ betreffend den groben Ab- lauf der Auseinandersetzung grundsätzlich zuzustimmen ist (Urk. 80 S. 163), muss auch ihre Aussage aufgrund der verstrichenen Zeit von mehr als einem Jahr seit dem Vorfall mit grosser Zurückhaltung gewürdigt werden. Entsprechend sind aufgrund der erfahrungsgemäss bereits nach sehr kurzer Zeit eintretenden Erin- nerungsverfälschungen und Erinnerungslücken (vgl. zum Beispiel Vergessens- kurve nach Prof. Dr. Hermann Ebbinghaus) Angaben über solch weit zurücklie- gende Ereignisse mit der allergrössten Zurückhaltung zu würdigen. Es kann mit- hin diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden, dass die Befragten ihre eigene Wahrnehmung, sollten sie noch an solche erinnern, in der verstrichenen Zeit be- reits mit von anderen Personen Gehörtem oder Gesehenem angereichert, ergänzt oder ersetzt haben. Wenn die Vorinstanz annimmt, die Verminderung des Erinne- rungsvermögens infolge Zeitablaufs werde durch den aussergewöhnlichen und daher einprägsamen Vorfall gemildert (Urk. 80 S. 163), gilt das erstens für alle

- 31 - erst ein Jahr später Einvernommenen und lässt ausser Acht, dass die Zeugin R._____ mit Q._____ befreundet war und an dem Abend die Privatkläger kennen- lernte, so dass ihrer Aussage gegenüber die gleichen Vorbehalte anzubringen sind, wie bei allen anderen spät befragten Zeugen und die Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin Q._____ durchaus ebenfalls gegenseitigem Gedanken- austausch geschuldet sein kann. Entsprechend räumte denn auch die Zeugin R._____ ein, dass sie über das Geschehen einerseits mit ihrer Schwester (S._____), mit der sie zusammenlebt, und andererseits mit der Zeugin Q._____ gesprochen habe, um sich besser erinnern zu können, da der Vorfall ja bereits ein Jahr her sei. So habe jede erzählt, woran sie sich noch erinnerte (Urk. Dossier 4/6/5 S. 9). So ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass die Aussage der Zeugin R._____ bezüglich des Fusskicks gegen das Gesicht von D._____ alleine dastehe und sich nicht mit ihrem Standort in Ein- klang bringen lässt (Urk. 140 S. 26). Ausserdem kommt bei den Zeugen, die mit dem Beschuldigten, resp. dem Club M._____, dessen Besitzer sein Bruder und dessen Frau waren, in einer Verbindung stehen, weil sie entweder dort beschäf- tigt sind oder den Clubbesitzern nahe stehen, hinzu, dass sie zwar allesamt in Ab- rede stellten, dass der Beschuldigte selber tätlich geworden sei, jedoch ihre Schilderungen bezüglich des Kerngeschehens überaus vage ausfielen und kon- krete Angaben zu Schlichtungsbemühungen und Tatbeiträgen vermissen lassen (Urk. 80 S. 169 f.), wobei dieser Umstand, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 140 S. 26), nicht zur Annahme einer besonders hohen Glaubhaftigkeit ebendieser Schilderungen führt. 4.2. Allerdings erweisen sich nicht sämtliche Zeugenaussagen aufgrund des Zeitablaufs und/oder der Beziehung zu einer der Streitparteien für die Beweiswür- digung als unzuverlässig, denn es liegen zumindest rudimentär die von der Polizei anlässlich der Erhebungen vor Ort im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen von AB._____, O._____, P._____, R._____ und S._____ sowie Q._____ vor, anhand welcher Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der späteren Angaben gezogen werden können (Urk. Dossier 4/1 S. 8-11). Der Vorinstanz ist auch gestützt auf diese ersten vor Ort gemachten Angaben darin zuzustimmen, dass sich die Aus- sagen von Zeugen beiden Lagers mit denjenigen der Privatkläger über die Ge-

- 32 - schehnisse innerhalb des Clubs vor dem Ausbruch der Schlägerei decken (Urk. 80 S. 170). Demgemäss war der Auslöser für das Eingreifen der Security und den Rauswurf des Privatklägers D._____, dass er mit dem Fuss auf einen Plastikbecher trat, der mit Inhalt zu Boden gefallen war. Die sich darauf entwi- ckelnde verbale Auseinandersetzung verlagerte sich nach draussen auf den äusseren Treppenaufgang des Clubs und den Vorplatz, wo es in der Folge zu den angeklagten Handlungen kam (Urk. 80 S. 170 sowie Urk. Dossier 4/ 5/1-2 [D._____]; Urk. Dossier 4/5/3-4; [E._____]; Urk. Dossier 4/6/1 und 4/6/7 [Q._____]). Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Schilderungen der beiden Privatkläger überaus konsistent und detailliert sind und ausserdem durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Q._____ und R._____ bezüglich des Ablaufs gestützt werden (Urk. 80 S. 168 f.), was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger spricht. Zudem haben die Privatkläger sich auch teil- weise selber belastet, respektive ihren eigenen Tatbeitrag nicht beschönigt, was die Glaubhaftigkeit weiter unterstreicht. So gesteht der Privatkläger D._____ un- umwunden ein, den Plastikbecher zertreten zu haben und in der anschliessenden verbalen Auseinandersetzung mit den Sicherheitsleuten des Clubs nach der Auf- forderung durch N._____, den Club zu verlassen, selber auch Beleidigungen ge- gen die Widersacher zurückgegeben zu haben und nach der dritten Ohrfeige vermutlich selbst auch tätlich geworden zu sein (Urk. Dossier 4/5/1 S. 2 f.). Diese Schilderungen werden vom Privatkläger E._____ in vielen Details und namentlich bezüglich des gesamten Verlaufs bestätigt, wonach sein Bruder nach der ersten Auseinandersetzung nochmals die Aussentreppe zum Club hochstieg, um seine Jacke und seine Sachen zu holen, worauf es erneut zu einer Auseinandersetzung mit dem Sicherheitspersonal kam, bereits in der ersten Einvernahme vom 8. April 2014, und damit relativ nahe nach dem Vorfall. Gleichzeitig sagte er auch aus, nach der letzten Attacke gegen seinen Bruder habe dieser dann die ganze Zeit geflucht und die Türsteher beleidigt (Urk. Dossier 4/5/3 S. 2). Der Vorinstanz ist somit darin zuzustimmen, dass in den authentisch und realistisch erscheinenden Schilderungen der Privatkläger keine Tendenzen ersichtlich sind, die Gescheh- nisse übertrieben darzustellen und die Differenziertheit ihrer Aussagen nebst de-

- 33 - ren Übereinstimmung für die wahrheitsgetreue Wiedergabe von Erlebtem spricht (Urk. 80 S. 152 f. und 154 ff.). 4.3. Indessen kann der Vorinstanz darin nicht gefolgt werden, dass sich die Aus- sagen des Beschuldigten über die verbalen Auseinandersetzungen mit den Pri- vatklägern vor dem Ausbruch der Schlägerei weitgehend decken würden (Urk. 80 S. 169). Wie vorstehend dargelegt, war der Auslöser des Einschreitens des Si- cherheitsmannes im Club das Zertreten des Plastikbechers. Einzig der Beschul- digte gab in der ersten polizeilichen Einvernahme an, der Privatkläger D._____ sei im Lokal umgefallen, weil er betrunken gewesen sei; im Übrigen habe im 1. Stock eine Schlägerei stattgefunden (Urk. Dossier 4/4/1 S. 4), was sich nicht mit den übrigen Aussagen in Deckung bringen lässt. Des weiteren spricht auch die bei D._____ um 5.23 Uhr mittels Atemlufttest festgestellte Alkoholisierung von le- diglich 0.48 % gegen eine massgebliche Betrunkenheit im Zeitpunkt des Vorfalls von ca. 4.40 bis 4.50 Uhr (Urk. Dossier 4/1 S. 5). Dass der Privatkläger D._____ entsprechend bei der ersten Befragung durch die Polizei unter Bezeichnung sei- ner konsumierten Getränke angab, nicht betrunken gewesen zu sein (Urk. Dossier 4/5/1 S. 5), wird gar objektiv bestätigt und unterstreicht zusätzlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ganz im Gegensatz dazu schilderte der Be- schuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme, es habe eine Schlägerei zwi- schen Gruppen stattgefunden, die getrunken und den Club verlassen hätten, wo es nach vergeblichem Schlichtungsversuch durch ihn zu einer Schlägerei von über 30 Personen gekommen sei (Urk. Dossier 4/4/1 S. 2), was durch keine un- abhängigen Zeugen oder durch die Privatkläger oder durch die glaubhaften Aus- sagen der Zeuginnen Q._____ und R._____ bestätigt wird. Gleiches gilt für die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geschilderte neue Sachverhaltsvariante, wonach N._____ die Personengruppe um die Privatkläger 4 und 5 zufolge Schliessung des Clubs zum Verlassen desselben aufgefordert ha- be, worauf die Gruppe angefangen habe Gläser und Flaschen zu zerbrechen, den Club anschliessend aber dennoch verlassen habe, wobei es dann vor dem Club zu einem Streit zwischen N._____ und einem der Privatkläger 4 und 5 gekommen sei, an welchem sich schliesslich die Securitas und die Kellner des Clubs sowie die Clubbesucher – insgesamt 20 bis 30 Personen – beteiligt hätten (Prot. II S. 32

