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6B_350/2022

Fahrlässige schwere Körperverletzung; Rückzug,

Bundesgericht · 2022-06-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

E. 2 B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fahrlässige schwere Körperverletzung; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Dezember 2021 (SB210113-O/U/as-cs).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2022 zurückgezogen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdegegner bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_350/2022

Verfügung vom 30. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fahrlässige schwere Körperverletzung; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Dezember 2021 (SB210113-O/U/as-cs).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2022 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdegegner bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier.

Lausanne, 30. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Andres