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6B_323/2024

Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung; Landesverweisung,

Bundesgericht · 2026-03-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ unter anderem vor, im Zeitraum vom 22. bis 28. September 2020 die damals 18-jährige B.________ in ihrem Studio vier- bis fünfmal sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben. Beim ersten Mal sei er ihr plötzlich nähergekommen und habe sie zunächst gegen ihren Willen geküsst und am ganzen Körper bzw. an den Brüsten und im Intimbereich berührt. Nachdem sie ihn weggestossen und aufgefordert habe, zu gehen, habe er ihr gesagt, er würde ihrem Ex-Freund, ihren Eltern und ihrer Schwester sagen, sie seien ein Paar. Er würde ihrem Chef Lügen über sie erzählen, um sie schlecht zu machen, damit sie ihre Lehre nicht beenden könne. Anschliessend habe er ihr die Kleider ausgezogen und ihr gesagt, sie könne jetzt nicht gehen. Aus Angst, er könnte seine Drohung wahrmachen, habe sie schliesslich gemacht, was er von ihr verlangt habe. Er habe sie an der Vagina geleckt und anschliessend vaginal penetriert. Bei sämtlichen weiteren Vorfällen sei es zu sexuellen Handlungen und zum Geschlechtsverkehr gekommen, obwohl B.________ jeweils "Nein" gesagt habe. Sie habe Angst vor ihm gehabt und davor, dass er ihr Leben kaputt machen könnte, weshalb sie die Handlungen über sich habe ergehen lassen.

B.

B.a. Mit Urteil vom 22. Februar 2023 sprach das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Leuk A.________ von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Nötigung frei. Bezüglich der Anklagepunkte des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Beschimpfung wurde das Verfahren eingestellt. Das Kreisgericht verurteilte A.________ wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 3. bis zum 16. Oktober 2020. Die Zivilforderung von B.________ wurde abgewiesen.

B.b. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und von B.________ sprach das Kantonsgericht Wallis A.________ mit Urteil vom 23. Februar 2024 bzw. 7. März 2024 wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung schuldig. Die erstinstanzlichen Einstellungen wurden bestätigt. A.________ wurde, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 14 Tagen, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben wurde, und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- verurteilt. Das Kantonsgericht verwies A.________ für 5 Jahre des Landes. Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung an B.________ von Fr. 10'000 (zzgl. 5 % Zins seit 1. Oktober 2020). Im weitergehenden Betrag wurde deren Genugtuungsbegehren abgewiesen und das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, er sei in Abänderung der Ziffer 2 des Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 23. Februar 2024 von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ziffern 4-14 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben bzw. abzuändern. Sämtliche kantonale Verfahrenskosten seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen. A.________ seien Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 7'000.-- und Fr. 2'150.-- zuzusprechen.

A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung und sinngemäss auch gegen denjenigen wegen sexueller Nötigung.

E. 1.1 Er moniert, die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe sich das Vertrauen der Beschwerdegegnerin 2 erschlichen, obwohl in der Anklage nicht ausgeführt werde, inwiefern und mit welchem konkreten Verhalten er das getan haben solle. Indem die Vorinstanz dennoch darauf abstelle, verletze sie Art. 350 StPO . Die Vorinstanz verfalle zudem in Willkür, wenn sie davon ausgehe, die Beschwerdegegnerin 2 habe geografisch weit von ihrer Familie entfernt gewohnt, obwohl die Entfernung zur Schwester nur 40 bzw. zum Neffen 60 km betragen habe. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz begründe nicht hinreichend, inwiefern eine soziale und körperliche Dominanz seinerseits vorgelegen habe.

E. 1.2.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

E. 1.2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann ( BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf ( BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2).

E. 1.2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen ( BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann ( BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).

E. 1.3 Den Rügen des Beschwerdeführers ist kein Erfolg beschieden.

E. 1.3.1 Die Vorinstanz setzt sich insbesondere mit den aufgrund der vorhandenen Chat-Nachrichten gut dokumentierten Drohungen des Beschwerdeführers auseinander und legt dar, dass diese in krassem Widerspruch zu seiner positiven Selbstdarstellungen stünden. Die Nachrichten belegten ein "herrisches, besitzergreifendes und beleidigendes Verhalten". Die Vorinstanz verweist weiter auf das junge Alter der Beschwerdegegnerin 2, die im Tatzeitpunkt knapp 18 Jahre alt gewesen sei, und den deutlichen Altersunterschied zum damals 36-jährigen Beschwerdeführer. Sie berücksichtigt weiter, dass die Beschwerdegegnerin 2 erst Anfang August 2020 ihre Lehre im Hotel aufgenommen habe, in dem der Beschwerdeführer bereits als Koch und Pizzaiolo gearbeitet habe. Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage, in der der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 gedroht haben soll, sie am Arbeitsplatz schlecht zu machen, davon ausgeht, er sei ihr abgesehen von der körperlichen Überlegenheit auch sozial überlegen bzw. er sei dominant gewesen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

E. 1.3.2 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin 2 habe "alleine und von ihrer Ursprungsfamilie getrennt und geografisch entfernt" gewohnt. Sie verkennt nicht, dass ihr Neffe in U.________ und ihre Schwester in V.________ gewohnt hätten. Darin liegt keine Willkür.

E. 1.3.3 Auch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht zu erkennen. Die Anklageschrift umschreibt hinreichend genau, welcher konkreter Handlungen der Beschwerdeführer beschuldigt und wie das Verhalten rechtlich qualifiziert wird. So wird explizit ausgeführt, die Beschwerdegegnerin 2 sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer "als Kollege zu ihr käme, um sie zu unterstützen, da sie sich kurz zuvor von ihrem damaligen Freund getrennt hatte" (Anklageschrift S. 2). Er sei ihr dann jedoch "plötzlich immer näher" gekommen. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich das Vertrauen der Beschwerdegegnerin 2 erschlichen, "indem er sie nach der Trennung von ihrem Freund unterstützte und aufmunterte" (angefochtener Entscheid S. 36), bewegt sie sich innerhalb des angeklagten Sachverhalts.

E. 2.1 Gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht die Tatvariante des "unter psychischen Druck"-Setzens und wende damit Art. 190 StGB falsch an. So soll er den Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 dadurch gebrochen haben, dass er ihr gedroht habe, sie bei ihrer Familie und ihrem Chef zu kompromittieren. Die Drohung, nahestehenden Personen zu erzählen, "was die Beschwerdegegnerin 2 für eine sei", oder dem Chef Lügen über sie zu erzählen, würde die besondere Intensität des psychischen Drucks im Sinne des Tatbestands nicht erreichen. Zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 habe kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Vielmehr hätten sie getrennt gewohnt und er sei ihr auch bei der gemeinsamen Arbeit im Hotel C.________ nicht übergeordnet gewesen.

E. 2.2.1 Eine Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die sexuellen Nötigungstatbestände von aArt. 189 StGB und aArt. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2; 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3).

E. 2.2.2 Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch aArt. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet ( BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein ( BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.4; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen ( BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. aStGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren ( BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.4; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen ( BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (zum Ganzen: Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 2.2.3 Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung ( BGE 148 IV 234 E. 3.4; 87 IV 66 E. 3; Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.6; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; je mit Hinweisen).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat in Kauf genommen ( BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 9 E. 4.1, 222 E. 5.3; Urteil 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen ( BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 4.5, 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5; 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.5). Im Fall von sexueller Nötigung ist das subjektive Element gegeben, wenn das Opfer eindeutige und für den Täter erkennbare Zeichen seines Widerstands zeigt, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen etwa auch weinen, bitten, in Ruhe gelassen zu werden, zurückweisen von Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fallen ( BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 4.3.3).

E. 2.2.4 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist ( BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat ( BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.6; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2).

E. 2.3 Die vorinstanzliche Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Tatzeitpunkt psychisch angeschlagen gewesen sei. Dies habe er ausgenutzt. Ihm sei bekannt gewesen, dass sie sich kürzlich von ihrem Freund getrennt habe und daher "ein in Liebesbeziehungen verletzlicher Mensch" gewesen sei. Indem er die Beschwerdegegnerin 2 nach ihrer Trennung unterstützt und aufgemuntert habe, habe er sich deren Vertrauen erschlichen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 als junge Erwachsene alleine und von ihrer Ursprungsfamilie, die für sie einen hohen Stellenwert gehabt habe, getrennt und entfernt gelebt habe. Auch habe sie erst kurz zuvor die neue Lehrstelle im Hotel angetreten, in dem auch der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, und sei somit am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn gestanden, was der Beschwerdeführer ebenfalls gewusst habe. Die Würdigung seines Verhaltens habe vor diesem Hintergrund zu erfolgen.

Als der Beschwerdeführer am 22. September 2020 zum ersten Mal "unbegleitet" im Studio der Beschwerdegegnerin 2 gewesen und ihr plötzlich näher gekommen sei, habe er den Überraschungseffekt und eine gewisse Naivität ihrerseits ausgenutzt. Sie habe nicht mit sexuellen Handlungen gerechnet und habe sich ihm unvermittelt ausgeliefert gesehen. Der Beschwerdeführer habe insofern psychischen Druck ausgeübt, als er sich über die wiederholte verbal und körperlich ausgedrückte Ablehnung der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt habe. Sie habe ihm insbesondere "Nein" gesagt oder versucht, ihn wegzustossen. Beides habe der Beschwerdeführer ignoriert. In dieser Situation habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht gewusst, wie sie sich über ihre verbalen und körperlichen Abwehrhandlungen hinaus gegen die sexuellen Übergriffe, in die sich der Beschwerdeführer "regelrecht hineingesteigert" habe, hätte zur Wehr setzen sollen.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer ihr mit der Drohung, sie namentlich bei ihrer Familie und ihrem Chef zu kompromittieren, ein Übel in Aussicht gestellt bzw. eine Zwangslage geschaffen habe, die objektiv geeignet gewesen sei, die Beschwerdegegnerin 2 in einen Angstzustand zu versetzen, der ihr eine weitergehende körperliche Gegenwehr verunmöglicht habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe denn auch Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt, weil er aggressiv mit ihr gesprochen bzw. ihr gedroht habe. Der Beschwerdeführer habe eine psychische Drucksituation aufgebaut, mit der er den ursprünglichen Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 zu brechen vermocht habe. Diese Situation sei - insbesondere auch angesichts ihres jungen Alters und sexuellen Unerfahrenheit sowie des Altersunterschieds - durch die soziale und körperliche Dominanz des Beschwerdeführers noch verstärkt worden.

Dass die Vorinstanz angesichts der festgestellten Umstände davon ausgeht, die Situation im Tatzeitpunkt sei in ihrer Gesamtheit geeignet gewesen, eine psychische Zwangssituation zu schaffen, aufgrund derer für die Beschwerdegegnerin 2 vorübergehend keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr bestanden hätten, ist nicht zu beanstanden. Gegen die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung im Hinblick auf die Tat vom 22. September 2020 verstösst nicht gegen Bundesrecht.

E. 2.4 Betreffend die weiteren Schuldsprüche bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was über das bereits Gesagte hinausginge, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

E. 3 Zur Landesverweisung macht der Beschwerdeführer schliesslich einzig geltend, er sei portugiesischer Staatsangehöriger, weshalb er sich auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen könne. Die Vorinstanz habe die Landesverweisung zu Unrecht nach Art. 66a StGB geprüft und einen Härtefall verneint. Weil er Bürger der Europäischen Union sei, beurteile sich seine Landesverweisung ausschliesslich nach dem FZA.

Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Er bringt nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich bereits vor Vorinstanz auf das FZA berufen hätte. Ebenso wenig rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer macht lediglich abstrakte Ausführungen zum Verhältnis von Art. 66a StGB zu Art. 5 Anhang 1 FZA , ohne darzulegen, inwiefern das FZA vorliegend einer Landesverweisung entgegenstünde. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 4 Die weiteren Begehren des Beschwerdeführers basieren auf den beantragten Freisprüchen, die nicht erfolgen, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_323/2024

Urteil vom 11. März 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiber Ranzoni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung; Landesverweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 23. Februar 2024 (P1 23 52).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ unter anderem vor, im Zeitraum vom 22. bis 28. September 2020 die damals 18-jährige B.________ in ihrem Studio vier- bis fünfmal sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben. Beim ersten Mal sei er ihr plötzlich nähergekommen und habe sie zunächst gegen ihren Willen geküsst und am ganzen Körper bzw. an den Brüsten und im Intimbereich berührt. Nachdem sie ihn weggestossen und aufgefordert habe, zu gehen, habe er ihr gesagt, er würde ihrem Ex-Freund, ihren Eltern und ihrer Schwester sagen, sie seien ein Paar. Er würde ihrem Chef Lügen über sie erzählen, um sie schlecht zu machen, damit sie ihre Lehre nicht beenden könne. Anschliessend habe er ihr die Kleider ausgezogen und ihr gesagt, sie könne jetzt nicht gehen. Aus Angst, er könnte seine Drohung wahrmachen, habe sie schliesslich gemacht, was er von ihr verlangt habe. Er habe sie an der Vagina geleckt und anschliessend vaginal penetriert. Bei sämtlichen weiteren Vorfällen sei es zu sexuellen Handlungen und zum Geschlechtsverkehr gekommen, obwohl B.________ jeweils "Nein" gesagt habe. Sie habe Angst vor ihm gehabt und davor, dass er ihr Leben kaputt machen könnte, weshalb sie die Handlungen über sich habe ergehen lassen.

B.

B.a. Mit Urteil vom 22. Februar 2023 sprach das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Leuk A.________ von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Nötigung frei. Bezüglich der Anklagepunkte des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Beschimpfung wurde das Verfahren eingestellt. Das Kreisgericht verurteilte A.________ wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 3. bis zum 16. Oktober 2020. Die Zivilforderung von B.________ wurde abgewiesen.

B.b. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und von B.________ sprach das Kantonsgericht Wallis A.________ mit Urteil vom 23. Februar 2024 bzw. 7. März 2024 wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung schuldig. Die erstinstanzlichen Einstellungen wurden bestätigt. A.________ wurde, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 14 Tagen, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben wurde, und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- verurteilt. Das Kantonsgericht verwies A.________ für 5 Jahre des Landes. Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung an B.________ von Fr. 10'000 (zzgl. 5 % Zins seit 1. Oktober 2020). Im weitergehenden Betrag wurde deren Genugtuungsbegehren abgewiesen und das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, er sei in Abänderung der Ziffer 2 des Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 23. Februar 2024 von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ziffern 4-14 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben bzw. abzuändern. Sämtliche kantonale Verfahrenskosten seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen. A.________ seien Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 7'000.-- und Fr. 2'150.-- zuzusprechen.

A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung und sinngemäss auch gegen denjenigen wegen sexueller Nötigung.

1.1. Er moniert, die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe sich das Vertrauen der Beschwerdegegnerin 2 erschlichen, obwohl in der Anklage nicht ausgeführt werde, inwiefern und mit welchem konkreten Verhalten er das getan haben solle. Indem die Vorinstanz dennoch darauf abstelle, verletze sie Art. 350 StPO . Die Vorinstanz verfalle zudem in Willkür, wenn sie davon ausgehe, die Beschwerdegegnerin 2 habe geografisch weit von ihrer Familie entfernt gewohnt, obwohl die Entfernung zur Schwester nur 40 bzw. zum Neffen 60 km betragen habe. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz begründe nicht hinreichend, inwiefern eine soziale und körperliche Dominanz seinerseits vorgelegen habe.

1.2.

1.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

1.2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann ( BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf ( BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2).

1.2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen ( BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann ( BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).

1.3. Den Rügen des Beschwerdeführers ist kein Erfolg beschieden.

1.3.1. Die Vorinstanz setzt sich insbesondere mit den aufgrund der vorhandenen Chat-Nachrichten gut dokumentierten Drohungen des Beschwerdeführers auseinander und legt dar, dass diese in krassem Widerspruch zu seiner positiven Selbstdarstellungen stünden. Die Nachrichten belegten ein "herrisches, besitzergreifendes und beleidigendes Verhalten". Die Vorinstanz verweist weiter auf das junge Alter der Beschwerdegegnerin 2, die im Tatzeitpunkt knapp 18 Jahre alt gewesen sei, und den deutlichen Altersunterschied zum damals 36-jährigen Beschwerdeführer. Sie berücksichtigt weiter, dass die Beschwerdegegnerin 2 erst Anfang August 2020 ihre Lehre im Hotel aufgenommen habe, in dem der Beschwerdeführer bereits als Koch und Pizzaiolo gearbeitet habe. Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage, in der der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 gedroht haben soll, sie am Arbeitsplatz schlecht zu machen, davon ausgeht, er sei ihr abgesehen von der körperlichen Überlegenheit auch sozial überlegen bzw. er sei dominant gewesen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

1.3.2. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin 2 habe "alleine und von ihrer Ursprungsfamilie getrennt und geografisch entfernt" gewohnt. Sie verkennt nicht, dass ihr Neffe in U.________ und ihre Schwester in V.________ gewohnt hätten. Darin liegt keine Willkür.

1.3.3. Auch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht zu erkennen. Die Anklageschrift umschreibt hinreichend genau, welcher konkreter Handlungen der Beschwerdeführer beschuldigt und wie das Verhalten rechtlich qualifiziert wird. So wird explizit ausgeführt, die Beschwerdegegnerin 2 sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer "als Kollege zu ihr käme, um sie zu unterstützen, da sie sich kurz zuvor von ihrem damaligen Freund getrennt hatte" (Anklageschrift S. 2). Er sei ihr dann jedoch "plötzlich immer näher" gekommen. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich das Vertrauen der Beschwerdegegnerin 2 erschlichen, "indem er sie nach der Trennung von ihrem Freund unterstützte und aufmunterte" (angefochtener Entscheid S. 36), bewegt sie sich innerhalb des angeklagten Sachverhalts.

2.

2.1. Gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht die Tatvariante des "unter psychischen Druck"-Setzens und wende damit Art. 190 StGB falsch an. So soll er den Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 dadurch gebrochen haben, dass er ihr gedroht habe, sie bei ihrer Familie und ihrem Chef zu kompromittieren. Die Drohung, nahestehenden Personen zu erzählen, "was die Beschwerdegegnerin 2 für eine sei", oder dem Chef Lügen über sie zu erzählen, würde die besondere Intensität des psychischen Drucks im Sinne des Tatbestands nicht erreichen. Zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 habe kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Vielmehr hätten sie getrennt gewohnt und er sei ihr auch bei der gemeinsamen Arbeit im Hotel C.________ nicht übergeordnet gewesen.

2.2.

2.2.1. Eine Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die sexuellen Nötigungstatbestände von aArt. 189 StGB und aArt. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2; 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3).

2.2.2. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch aArt. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet ( BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein ( BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.4; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen ( BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. aStGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren ( BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.4; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen ( BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (zum Ganzen: Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.2.3. Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung ( BGE 148 IV 234 E. 3.4; 87 IV 66 E. 3; Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.6; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; je mit Hinweisen).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat in Kauf genommen ( BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 9 E. 4.1, 222 E. 5.3; Urteil 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen ( BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 4.5, 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5; 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.5). Im Fall von sexueller Nötigung ist das subjektive Element gegeben, wenn das Opfer eindeutige und für den Täter erkennbare Zeichen seines Widerstands zeigt, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen etwa auch weinen, bitten, in Ruhe gelassen zu werden, zurückweisen von Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fallen ( BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 4.3.3).

2.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist ( BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat ( BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.6; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2).