- 34 - ff.). Im Übrigen milderte der Beschuldigte auf Vorhalt, niemand anders habe so ausgesagt, seine Aussage ab und sagte nur noch "vielleicht war auch schon oben eine Schlägerei" (Urk. Dossier 4/4/4 S. 12). Dieses anpassende Aussageverhal- ten spricht somit auch gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung. Ebenso wenig kann mit deren übrigen Aussagen die Angabe des Beschuldigten in Einklang ge- bracht werden, dass die Leute der Schlägerei auf dem Vorplatz Flaschen auf Au- tos geworfen, auf die Strasse gepinkelt und sich ausgezogen hätten (Urk. Dossier 4/4/1 S. 3). 4.4. Auffallend ist sodann, dass der Beschuldigte ungefragt die Situation bezüg- lich angestellter Sicherheitsleute im Club darlegt. So erzählt er, P._____ und AB._____ seien "offiziell" Security gewesen an dem Abend; der Club laufe in letz- ter Zeit nicht mehr so gut, weshalb es nicht mehr Security brauche (Urk. Dossier 4/4/1 S. 2), gleichzeitig aber angibt, es gebe fast jedes Wochenende Probleme (Urk. Dossier 4/4/1 S. 5) – wobei er anlässlich der Berufungsverhand- lung wiederum ausführte, dass es im Club bis zur fraglichen Auseinandersetzung vom 30. März 2014 während 4 Jahren nie Probleme gegeben habe (Prot. II S. 35)

– und auf die Frage nach N._____ zunächst ausweichend antwortete, er kenne viele N'._____s, er wisse nicht welcher, nachher aber ausführt, dieser sei 20 Jah- re alt und noch ein Kind (a.a.O. S. 6) und damit erneut einer konkreten Antwort ausweicht. Ausserdem bestreitet er, als Security im Club seines Bruders gearbei- tet zu haben (Urk. Dossier 4/4/1 S. 2, 6; Urk. Dossier4/4/4 S. 7 f.; Prot. II S. 32). Gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Q._____ und R._____ sowie derjenigen der Privatkläger waren von Seiten des Clubs M._____ 7 Männer am Vorfall beteiligt, darunter auch der Beschuldigte, die als Türsteher resp. Security-Mitarbeiter im Club zu tun hatten (Urk. Dossier 4/6/1 S. 2; Urk. Dossier 4/6/7 S. 6, 8; Urk. Dossier 4/5/1 S. 2, 4/5/2 S. 5 und 10; Urk. Dossier 4/5/3 S. 3 f., 4/5/4 S. 4). Die Aussagen der clubseitigen und den Be- schuldigten entlastenden Zeugen betreffend eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen, resp. betreffend eine Massenschlägerei, sind daher vor dem Hinter- grund einer möglichen Selbstbelastung wegen Schwarzarbeit als reine Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, etc., selbst ange-

- 35 - geben hatte, das dort eine Rolle spielende Elektroschockgerät öfters als Security getragen und dieses im Club des Bruders gefunden resp. dort einen Pfefferspray dabei gehabt zu haben (Urk. Dossier 1/4/ 4 S. 9; 1/4/6 S. 2 f.) – anlässlich der Be- rufungsverhandlung aber wiederum behauptete, den Elektroschocker im Internet gekauft zu haben (Prot. II S. 29). Auch hier zeigt sich das anpassende Aussage- verhalten des Beschuldigten deutlich, der zunächst die Tätigkeit als Security im Club des Bruders zugibt als Erklärung resp. Rechtfertigung für das verbotene Elektroschockgerät, dieses dann leugnet und abmildernd behauptet, statt dessen einen Pfefferspray dabei gehabt zu haben und schliesslich konfrontiert mit seiner Aussage, er habe das Tragen des Elektroschockgerätes aber selbst angegeben, als Erklärung wiederum neu angibt, dies habe er seinen Kindern gesagt; er könne doch keinen Job ausüben, für den er keine Erlaubnis habe (Urk. Dossier 1/4/6 S. 3). Ausserdem passt er seine Angaben zur Tätigkeit als Security weiter an, in- dem einräumt, es könne sein, dass er die Elektroschockgeräte einmal als Security getragen habe, jedoch sogleich beteuert, als Security im Club seines Bruders nicht gearbeitet zu haben, weil er nicht qualifiziert sei und die Sprache nicht kön- ne, sondern statt dessen behauptet, es sei mehr ums Putzen und ums Helfen bei der Getränkeausgabe gegangen (Urk. Dossier 1/4/6 S. 3). Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederum an, dass er zwar in verschie- denen Clubs als Security gearbeitet habe (Prot. II S. 16), diesen Beruf aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse aber faktisch nie ausgeübt habe (Prot. II S. 24). Diese Aussagen verdeutlichen, dass die Bestreitung der Tätigkeit als Si- cherheitsangestellter im Club M._____ eine reine Schutzbehauptung darstellt. Die Tätigkeit als Security im Club M._____, dessen Manager sein Bruder war, wird je- doch von weiteren Personen glaubhaft bestätigt, namentlich auch durch seine damalige Lebenspartnerin die Privatklägerin 1. Sie antwortete im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung mittels des Elektroschockgerätes auf die Frage, wie oft das vorgekommen sei, "das war für gewöhnlich am Samstagabend, bevor er in die Diskothek arbeiten ging" (Urk. Dossier 1/5/2 S. 29; aber auch: Urk. Dossier 1/5/1 S. 4, S. 6) und bestätigt so praktisch beiläufig die eigene Aus- sage des Beschuldigten, der angegeben hatte, nebst 15-stündigen Arbeitstagen auch noch Samstag und Sonntag gearbeitet zu haben (Urk. Dossier 1/4/4 S. 5).

- 36 - So bezeichnen übereinstimmend die beiden Privatkläger, die Zeuginnen R._____ und Q._____ denjenigen, der den Privatkläger D._____ in den Schwitzkasten ge- nommen und auf dessen Gesicht mit den Fäusten eingeschlagen hatte, als "Tür- steher", bzw. "Mitarbeiter" bzw. "Securitas" (Urk. Dossier 4/1 S. 8, 9, 10, 11; Urk. Dossier 4/5/1 S. 2 f. und S. 4; Urk. Dossier 4/5/3 S. 2; Urk. Dossier 4/6/7 S. 8). Somit ist als erstellt davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Club M._____, dessen Manager sein Bruder war, entsprechende Aufgaben wie die Si- cherheitsleute versah, namentlich am frühen Morgen des 30. März 2014 die Auf- gaben eines Türstehers ausübte. 4.5. Mit der Vorinstanz ist abschliessend festzuhalten, dass der angeklagte Ge- schehensablauf vor dem Club M._____ als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen ist (Urk. 80 S. 170 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 140 S. 28) sind auch die durch die drei Ohrfeigen, Fusstritte und Faustschläge gegen den Privat- kläger D._____, darunter einen direkt auf das Auge, sowie die durch die Schläge und Fusstritte des Beschuldigten gegen den Privatkläger E._____ sowie durch das Herunterstossen auf der Treppe verursachten Verletzungen, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind, beweismässig erstellt (Urk. 80 S. 145 f.), und auf die angeklagten Interaktionen des Beschuldigten, wie sie überzeugend und stim- mig von den Privatklägern und der Zeugin Q._____ bestätigt werden, zurückzu- führen (Urk. 80 S. 170 f.). Daran vermag auch das Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach die Zeugin R._____ aufgrund ihrer Position auf dem Podest beim Clubeingang sowie der schlechten Lichtverhältnisse gar nicht gese- hen haben könne, wie auf den Privatkläger 4 eingewirkt worden sei (Urk. 140 S. 24 f.). Selbst wenn die Zeugin R._____ den Vorfall gar nicht hätte beobachten können, werden die anklagegegenständlichen Tathandlungen des Beschuldigten vor dem Club nach wie vor von den überzeugenden Aussagen der Privatkläger 4 und 5 sowie der Zeugin Q._____ bestätigt. 4.6.1. a) Aus den medizinischen Akten betreffend den Privatkläger D._____ ergibt sich, dass er am 30. März 2014 in die Notfallstation des Universitätsspitals eingeliefert wurde, wo eine Orbitabodenfraktur links mit Herniation (Einklemmung) des M.rectus inferior, eine Fraktur der Lamina papyracea links und ein Schädel-

- 37 - hirntrauma diagnostiziert wurde (Urk. Dossier 4/9/18). Die operative Versorgung erfolgte sodann vom 9. April 2014 bis zum 11. April 2014 in der Klinik für Plasti- sche Chirurgie und Handchirurgie, wo der Privatkläger D._____ hospitalisiert war (Urk. Dossier 4/9/19). Gemäss dem ärztlichen Befund der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 26. November 2014 hatten die Verletzungen ein postkommotionelles Syndrom mit anhaltenden Kopfschmerzen, Störung der Merkfähigkeit, Konzentra- tion und Aufmerksamkeit sowie eine Hypästhesie an der linken Wange und Dop- pelbilder beim Blick nach oben/aussen zur Folge (Urk. Dossier 4/9/18 S. 2). Auf die Frage, ob sich der Patient zu einem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befand, hält der Arztbericht fest, aufgrund der Schläge auf den Kopf mit nachfol- gendem Schädelhirntrauma und Fraktur des Augengrundes hätte es theoretisch auch zu einer Hirnblutung mit nachfolgend ungewissem Ausgang kommen kön- nen. Eine rasche Versorgung im Spital habe diese ausschliessen können. Bezüg- lich allfällig bleibender Schäden werden aufgezählt, eine eventuell anhaltende Störung der Merkfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Sensibili- tätsminderung der linken Wange und bleibende Doppelbilder beim Blick nach oben/aussen. Der Patient habe im Mai 2014 seine Arbeit als Projektleiter bei der AC._____ wieder aufgenommen (a.a.O. S. 2). Die Augenklinik des Universitäts- spitals Zürich hielt in ihrem Bericht vom 25. November 2014 auf entsprechende Fragen fest, dass sich in unmittelbarer Nähe zu den verletzten Strukturen keine lebenswichtigen Strukturen finden, jedoch angrenzend an die Augenhöhle das Gehirn liege. Auf die Frage nach der Schwere der Verletzung wird darauf hinge- wiesen, dass die erlittenen Verletzungen bleibende Folgen haben können und zur Frage nach allfällig bleibenden Schäden wird festgehalten, dass am abschlies- senden Untersuchungstag am 11. April 2014 beidseits ein voller Visus notiert wurde, am Augapfel selber keine Schäden objektiviert wurden, dass aber aus ophtalmologischer Sicht bekannt sei, dass bei Schlägen gegen das Auge in spä- teren Verläufen Netzhautablösungen oder Drucksteigerungen entstehen können, sich jedoch Hinweise dafür am 11. April 2014 nicht zeigten (Urk. Dossier 4/9/17).

- 38 - Der ärztliche Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Universität Zürich vom 14. November 2014 hält zudem fest, dass in den allermeis- ten Fällen ein Bruch des Bodens der Augenhöhle durch eine direkte Gewaltein- wirkung auf das Auge erfolge. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, wobei aber bemerkt wird, dass prinzipiell bei einem Schlag oder Sturz auf den Kopf immer das Gehirn in Mitleidenschaft gezogen werden kann, was bei dem Patienten offensichtlich auch der Fall gewesen sei, da er nach dem Unfall über Gedächtnisstörungen geklagt habe. Die Klinik für Neurologie ha- be dann auch ein postkommotionelles Syndrom, d.h. ein Syndrom, das durch eine Gehirnerschütterung entstanden ist, diagnostiziert (Urk. Dossier 4/9/19 S. 1 und 2).

b) Angesichts der Unklarheit, ob die festgestellten Verletzungen tatsächlich bleibende Folgen beim Privatkläger D._____ verursachten, wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2017 beim Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM) ein Gutachten und eine Ergänzung der ärztlichen Befunde bei der Augenklinik und der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich eingeholt (Urk. 93, 105, 111 und 112). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 13. Dezember 2017 er- litt der Privatkläger D._____ gestützt auf die vorliegenden Krankenakten und Bil- der über die bereits festgestellten Verletzungen hinaus auch einen Bluterguss und eine Schwellung des linken Ober- und Unterlides und eine Schwellung der Au- genbindehaut. Weiter wurden diverse Hautverfärbungen respektive - veränderungen am Hinterkopf sowie im Gesichts- und Halsbereich festgestellt, welche aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten mit Blutergüssen, Hautab- schürfungen sowie Blutantragungen vereinbar sind. Die streifenförmigen Verfär- bungen an der Halshaut seien als Zeichen einer möglichen Gewalteinwirkung ge- gen den Hals, z.B. im Sinne des angegebenen Unterarmwürgegriffs ("Schwitzkas- ten"), zu sehen (Urk. 108 S. 10). Auch bestätigt das Gutachten die Entstehung der Knochenbrüche des Gesichtsschädels als Folge einer erheblichen stumpfen Gewalteinwirkung und hält fest, dass in der Zusammenschau der Befunde eine Entstehung der Verletzungen im Bereich des linken Auges mit Faustschlägen ge- gen das Gesicht bzw. die linke Augenregion plausibel sei. Insbesondere bei der Orbitabodenfraktur (in der Literatur auch als sog. Blow-out-Fracture bezeichnet)

- 39 - handle es sich um eine spezielle Bruchform, welche typischerweise durch die punktuelle, frontale Einwirkung stumpfer Gegenstände resp. Körperteile – in der Regel mit einem grösseren Durchmesser als die knöcherne Augenhöhle selbst – hervorgerufen werde (Urk. 108 S. 11). Die Verletzungen im Gesichts-, Kopf- und Halsbereich seien am ehesten mit den Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung zu vereinbaren. Diejenigen an der Stirn sowie am Hinterkopf könnten demgegen- über auch durch den angegebenen Sturz auf den Boden entstanden sein und die Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Halswirbelsäule könne sowohl als Folge des Sturzes als auch infolge der geltend gemachten Tritte gegen den Rücken aufgetreten sein (Urk. 108 S. 11). Die beschriebenen streifenförmigen Hautverfär- bungen an der Halsvorderseite sind gemäss Gutachten aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten mit Blutergüssen als mögliche Folge einer lokalen Druckeinwir- kung, wie z.B. durch den angegebenen Unterarmwürgegriff zu vereinbaren (Urk. 108 S. 12). Auf die Frage nach der Entfernung der Verletzungen von le- benswichtigen Strukturen ergänzt das Gutachten die bisherigen Feststellungen der Mediziner mit der Bemerkung, dass es dabei (sc. bei einer solchen Gewalt- einwirkung auf den Hals wie dem Schwitzkasten) aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu den in der Tiefe verlaufenden, grossen, Blutgefässen als unmittel- bar lebenswichtige Strukturen, die das Gehirn mit Sauerstoff versorgen, zu schwerwiegenden Veränderungen oder Komplikationen als Folge einer Durchblu- tungsstörung des Gehirns kommen kann (Urk. 108 S. 10). Entsprechend merkte die Gutachterin zur Frage des Bestehens einer unmittelbaren Lebensgefahr an, dass der im vorliegenden Fall mutmasslich angewandete Unterarmwürgegriff eine Sonderform der Strangulation darstellt. Durch die breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm können äusserlich sichtbare Verletzungen der Halshaut ge- ring ausgeprägt sein oder ganz fehlen. Durch die Hebelwirkung und den flächen- haften Kontakt ist es beim Unterarmwürgegriff ferner möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile massiv zu komprimieren – im Gegensatz zu der eher punktuellen Einwirkung bei einem Würgen mit den Hän- den. Durch diese hohe Krafteinwirkung kann relativ leicht ein gleichzeitiges Ab- drücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden, also eine kom- plette Unterbrechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirns. Selbst unter hefti-

- 40 - ger Gegenwehr kann es zudem möglich sein, den Griff zu halten und damit eine andauernde Halskompression zu erreichen. Die Anwendung des Unterarmwürge- griffs stellt daher eine das Leben gefährdende Handlung dar, welche in ihrer Tragweite bzw. Gefährlichkeit von den Anwendern häufig unterschätzt wird (Urk. 108 S. 13 f.). Das Gutachten bekräftigt zudem ausdrücklich, dass selbst oh- ne ärztliche Versorgung des Privatklägers D._____ bei den im vorliegenden Fall klinisch beschriebenen Verletzungen bzw. durch den Unterarmwürgegriff keine unmittelbare Lebensgefahr zu erwarten gewesen ist. Schliesslich hält das Gutach- ten zum Heilungsverlauf fest, dass prognostische Aussagen anhand der vorlie- genden Unterlagen nicht abschliessend getroffen werden können (Urk. 108 S. 14).

c) Aus dem Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals vom 19. Februar 2018 ergibt sich, dass der Privatkläger D._____ am 21. Januar 2015 ein letztes Mal dort zur Konsultation erschienen war. Dabei wurde festgehalten, dass weiter- hin Doppelbilder bestanden, objektiv abnehmend, und nach wie vor eine Sensibili- tätsstörung infraorbital links sowie ein Enophtalmus links mit einer Seitendifferenz in der Hertelsmessung von 2 mm vorlagen. Aufgrund der Aktennotizen betreffend einen Verlauf von fast über einem Jahr sei wohl von bleibenden Schäden beste- hend in persistierenden Doppelbildern, auszugehen, auch wenn die letzte Konsul- tation im Zeitpunkt dieses neuen Arztberichtes vor über drei Jahren stattfand (Urk. 126).

d) Dem ärztlichen Ergänzungsbericht der Klinik für Neurologie des Universi- tätsspitals Zürich vom 28. Dezember 2017 ergibt sich zum Gesundheitszustand und den allfällig bleibenden Folgen nichts wesentlich Neues, da die letzte Konsul- tation am 11. September 2014 stattgefunden hatte. Allgemein hält der Bericht je- doch fest, das aufgrund der klinisch-neurologischen, neuropsychologischen und MR-tomographischen Befunde ohne Nachweis einer strukturellen Hirnschädigung zum Zeitpunkt der Untersuchungen zwischen Juli und September 2014 prinzipiell von einer guten Prognose ausgegangen werden konnte. Der Verlauf nach einem Schädel-Hirn-Trauma ohne strukturelle Hirnschädigungen ist in der Regel ge- kennzeichnet von einer graduellen und weitgehend bis kompletten Besserung der

- 41 - Symptomatik. Ob aber dieser Verlauf beim Privatkläger D._____ tatsächlich vor- liegt, könne aufgrund der nicht durchgeführten Kontrolluntersuchungen in ihrer Klinik nicht abgeschätzt werden (Urk. 114).

d) Zur Abklärung des aktuellen gesundheitlichen Zustands des Privatklägers D._____ wurde dieser aufgefordert, die ihn bezüglich der am 30. März 2014 erlit- tenen Verletzungen behandelnden Ärzte anzugeben und diese vom Berufsge- heimnis zu entbinden (Urk. 127), worauf sein Rechtsvertreter schriftlich mitteilte, dass es seit dem 21. Januar 2015 keine weiteren ärztlichen Behandlungen im vor- liegenden Zusammenhang mehr gegeben habe. Von Seiten der Ärzte sei dem Privatkläger D._____ mitgeteilt worden, die Doppelbilder würden bleiben, was er so akzeptiert habe (Urk. 129). 4.6.2. a) Aus dem ärztlichen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universi- tätsspitals Zürich vom 24. November 2014 betreffend den Privatkläger E._____ ergibt sich, dass er eine Weichteilquetschung am Kopf, der Brustwirbelsäule und der Hand links erlitt, welche Verletzungen allesamt keine operative Intervention erforderten. Es wird weiter festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine unmittel- bare Lebensgefahr bestand und auch keine bleibenden Schäden zu erwarten sind. Ausserdem sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. Dossier 4/9/32). Ge- mäss Befund der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie vom 12. No- vember 2014 wurden beim Privatkläger E._____ die folgenden Verletzungen di- agnostiziert: Distorsion des linken Handgelenkes, Kopferschütterung und Prellung der Brustwirbel. Als Folgen dieser Verletzungen werden Beschwerden und Schmerzen über dem Handgelenk links genannt (Urk. Dossier 4/9/34).

b) Der Privatkläger E._____ liess die Frist zur Bezeichnung der ihn aktuell be- handelnden Ärzte betreffend die am 30. März 2014 erlittenen Verletzungen (Urk. 93 und 94/3) unbenutzt verstreichen, so dass androhungsgemäss dieses Verhalten frei gewürdigt werden kann. Es kann daher und aufgrund der vorliegen- den medizinischen Akten ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen Verletzungen folgenlos abgeheilt sind.

- 42 -

2. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz qualifiziert die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägers D._____ und E._____ als eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Sie geht von direktvorsätzlicher Tatbegehung aus und nimmt aufgrund des nur wenige Sekunden dauernden Tatgeschehens Tat- einheit und nicht Tatmehrheit an (Urk. 80 S. 172 f.). Sie verneint angesichts der Intensität und der Mehrzahl der Verletzungen, die E._____ zugefügt wurden, das Vorliegen eines leichten Falles einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Urk. 80 S. 173). Der Beschuldigte beantragt berufungsweise einen Freispruch. Zur rechtlichen Qualifikation äusserte er sich dahingehend, dass die Auseinandersetzung vom

30. März 2014 rechtlich eigentlich als Raufhandel zu qualifizieren wäre. Zu die- sem Ergebnis sei auch die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich in ihrem Urteil vom 11. Mai 2017 betreffend N._____ gelangt. Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verbiete es zwar, den Beschuldigten wegen Raufhandels schuldig zu sprechen, jedoch sei es noch nicht zu spät, ein entspre- chendes Strafverfahren gegen die Privatkläger 4 und 5 zu eröffnen (Urk. 140 S. 18 ff.). 2.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wich- tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter gemäss Abs. 2 der Bestimmung die Strafe mildern. Bei Blutergüssen, Schürfun-

- 43 - gen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperver- letzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Ein- griff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist jedoch auf die ge- samten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzu- stellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb). 2.3. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrläs- sigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirk- lichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge-

- 44 - nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Ab- wehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_565/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3. mit Hinweisen und 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.3 mit Hin- weisen). 2.4. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

3. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die bei E._____ festgestellten Verletzungen weder die Schwere aufweisen, die zur Qualifikation als schwere Körperverletzung führen müssten, noch unter einen leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind. Auch wenn das Bundesgericht einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25 mit Hinweisen) und einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges sowie ein Schwindelgefühl zur Fol- ge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3), jeweils als einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung einstufte, sind vorliegend nicht nur Anzahl und Schwere der Verletzungen, sondern namentlich die konkreten Tatumstände für die Subsumtion massgebend. Indem der Privatkläger E._____ vom Beschul- digten zusammen mit N._____ die Treppe hinunter gestossen resp. geschleppt, dann auf dem Vorplatz festgehalten wurde und dabei mehrfach mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten wurde, liegt ein gewaltsamer Übergriff in Mehrzahl gegen ein Opfer vor, das weder an einer vorgängigen Auseinanderset-

- 45 - zung beteiligt, noch sonst einen objektiven Anlass bot, dergestalt auf ihn einzu- wirken. Solche Tatumstände schliessen die Annahme eines leichten Falles unbe- sehen der Verletzungsfolgen von vornherein aus. Dass die Vorinstanz gestützt auf das Beweisergebnis von vorsätzlichem Handeln ausgeht, ist im Übrigen zu- treffend, ebenso wie die Annahme tateinheitlichen und nicht mehrfachen Vorge- hens (Urk. 80 S. 173 f.). Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers E._____ schuldig zu spre- chen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk.140 S. 18 ff.) lässt der Anklagesach- verhalt keinen Raum dafür, den Vorfall vom 30. März 2014 unter den Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zu subsumieren, da die anklagege- genständliche Auseinandersetzung keine wechselseitige war. Dass sich die Pri- vatkläger 4 und 5 – gänzlich erfolglos – gegen die Schläge und Tritte des Be- schuldigten wehrten, indem sie versuchten diesen wegzustossen, ist als ohne weiteres angemessene Abwehrreaktion zu werten, welche noch keine aktive Be- teiligung an der tätlichen Auseinandersetzung ist (vgl. Trechsel/Mona, in: Trech- sel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, N 4 zu Art. 133 StGB). 4.1. Infolge des Rückzugs der Berufung durch die Staatsanwaltschaft und deren Verzicht auf eine Anschlussberufung verbietet es sich, die Anklage gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer eventualvor- sätzlich versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ergänzen zu lassen, da vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhob und somit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_418/2013 vom 15. April 2014 E. 3.4). Dies, obwohl deutliche Anhaltspunkte im Gutachten des IRM sowie in den übrigen ärztlichen Berichten zu den Verletzungen des Pri- vatklägers D._____ vorliegen, wonach es aufgrund der Schläge auf den Kopf mit nachfolgendem Schädelhirntrauma und ins Gesicht mit Fraktur des Augengrun- des theoretisch auch zu einer Hirnblutung mit nachfolgend ungewissem Ausgang hätte kommen können, was jedoch eine rasche Versorgung im Spital habe aus-

- 46 - schliessen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ent- spricht es denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kön- nen (vgl. Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; 6B_1180/2015 vom

13. Mai 2016 E. 4.1, je mit Hinweisen), was vorliegend durch das Halten des Pri- vatklägers D._____ im Unterarmwürgegriff durch den Beschuldigten und dessen gleichzeitiger Faustschläge ins Gesicht und namentlich auf das linke Auge des wehrlosen Opfers noch akzentuiert wurde. Da sich jedoch ein Schuldspruch we- gen des qualifizierteren Tatbestandes und eine allenfalls entsprechend höhere Sanktion zwingend auf das Dispositiv zulasten des Beschuldigten auswirken wür- de, steht einer solchen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts das Verschlechterungsverbot entgegen. 4.2. Dass der Beschuldigte die beweismässig erstellten Verletzungen des Privat- klägers D._____, welche mit der Vorinstanz aufgrund ihrer Schwere zumindest als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind, (direkt-)vorsätzlich beging, wie die Vorinstanz festhält (Urk. 80 S. 172), ist zutreffend. Indem der Beschuldigte den Privatkläger D._____ in den Schwitzkasten nahm und dabei weiter auf ihn einschlug, namentlich mit der Faust direkt auf den Bereich des linken Auges, ergibt sich zweifellos, dass er den Privatkläger im Sinne des Tatbestandes verlet- zen wollte und solches keineswegs nur in Kauf nahm. Der Vorinstanz kann im Üb- rigen auch darin zugestimmt werden, dass sie die Tathandlungen des Beschuldig- ten, die im Rahmen einer einzigen tätlichen Auseinandersetzung in sehr kurzer Zeit vorgenommen wurden, als tateinheitlich begangen betrachtet (Urk. 80 S. 173). Somit ist der Beschuldigte – unter Beachtung des Verschlechterungsver- bots – auch zum Nachteil des Privatklägers D._____ der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Der Vorinstanz ist allerdings darin nicht zuzustimmen, dass sie die Verlet- zung der beiden Privatkläger als Tateinheit und nicht als mehrfache Tathandlung betrachtet, denn zumindest musste der Beschuldigte einen eigenen und neuen

- 47 - Tatentschluss fassen, den zunächst unbeteiligten E._____, der nur seinem Bruder helfen wollte, ebenfalls zu attackieren. Da einem Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung erneut das Verbot der reformatio in peius entgegen steht, hat es beim vorinstanzlichen Schuldspruch des Beschuldigten wegen einfa- cher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privat- kläger D._____ und E._____ zu bleiben, wofür er – unter Einbezug einer Sanktion wegen des unangefochtenen Schuldspruchs betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG – angemessen zu bestrafen ist. III. Strafe und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 80 S. 176-179), worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie bildete angesichts der Tatmehrheit in Anwendung des Aspera- tionsprinzips zutreffend eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und setzte demnach ausgehend vom schwersten Delikt der mehrfachen Drohung un- ter angemessener Erhöhung für die übrigen Delikte und abschliessender Berück- sichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe für den Beschuldigten fest (Urk. 80 S. 179). Dabei ging sie gedanklich für die schwerwiegenderen Delikte davon aus, dass diese nur mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe adäquat zu sanktio- nieren seien und bestrafte die Tätlichkeiten, welche lediglich Übertretungen dar- stellen, zudem mit einer Busse (Urk. 80 S. 179 und S. 189 f.).

2. Im Sinne einer Ergänzung resp. Präzisierung der allgemeinen Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung ist folgendes festzuhalten: 2.1. Im Hinblick auf das konkrete Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann auf die neuste diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung verwiesen werden (BGE 144 IV 217). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Frei- heitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheits- strafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hin-

- 48 - weis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts aus- drücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die konkreten Delikte innerhalb ihres or- dentlichen Strafrahmens festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen, die gleichartig sind, Gesamtstrafen zu bilden sind. Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnis- mässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheits- strafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). 2.2. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstra- fe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng- lichen Stossrichtung festgehalten (Medienmitteilung des Bundesrates vom

29. März 2016 in https://ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2016/2016- 0329.html; Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Sanktionenrechts, BBl 2012 4721, 4731 ff.). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere, Strafe in Betracht kommt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen, BBl 1999 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2). 2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü-

- 49 - gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

3. Die Ausgangslage hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe hat sich je- doch angesichts der weiteren Teilfreisprüche wesentlich von derjenigen bei der Vorinstanz verändert, umfasst die Sanktion in concreto lediglich noch zwei Delik- te: Als schwereres dasjenige der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und zusätzlich das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. Sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für das Vergehen gegen das Waffengesetz wird die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht, jedoch stellt vorliegend das Verlet- zungsdelikt klar die schwerere Straftat dar, so dass für die Gesamtstrafenbildung davon auszugehen ist.

4. Da die Berufungsinstanz wie eingangs erwähnt, ein neues Urteil fällt (Ziffer I.1.1.1), hat die erkennende Kammer die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteile des Bundesge- richts 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). 4.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bezüglich der einfachen Körper- verletzung ist vorab auf die durch das Tatvorgehen verursachten erheblichen Ver- letzungen des Privatklägers D._____ hinzuweisen, welche – wie die Vorinstanz hier zutreffend bemerkt – an den Erfolg beim Tatbestand der schweren Körperver- letzung grenzen (Urk. 80 S. 183). Mit den Frakturen in der Augenhöhle ging ein hohes Risiko der bleibenden Beeinträchtigung eines zentralen Organs des Men- schen einerseits, aber andererseits auch ein solches der Verletzung des unmittel- bar an die Augenhöhle angrenzenden Gehirns, einher. Zudem erlitt der Privatklä-

- 50 - ger D._____ durch die Attacken gegen seinen Kopf auch ein Schädel-Hirn- Trauma, musste einige Zeit hospitalisiert bleiben und wird bleibend an den Folgen (Sehen von Doppelbildern und Risiko einer Netzhautablösung) leiden. Der Be- schuldigte offenbarte mit seinem Vorgehen ein grosses Mass an Brutalität, Ge- waltbereitschaft und krimineller Energie, indem er den Privatkläger D._____ nicht nur gegen den Kopf schlug und auf seinen Körper eintrat, sondern ihn in den Un- terarmwürgegriff ("Schwitzkasten") nahm, so dass dieser sich nicht wehren konn- te, und während dieser Strangulationsmethode weiter direkt auf das Gesicht und mithin direkt auf das linke Auge des Privatklägers einschlug (Urk. 131 S. 51). Dadurch, dass der Beschuldigte, unterstützt durch weitere nicht ermittelte Perso- nen sowie durch den Mitbeschuldigten N._____, somit in Überzahl, mehrfach und mit grosser Wucht namentlich ins Gesicht und auf den Kopf des Privatklä- gers D._____ einschlug, offenbarte er eine eigentliche Geringschätzung der kör- perlichen Integrität und damit ein sehr hohes Gut unserer Rechtsordnung. Der Vo- rinstanz ist jedoch nicht zuzustimmen, wenn sie dem Beschuldigten zugute hält, dass die Tateinwirkungen im Rahmen einer grösseren Rauferei stattgefunden hät- ten, als ein übermüdetes, aggressives Klima vorgeherrscht habe (Urk. 80 S. 183). Zum einen betätigte sich der Beschuldigte damals in quasi offizieller Funktion als Security und war zuständig für die Sicherheit der Clubbesucher und der Angestell- ten und zum anderen war er in die Auseinandersetzung zwischen dem Privatklä- ger D._____ und dem Securitymann N._____, der ihn des Clubs verwiesen hatte, selbst gar nicht beteiligt. So fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er in Missbrauch seiner Stellung gegen einen Gast aktiv gewalttätig geworden ist. Ebenfalls erschwerend ist das mehrfache Handeln zu berücksichtigen, ging der Beschuldigte doch auch noch auf den Privatkläger E._____ los, der offensichtlich nur seinem Bruder hatte helfen wollen und sich selbst nichts hatte zuschulden kommen lassen. Vor dem Hintergrund dieses im Rahmen einer einfachen Körper- verletzung erzielten schweren Erfolges betreffend D._____ und der weiteren, weit weniger gravierenden Verletzungen zum Nachteil von E._____, sowie angesichts des konkreten Tatvorgehens ist die objektive Tatschwere nicht mehr nur als er- heblich, sondern als sehr schwer zu gewichten, so dass die hypothetische Ein-

- 51 - satzstrafe angesichts des Strafrahmens auf rund 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen ist. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als für die Sicherheit des Clubs Zuständiger gegen einen Gast, der nur Plastikbecher zertreten hatte, in einer derartigen unverhältnismässi- gen Gewalteskalation vorging, statt professionell deeskalierend zu wirken. Dem Beschuldigten ist aufgrund der entsprechenden Eingeständnisse der beiden Pri- vatkläger lediglich in ganz geringem Ausmass zugute zu halten, dass namentlich D._____ aus Wut über die Verweisung aus dem Club und das Nichtzulassen der Rückkehr für das Abholen seiner Jacke und seiner Sachen sowohl N._____ als auch den Beschuldigten massiv beschimpfte. Grundsätzlich wiegt auch in subjek- tiver Hinsicht das Überschreiten und Ausnützen der Stellung als Security des Clubs schwerer als die verbale Retorsion auf den tätlichen Übergriff hin. Insge- samt vermag jedenfalls die subjektive Komponente das objektive Tatverschulden keineswegs zu relativieren, so dass es insgesamt bei einem sehr schweren Tat- verschulden bleibt, wofür eine hypothetische Freiheitsstrafe von rund 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 4.2.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu- behör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandtei- le, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, ver- mittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 WG den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tra- gen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit Waf- fen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffen-

- 52 - zubehör (lit. a) und mit Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). Wer eine Waf- fe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt ei- ne Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1 (Art. 27 Abs. 1 WG). Wegen des unberechtigten Besitzes von Elektroschockgeräten, getarnt als Ta- schenlampe bzw. Mobiltelefon, die gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e WG als Waffen gel- ten, wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 80 S. 140 f.), was unangefochten blieb (Urk. 140 S. 1). 4.2.2. Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt noch relativ leicht, hat doch der Beschuldigte das vom Waffengesetz geschützte Rechtsgut nicht schwer verletzt, indem er die Elektroschockgeräte, die er im Club gefunden bzw. im Inter- net bestellt hatte, nur mit nach Hause nahm. Allerdings bewahrte er diese dort während eines relativ langen Zeitraumes von zwei Jahren auf. Dem Beschuldig- ten, der nach eigenen Angaben schon seit 2003, mithin seit 15 Jahren, in der Schweiz lebt und sich mit den hiesigen Gepflogenheiten auskennt, kann entlas- tend nur zugute gehalten werden, dass er die Waffen offenbar nie einsetzte und sie im Schlafzimmer oben auf dem Schrank auch sicher vor den Kindern verwahr- te. Das Tatverschulden ist somit insgesamt noch als leicht zu beurteilen. Da der Besitz dieser Elektroschockgeräte in keinem Zusammenhang mit den Körperver- letzungsdelikten steht und das Verschulden noch als leicht zu bewerten ist, er- scheint es zweckmässig und ausreichend, den Beschuldigten für das Vergehen gegen das Waffengesetz mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu sanktionieren. 4.3. Aus dem vorstehend Dargelegten ergibt sich, dass dem unterschiedlichen Verschulden hinsichtlich des Tatkomplexes der Schlägerei vor dem Club M._____ einerseits und dem noch leichten Verschulden hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz dadurch adäquat Rechnung getragen werden kann, dass ne- ben der Freiheitsstrafe für das Gewaltdelikt eine Geldstrafe auszufällen ist, wel- che jedoch nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden kann, da es

- 53 - sich bei der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe nicht um gleichartige Strafen han- delt. 4.4. Zum Vorleben und der Biographie des Beschuldigten kann auf das erstin- stanzliche Urteil verwiesen werden, wo diesbezüglich sämtliche relevanten As- pekte richtig aufgeführt sind (Urk. 80 S. 187). Ergänzend ergab sich aus der Be- fragung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte am 1. März 2018 eine Firma namens AD._____ GmbH gegründet habe, deren Gründung von der Ehefrau seines Bruders mit einem Betrag von Fr. 22'000.– unterstützt worden sei. Seine Firma sei als Subunternehmen für die DHL im Gebiet …/… tätig und erwirtschafte monatlich Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.–. Der Beschuldigte zahle sich zurzeit einen Monatslohn von etwa Fr. 4'000.– aus. Sofern es mit der Arbeit wei- terhin gut laufe, würden seiner Firma Ende des Jahres 2018 allenfalls zusätzliche Gebiete zugeteilt. Seit Mai oder Juni 2018 wohne der Beschuldigte sodann bei seinem Bruder und dessen Familie in AE._____. Sein monatlicher Mietanteil be- trage Fr. 650.– bis Fr. 700.–. Im Übrigen bezahle er für seine beiden Kinder mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'100.–. Er habe zwar ein begleitetes Besuchsrecht für die Kinder, sehe diese aber nur ab und zu. Seine Krankenkassenprämie betrage Fr. 430.– pro Monat. Des weiteren habe er Schul- den in der Höhe von Fr. 25'000.–, welche er in monatlichen Raten von Fr. 750.– abbezahle. In der Schweiz habe er kein Vermögen. Sein Vater sei jedoch im Be- griff, dessen Hab und Gut auf den Beschuldigten und seinen Bruder zu über- schreiben. Dabei handle es sich v.a. um bebaute Grundstücke in Serbien (Prot. II S. 12 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände. Ebenso hat sich seine Vorstrafenlosigkeit neutral auf die Strafzumessung auszuwirken. Entgegen der Vorinstanz bildet der Umstand, dass der Beschuldigte Vater zweier Kinder ist, keinen Ansatzpunkt für eine besondere Strafempfindlichkeit. Nach der Rechtsprechung bedeutet der Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich für je- dermann eine Härte, zumal er regelmässig dazu führt, dass der Betroffene aus seinem beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der

- 54 - Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berück- sichtigt werden (Urteile 6B_988/ 2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_698/2017

13. Oktober 2017 E. 7.1.2). Solche liegen in concreto nicht vor. Allerdings kann dem Beschuldigten – wie es scheinbar die Vorinstanz indirekt tut, indem sie ihm mangelnde Kooperation vorwirft – nicht entgegen gehalten werden, dass er die Vorwürfe bestreitet, denn das ist sein gutes Recht. Jedoch kommt er bei einem solchen Verhalten eben auch nicht in den Genuss einer Strafminde- rung, wie das bei einem substanziellen Geständnis der Fall wäre. Es liegen somit keine Täterkomponenten vor, die das Strafmass noch zu relativie- ren vermöchten. 4.5.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass nieder- schlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 4.5.2. Angesichts der bei Urteilsfällung aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stützt sich die Bestimmung des Tagessatzes auf folgende Aspekte:

- 55 - Der Beschuldigte ist seit dem 1. März 2018 zu 100% für seine Firma AD._____ GmbH tätig und verdient gemäss seiner eigenen Einschätzung netto etwa Fr. 4'000.– Monat (Prot. II S. 22). In Anbetracht des Einkommens des Beschuldig- ten sowie seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint, bei Berücksichti- gung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, sowie eines Abzugs von insgesamt Fr. 1'100.– für die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kin- der, eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.– als angemessen. 4.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– Geld- strafe (= Fr. 2'100.–) als seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnis- sen angemessen. Infolge des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch maximal bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion zu bleiben, da sich diese gegenüber der von der erkennenden Kammer als ange- messen beurteilten Sanktion insgesamt als milder erweist. Allerdings ist die Geld- strafe an die vorinstanzliche Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse anzurechnen, so dass der Beschuldigte mit 24 Monaten Frei- heitsstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen ist. 4.7. Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass dem Beschuldigten mit der Vor- instanz die bisher erstandenen 431 Tage Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (vgl. hierzu auch nachstehende Ziffer VI.2.6.1. f.). 4.8. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten als Ersttäter den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 80 S. 191 f.). Dabei muss es bleiben, nachdem einzig der Beschuldigte das bezirksgerichtliche Urteil angefochten hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 56 - IV. Zivilforderungen

1. Privatklägerschaft A._____, B._____ und C._____

1. Die Privatklägerin 1 A._____ liess vor Vorinstanz den Antrag stellen, der Be- schuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 15'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit

16. September 2014 zu bezahlen (Urk. 60 S. 1). Die Privatkläger B._____ und C._____ liessen durch ihren Rechtsbeistand Schadenersatz in unbezifferter Höhe für die Aufarbeitung ihrer traumatischen Erlebnisse beantragen (Urk. 61). Die Vo- rinstanz verwies indessen diese Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 80 S. 193-196; S. 209).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss Dolge meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (Dolge in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. Basel 2014, N 21 zu Art. 126).

3. Nachdem der Beschuldigte nebst den unangefochten gebliebenen Teilfrei- sprüchen der Vorinstanz auch bezüglich der restlichen Vorwürfe zum Nachteil der Privatkläger 1-3 freizusprechen ist, sind deren Zivilforderungen mangels An- spruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.

- 57 -

2. Privatklägerschaft D._____ und E._____

1. Der Privatkläger D._____ beantragte vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von mindestens Fr. 480.90 Schadenersatz und Fr. 30'000.– Genugtuung, je nebst 5 % Zins ab 30. März 2014, für die von diesem zugefügten Verletzungsfolgen, resp. der sich daraus ergebenden immateriellen Unbill (Urk. 54/2). Der Privatkläger E._____ verlangte dagegen mindestens Fr. 1'615.50 Schadenersatz und Fr. 10'000.– Genugtuung, jeweils nebst 5 % Zins seit 30. März 2014 (Urk. 54/2 und 55/2).

2. Die Vorinstanz setzte die Genugtuung für D._____ indessen auf Fr. 6'000.– und diejenige für E._____ auf Fr. 2'000.– fest, je zuzüglich 5 % Zins seit 30. März

2014. Die Genugtuungsforderungen sowie die Schadenersatzforderungen der Privatkläger verwies sie im Übrigen Umfang auf den Zivilweg (Urk. 80 S. 197, 200-201, 209). Der Beschuldigte liess für den Fall der Bestätigung seiner vo- rinstanzlichen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der beiden Privatkläger D._____E._____ beantragen, deren Zivilforderungen seien abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 140 S. 2 und 31). Weiter sei zu berücksichtigen, dass N._____ im separaten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich bereits rechtskräftig zur Bezahlung von Genugtuungs- summen von Fr. 4'200.– an D._____ und Fr. 1'500.– an E._____ verpflichtet wur- de. Sofern das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt bestätigt würde, erhielte der Privatkläger D._____ insgesamt Fr. 10'200.– und der Privatkläger E._____ Fr. 3'500.– (a.a.O. S. 31).

3. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO kann vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 194 und 198 f.), um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Zu betonen bleibt die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ih- res Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionspro- zess (Lieber in: ZH StPO Komm., a.a.O., Art. 122 N 4 ff.; Dolge in: BSK StPO, a.a.O., Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zu-

- 58 - sprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrück- lich festgehalten wird (Dolge in: BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). Einzig zu ergänzen bleibt die Rechtsprechung zur ermessensweisen Festsetzung der Genugtuung im Ein- zelfall. Massgebend ist das subjektive Empfinden des Geschädigten und die kon- krete immaterielle Unbill, welche er durch das schädigende Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2. m. H.; 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3. [nicht publ. in BGE 141 IV 97]). Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren auch hinsichtlich der Zivilforderungen das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist, wenn – wie vorliegend – nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil angefochten hat. Des weiteren ist auf die Haftung mehrerer hinzuweisen: So haften mehrere Per- sonen, die den Schaden gemeinsam und gleich massgeblich verursacht haben, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zum Er- satz dieses Schadens (Art. 50 Abs. 1 und 2 OR). 4.1. Die Vorinstanz begründet überzeugend, dass mit den vom Privatkläger D._____ eingereichten Urkunden (Urk. 55/4) nicht hinreichend festgestellt werden könne, ob es sich bei den geltend gemachten Beträgen für den Schadenersatz um solche Kosten handelt, welche im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten begangenen Körperverletzung entstanden sind. Sie verneint gestützt auf diese Beweislage den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs und verweist daher die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg (Urk. 80 S. 196 f.). Das ist zu- treffend, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist. 4.2. Es ist auch betreffend die Schadenersatzforderung des Privatklägers E._____ auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche die Schadenersatzforderung zufolge fehlenden Nachweises des natürlichen Kausalzusammenhangs und ungenügender Substanzierung auf den Zivilweg verweist (Urk. 80 S. 200 f.). Auch dieser Entscheid ist ohne weitere

- 59 - Ausführungen zu bestätigen, zumal er von der Privatklägerschaft nicht angefoch- ten wurde und ihr nicht mehr zugesprochen werden kann, als sie verlangt. 5.1. Ausgangspunkt für die Bemessung der Genugtuung für den Privatkläger D._____ sind nicht nur, wie das die Vorinstanz richtig darlegte, die konkreten Ver- letzungsfolgen, sondern namentlich das Verschulden des Beschuldigten, welches im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung sehr schwer wiegt. Mass- gebend sind weiter das geschaffene Risiko für eine spätere Netzhautablösung am linken Auge und die bleibenden Folgen, welche die Verletzungen der Augenhöhle nach sich ziehen. So rechtfertigt bereits der Umstand, dass von einer bleibenden Beeinträchtigung in Form von Doppelbilderwahrnehmungen auszugehen ist, die Zusprechung einer Genugtuung. Auch die konkreten Auswirkungen der Verlet- zungsfolgen beim Privatkläger D._____ sind von der Vorinstanz zutreffend darge- legt worden (Urk. 80 S. 199), worauf verwiesen werden kann, ebenso wie auf die vorstehende Ziffer II.D.1.4.6.1 und II.D.1.4.6.2). Dem Privatkläger D._____ ist auch kein die Haftung des Beschuldigten ausschliessendes oder massgeblich herabsetzendes Selbst- oder Mitverschulden anzulasten, da der tätliche Angriff in keinem Verhältnis zum verbalen Protest des Beschuldigten gegen die von ihm aus betrachtet unverhältnismässige Verweisung aus dem Club resp. die Weige- rung der Sicherheitsleute, ihn zwecks Abholung seiner Sachen nochmals in den Club zu lassen, steht. Der Privatkläger D._____ reagierte denn auch noch auf die ersten beiden Ohrfeigen des ihn auf serbisch beleidigenden Beschuldigten ledig- lich ebenfalls mit verbalen Injurien (Urk. Dossier 4/1 S. 8 f.; 4/5/1 S. 2; 4/5/2 S. 4 f.; 4/5/3 S. 2; 4/5/4 S. 4), was ihm nicht vorzuwerfen ist. In Würdigung der ge- samten Umstände und namentlich der erheblichen Verletzungsfolgen, die nahe bei solchen einer schweren Körperverletzung liegen, erscheint die von der Vo- rinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 6'000.– für die vom Privatkläger D._____ erlittene immaterielle Unbill als eher tief bemessen, jedoch verlangt der Privatkläger selber im Berufungsverfahren nicht mehr eine höhere Genugtuung und verzichtet auf die Anfechtung der Verweisung des Mehrbetrages auf den Zi- vilweg. Da die Zivilforderungen der Dispositionsmaxime unterliegen und dem Pri- vatkläger 4 nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden kann, als er ver- langt, ist die Berufungskammer an die nicht angefochtene Höhe der Genugtuung

- 60 - gebunden. Wie die Verteidigung zutreffend bemerkte (Urk. 140 S. 31), ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass der Mitbeschuldigte N._____ bereits rechtskräftig verpflich- tet wurde, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 336.65 sowie Fr. 4'200.– Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zins ab 30. März 2014, aus demselben Lebenssachverhalt heraus zu bezahlen und im Mehrbetrag seine Zivilforderungen gegenüber N._____ rechtskräftig abgewiesen wurden (Urk. 101/42, Urteil S. 5 Ziff. 7). Obwohl das Urteil gegen N._____ knapp ein halbes Jahr vor dem vo- rinstanzlichen Urteil gegen den Beschuldigten gefällt worden war, hat die Vo- rinstanz diesen Umstand scheinbar nicht berücksichtigt, schweigt sie sich doch hierüber aus. Da die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 6'000.–, angesichts des als sehr schwer zu qualifizierenden Verschuldens des Beschuldigten sowie des Ausmasses der von D._____ erlittenen immateriellen Unbill, als eher tief bemessen erscheint, ist – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 140 S. 31) – davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Genugtuung unter Berücksichtigung der von N._____ zu bezahlenden Genugtuungssumme von Fr. 4'200.– festgelegt hat, was sich vorliegend auch als angemessen erweist. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung zu ver- pflichten, dem Privatkläger D._____ Fr. 6'000.– Genugtuung nebst 5 % Zins ab

30. März 2014 zu bezahlen. Im restlichen Umfang ist die Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.2. Auch was die Genugtuungsforderung des Privatklägers E._____ betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 201 f.). Auch hier ist beim Verschulden anzusetzen, das sehr schwer wiegt. Im Unterschied zum Privatkläger D._____ sind jedoch die Folgen der Kör- perverletzung um ein Mehrfaches weniger schwerwiegend und erlitt der Privatklä- ger E._____ vollständig ausheilende und nicht gravierende Verletzungen, na- mentlich eine Distorsion des linken Handgelenkes sowie Weichteilquetschungen am Kopf, der Brustwirbelsäule und der linken Hand (siehe hierzu auch Ziffer II.D.1.4.6.2). Die Verletzungen hatten keine längere ärztliche Behandlung nötig gemacht. So hält der ärztliche Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universi- tätsspitals Zürich vom 24. November 2014 eine Untersuchung vom 30. März 2014

- 61 - und eine letzte klinische Konsultation vom 5. August 2014 fest und weist darauf hin, dass aufgrund der Angabe von unspezifischen Handgelenksbeschwerden ei- ne MRI-Untersuchung veranlasst wurde, was jedoch keine nachweisbaren Patho- logien ergab (Urk. Dossier 4/9/32). Ausserdem hielt der Rechtsvertreter der Pri- vatkläger bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz fest, dass die Behandlung abgeschlossen und E._____ beschwerdefrei sei (Urk. 54/2 S. 2). Von dieser Feststellung ist auszugehen, nachdem der Privatkläger 5 auf die Fristan- setzung zur Bezeichnung der ihn behandelnden Ärzte nicht reagierte. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger E._____ einzig seinem Bruder, der völlig un- angemessen körperlich attackiert worden war, zu Hilfe kommen wollte und da- raufhin selbst Opfer von Faustschlägen und Tritten wurde, sowie dem Ausmass des Verschuldens erscheint es angemessen und ausreichend, den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 1'000.– zu verpflichten; dies wiederum unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Mitbeschuldigte N._____ bereits rechtskräftig zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.–, zuzüglich 5 % Zins ab 30. März 2014 an den Privatkläger E._____ verpflichtet wurde. Im restlichen Umfang ist die Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. DNA Probe Der Beschuldigte verlangt berufungsweise als Folge seines Antrages auf Frei- spruch die Vernichtung der von ihm erstellten DNA-Proben (Urk. 83 S. 2 und 140 S. 32). Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs bezüglich der einfachen Körperverletzung und der Strafe von mehr als einem Jahr Frei- heitsentzug, bedingt aufgeschoben mit zwei Jahren Probezeit, kann hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Erstellung und Aufbewahrung von DNA-Profilen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 204). Der Antrag des Beschuldigten auf Vernich- tung der Proben ist gestützt auf den Ausgang dieses Verfahrens abzuweisen.

- 62 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: ZH StPO Komm., N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freige- sprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt je- denfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2; Riklin, OFK- StPO, 2. A., Zürich 2014, N 2 zu Art. 426; Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 3 zu Art. 426).

- 63 - 1.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten unter Hinweis darauf, die er- folgten Freisprüche wögen in etwa gleich viel die ergangenen Schuldsprüche, die Hälfte der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und nahm für die Kosten der amtlichen Verteidigung Rückgriff auf den Beschul- digten (Urk. 80 S. 206 und S. 210 [Dispositivziffer 14 und 15]). Sie nahm hingegen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 ohne Rück- griff auf den Beschuldigten, mithin definitiv, auf die Gerichtskasse und merkte vor, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger 2 und 3 keine Entschädi- gung verlangt hatte (Urk. 80 S. 206 f. und S. 211 [Dispositivziffer 16 und 18]). Schliesslich verpflichtete sie den Beschuldigten nach Prüfung der Honorarrech- nung auf Angemessenheit und Notwendigkeit, dem Rechtsvertreter der Privatklä- ger 4 und 5, welcher nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt war, eine Prozessentschädigung von Fr. 6'127.65 zu bezahlen (Urk. 80 S. 206 f. und S. 211 [Dispositivziffer 17] sowie Urk. 79 [Berichtigung]). 1.3. Das Kostendispositiv der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten nur hinsicht- lich der Kostenauflage (Dispositiv Ziffern 14 und 15) einzig bedingt durch seinen Antrag auf Freispruch bestritten, was er im Übrigen nicht substanziert begründet (Urk. 83 S. 1; Urk. 140 S. 36). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass weder die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen noch diejenigen der Rechtsvertretungen der Privatkläger angefochten wurden, so dass nur die Kostenauflage, der Rückgriff und die Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatkläger 4 und 5 neu ins Urteil aufzunehmen sind. 1.4. Der Anklagekomplex der Körperverletzungen im Zuge der Auseinanderset- zung vor dem Club M._____ (Anklageziffer 2) lässt sich unter rechtlichen Ge- sichtspunkten problemlos von den übrigen Anklagesachverhalten unterscheiden. Es ergibt sich bereits aus dem Aktenumfang, dass die Untersuchung betreffend die Vorwürfe, in welchen ein Freispruch erfolgt und die zwei Bundesordner füllt, einen grösseren Untersuchungsanteil ausmachte als die Untersuchung hinsicht- lich der Schuldsprüche, deren Ergebnisse in einem Bundesordner Platz fanden. Andererseits erforderten die Körperverletzungsdelikte umfangreichere Abklärun- gen in medizinischer Hinsicht. Insgesamt erscheint es somit angemessen, die

