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6B 403/2021

Bundesgericht · 2021-07-23 · Deutsch CH
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Wiederherstellung des Hauptverhandlungstermins, Abschreibung des Strafverfahrens zufolge Rückzug der Einsprache; Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. April 2021 (Poststempel) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2021 ein.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. April 2021 Frist bis zum 26. April 2021, die mehrmals verlängert wurde, sowie mit Verfügung vom 21. Juni 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 5. Juli 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist [und bis heute] nicht ein, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 23.07.2021 6B 403/2021 (6B_403/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 23.07.2021 6B 403/2021 (6B_403/2021) Tribunale federale I Corte di diritto penale 23.07.2021 6B 403/2021 (6B_403/2021)

Wiederherstellung des Hauptverhandlungstermins, Abschreibung des Strafverfahrens zufolge Rückzug der Einsprache; Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_403/2021 Urteil vom 23. Juli 2021 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Held. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Wiederherstellung des Hauptverhandlungstermins, Abschreibung des Strafverfahrens zufolge Rückzug der Einsprache; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2021 (SW.2020.143, SW.2020.144). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. April 2021 (Poststempel) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2021 ein. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. April 2021 Frist bis zum 26. April 2021, die mehrmals verlängert wurde, sowie mit Verfügung vom 21. Juni 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 5. Juli 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist [und bis heute] nicht ein, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Juli 2021 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Der Gerichtsschreiber: Held