2.3. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Tatzeitpunkt psychisch angeschlagen gewesen sei. Dies habe er ausgenutzt. Ihm sei bekannt gewesen, dass sie sich kürzlich von ihrem Freund getrennt habe und daher "ein in Liebesbeziehungen verletzlicher Mensch" gewesen sei. Indem er die Beschwerdegegnerin 2 nach ihrer Trennung unterstützt und aufgemuntert habe, habe er sich deren Vertrauen erschlichen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 als junge Erwachsene alleine und von ihrer Ursprungsfamilie, die für sie einen hohen Stellenwert gehabt habe, getrennt und entfernt gelebt habe. Auch habe sie erst kurz zuvor die neue Lehrstelle im Hotel angetreten, in dem auch der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, und sei somit am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn gestanden, was der Beschwerdeführer ebenfalls gewusst habe. Die Würdigung seines Verhaltens habe vor diesem Hintergrund zu erfolgen.

Als der Beschwerdeführer am 22. September 2020 zum ersten Mal "unbegleitet" im Studio der Beschwerdegegnerin 2 gewesen und ihr plötzlich näher gekommen sei, habe er den Überraschungseffekt und eine gewisse Naivität ihrerseits ausgenutzt. Sie habe nicht mit sexuellen Handlungen gerechnet und habe sich ihm unvermittelt ausgeliefert gesehen. Der Beschwerdeführer habe insofern psychischen Druck ausgeübt, als er sich über die wiederholte verbal und körperlich ausgedrückte Ablehnung der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt habe. Sie habe ihm insbesondere "Nein" gesagt oder versucht, ihn wegzustossen. Beides habe der Beschwerdeführer ignoriert. In dieser Situation habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht gewusst, wie sie sich über ihre verbalen und körperlichen Abwehrhandlungen hinaus gegen die sexuellen Übergriffe, in die sich der Beschwerdeführer "regelrecht hineingesteigert" habe, hätte zur Wehr setzen sollen.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer ihr mit der Drohung, sie namentlich bei ihrer Familie und ihrem Chef zu kompromittieren, ein Übel in Aussicht gestellt bzw. eine Zwangslage geschaffen habe, die objektiv geeignet gewesen sei, die Beschwerdegegnerin 2 in einen Angstzustand zu versetzen, der ihr eine weitergehende körperliche Gegenwehr verunmöglicht habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe denn auch Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt, weil er aggressiv mit ihr gesprochen bzw. ihr gedroht habe. Der Beschwerdeführer habe eine psychische Drucksituation aufgebaut, mit der er den ursprünglichen Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 zu brechen vermocht habe. Diese Situation sei - insbesondere auch angesichts ihres jungen Alters und sexuellen Unerfahrenheit sowie des Altersunterschieds - durch die soziale und körperliche Dominanz des Beschwerdeführers noch verstärkt worden.

Dass die Vorinstanz angesichts der festgestellten Umstände davon ausgeht, die Situation im Tatzeitpunkt sei in ihrer Gesamtheit geeignet gewesen, eine psychische Zwangssituation zu schaffen, aufgrund derer für die Beschwerdegegnerin 2 vorübergehend keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr bestanden hätten, ist nicht zu beanstanden. Gegen die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung im Hinblick auf die Tat vom 22. September 2020 verstösst nicht gegen Bundesrecht.

2.4. Betreffend die weiteren Schuldsprüche bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was über das bereits Gesagte hinausginge, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

3.

Zur Landesverweisung macht der Beschwerdeführer schliesslich einzig geltend, er sei portugiesischer Staatsangehöriger, weshalb er sich auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen könne. Die Vorinstanz habe die Landesverweisung zu Unrecht nach Art. 66a StGB geprüft und einen Härtefall verneint. Weil er Bürger der Europäischen Union sei, beurteile sich seine Landesverweisung ausschliesslich nach dem FZA.

Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Er bringt nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich bereits vor Vorinstanz auf das FZA berufen hätte. Ebenso wenig rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer macht lediglich abstrakte Ausführungen zum Verhältnis von Art. 66a StGB zu Art. 5 Anhang 1 FZA , ohne darzulegen, inwiefern das FZA vorliegend einer Landesverweisung entgegenstünde. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.

Die weiteren Begehren des Beschwerdeführers basieren auf den beantragten Freisprüchen, die nicht erfolgen, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Ranzoni