- 64 - verursachten Kosten dem Beschuldigten, der verurteilt wurde, zu einem Drittel aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist auch eine Nachforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung beim Beschuldigten auf einen Drittel begrenzt. 1.5. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt wird, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. und 2.4. sowie Riklin, OFK-StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 433). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5). 1.6. Vorliegend ist einzig noch über die Kostentragung der Rechtsvertretung der Privatkläger 4 und 5 D._____ und E._____ zu entscheiden (siehe vorstehende Ziffer 1.3.), welche mit ihrer Strafklage vollumfänglich und mit ihren Zivilforderun- gen weitgehend obsiegen. Zudem ist bezüglich des Genugtuungsentscheides da- rauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Ermessensentscheid des Gerichts handelt, so dass die Höhe der festgesetzten Genugtuung für den Kostenentscheid nicht tel quel präjudizierend ist. Die Vorinstanz hat im Übrigen zu Recht die Hono- rarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ im Betrage von Fr. 6'127.65 nach entsprechender Berichtigung gänzlich als dem notwendigen Aufwand an- gemessen beurteilt (Urk. 80 S. 206 und Urk. 79), weshalb darauf verwiesen wer- den kann. Entsprechend ist der Beschuldigte in Bestätigung der berichtigten Dis- positivziffern 13 und 17 der Vorinstanz zu verpflichten, den Privatklägern 4 und 5 für die anwaltlichen Bemühungen ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur.

- 65 - X3._____, Fr. 6'127.65 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom

15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 2.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen hinsichtlich Anklageziffer 2 (Dossier 4) vollständig. Bezüglich der Anklagepunkte 1.3. (Dossier 1; mehrfache Drohungen) sowie 1.1. Abs. 1 und 1.2. (Dossier 1; mehrfache Tätlichkeiten) ob- siegt er dagegen. Die Staatsanwaltschaft, die ihre Berufung schon früh im Verfah- ren zurückzog und daher nur geringe Kosten verursachte, sowie die Privatkläge- rin 1 A._____, welche ihre Berufung gegen den Freispruch betreffend den Verge- waltigungsvorwurf erst spät zurückzog, gelten infolge ihres Rückzugs als unterlie- gende Parteien. Da die Berufung der Privatklägerin 1 wenig Aufwand verursachte und so rechtzeitig zurückgezogen wurde, dass sie sich auf die Vorbereitung der Urteilsredaktion noch nicht auszuwirken vermochte, rechtfertigt es sich aufgrund

- 66 - der gesamten Umstände, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen für das Gutachten und die medizinischen Befun- de, die von Amtes wegen erhoben wurden und von keiner Partei veranlasst wa- ren, zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung zu- nächst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter dem Vorbehalt der Rückfor- derung im Umfang der Hälfte (ohne Dolmetscherkosten; Urk. 139). Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 14'424.35 (inkl. Barauslagen, MwSt. sowie Dolmetscherkos- ten von Fr. 75.–; Urk. 139) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich ange- sichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insgesamt mit gerundet Fr. 14'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. 2.5. a) Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragt für das Beru- fungsverfahren die Ausrichtung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'516.70. Der geltend gemachte Aufwand sowie der geltend gemachte Stundenansatz er- scheinen angemessen, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg- und Nachbereitungszeit) im Umfang von 4 Stunden noch nicht berücksich- tigt wurde, so dass die Vertreterin der Privatklägerin 1 mit gerundet Fr. 6'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Rechtsbeistand der Privatkläger 2 und 3 verzichtete, wie vor Vorinstanz, auf eine Entschädigung für seine anwaltlichen Bemühungen (Urk. 137).

c) Der Rechtsvertreter der Privatkläger 4 und 5 reichte mit Eingabe vom

11. September 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 135). Er machte im Berufungs- verfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 2'546.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und ent- spricht den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschuldigten hinsichtlich seiner Berufung gegen den Schuld-

- 67 - spruch betreffend die einfache Körperverletzung und die Zusprechung von Scha- denersatz resp. Genugtuung ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklä- gern 4 und 5 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'546.20 gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ zu bezahlen, weil er durch seine Berufung den Aufwand dieser Rechtsvertretung alleine verursacht hat. 2.6.1. Der Beschuldigte liess den Antrag stellen, es sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung zuzusprechen. Der von ihm erduldete Frei- heitsentzug von 14 Monaten stelle zweifellos eine schwere Verletzung seiner per- sönlichen Verhältnisse dar, zumal sich auch der Tatverdacht bezüglich sämtlicher Sexualdelikte verflüchtigt habe und nur noch die Tatbestände der Drohung, der einfachen Körperverletzung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Tätlichkeiten stehen geblieben seien, wofür die 431 Tage andauernde Inhaftie- rung zweifellos als unangemessen betrachtet werden müsse. Im Übrigen habe er zwei Tage vor seiner Verhaftung eine Festanstellung antreten können, bei wel- cher er rund Fr. 4'800.– brutto verdient hätte, wobei er diese Stelle zufolge seiner Inhaftierung verlor. Art. 429 StPO gelange auch bei einem Teilfreispruch zur An- wendung. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich bei kürzeren Freiheitsentzügen eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen erweise und bei einer längeren Haftdauer der Tagessatz in der Regel zu senken sei, erweise sich vorliegend ein Ansatz von Fr. 150.– als den Verhältnissen an- gemessen. Die tatsächliche Bezifferung werde jedoch in das Ermessen des Ge- richtes gestellt (Urk. 140 S. 32 ff.). 2.6.2. Dem ist zu entgegnen, dass der Ausgleich von Untersuchungs- und Sicher- heitshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie als Realer- satz erfolgen soll. Die erlittene Haftdauer ist dabei primär auf Freiheitsstrafen an- zurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstra- fen oder Bussen. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte, als auch bedingte Stra- fen, wobei weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich ist. Erst wenn eine An- rechnung an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich subsidiär die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3.3, BGE 135 IV

- 68 - 126 E. 1.3. und Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5; je mit Hinweisen). Entsprechend ist dem Beschuldigten keine Entschädi- gung für die von ihm bereits erstandenen 431 Hafttage zuzusprechen, sondern es sind ihm Letztere – wie bereits vorstehend in Ziffer V.4.7. erwähnt – an die auszu- fällende bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten anzurechnen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin A._____ wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 7. De- zember 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freisprüche), 2 alinea 3 (Ver- gehen gegen das Waffengesetz), 6 und 7 (Zivilforderungen der Privatklä- ger 1-3), 11 und 12 (beschlagnahmte Gegenstände), 13 (Kostenfestsetzung) sowie 16 und 18 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 69 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte F._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger D._____ und E._____.

2. Der Beschuldigte F._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Privatklägerin A._____.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 431 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) und 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– Geldstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte F._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. März 2014 als Genugtuung zu bezah- len. Die Genugtuungsforderung wird im übrigen Umfang und das Schaden- ersatzbegehren des Privatklägers D._____ wird im vollständigen Umfang auf den Zivilweg verwiesen.

6. Der Beschuldigte F._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. März 2014 als Genugtuung zu bezah- len. Die Genugtuungsforderung wird im übrigen Umfang und das Schaden- ersatzbegehren des Privatklägers D._____ wird im vollständigen Umfang auf den Zivilweg verwiesen.

7. Der Antrag des Beschuldigten auf Vernichtung der erhobenen DNA-Probe FOTO/DNA-PCN: … und DACTY-PCN: … wird abgewiesen.

- 70 - 8.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens bestehend aus: Fr. 3'000.– Gerichtsgebühr erste Instanz; Fr. 6'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 263.80 Kosten Vorverfahren (Gutachten); Fr. 627.– übrige Auslagen Vorverfahren; Fr. 75.– Entschädigung Zeuge. werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. 8.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstin- stanzliche Verfahren (bestehend in Fr. 47'532.90) werden auf die Gerichts- kasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten im Umfang von einem Drittel. 9.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 75.– Dolmetscher- Fr. 14'500.– kosten); Fr. 6'500.– unentgeltliche Vertretung RA'in X1._____ (PK'in 1); Fr. 1'495.90 Gutachten IRM; Fr. 700.– medizinische Befunde. 9.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstwei- len aus der Gerichtskasse bezahlt, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte (ohne Dolmetscherkosten). Die Kosten für das Gutachten und die medizinischen Befunde werden defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen. 9.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1-3 werden defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 71 -

10. Der Beschuldigte F._____ wird verpflichtet, den Privatklägern D._____ und E._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'127.65 und für das Berufungsverfah- ren eine solche von Fr. 2'546.50 zu bezahlen.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger B._____ und C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 als ge- setzliche Vertreterin der Privatkläger 2 und 3; − die Rechtsvertretung der Privatkläger D._____ und E._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger 4 und 5; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger B._____ und C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 als ge- setzliche Vertreterin der Privatkläger 2 und 3; − die Rechtsvertretung der Privatkläger D._____ und E._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger 4 und 5; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend die vorinstanzlichen Dispositivziffern 11 und 12 [Beschlagnahmungen]); − das Migrationsamt des Kantons Zürich;

- 72 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. September 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec

- 73 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.