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6B_315/2024

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Rückzug,

Bundesgericht · 2024-06-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 19. April 2024 gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 12. März 2024 wurde mit Eingabe vom 29. Mai 2024 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_315/2024

Verfügung vom 17. Juni 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin, Postfach, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 12. März 2024 (P1 23 8).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde vom 19. April 2024 gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 12. März 2024 wurde mit Eingabe vom 29. Mai 2024 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill