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6B 331/2016

Bundesgericht · 2016-04-11 · Deutsch CH
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Strafbefehl (Beschimpfung), Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Verspätung | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Bern trat am 11. März 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Da die Vorinstanz mangels einer tauglichen Begründung auf das Rechtsmittel nicht eintrat, kann sich das Bundesgericht nur mit den Begründungsanforderungen vor Vorinstanz bzw. der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllt hat. Dazu äussert er sich indessen vor Bundesgericht nicht. Seine pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, er habe im Kanton "eine begründete Beschwerde" eingereicht (S. 1), ist ungenügend. Im Übrigen beschränkt er sich auf Ausführungen zur Sache, die nicht Gegenstand des kantonalen Entscheids war. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 11.04.2016 6B 331/2016 (6B_331/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 11.04.2016 6B 331/2016 (6B_331/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 11.04.2016 6B 331/2016 (6B_331/2016)

Strafbefehl (Beschimpfung), Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Verspätung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_331/2016 Urteil vom 11. April 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Strafbefehl (Beschimpfung), Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Verspätung, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. März 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 11. März 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Da die Vorinstanz mangels einer tauglichen Begründung auf das Rechtsmittel nicht eintrat, kann sich das Bundesgericht nur mit den Begründungsanforderungen vor Vorinstanz bzw. der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllt hat. Dazu äussert er sich indessen vor Bundesgericht nicht. Seine pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, er habe im Kanton "eine begründete Beschwerde" eingereicht (S. 1), ist ungenügend. Im Übrigen beschränkt er sich auf Ausführungen zur Sache, die nicht Gegenstand des kantonalen Entscheids war. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. April 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn