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6B_243/2010

Einstellung der Untersuchung,

Bundesgericht · 2010-04-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Entgegen einer Aufforderung des Bundesgerichts vom 16. März 2010 hat der Beschwerdeführer innert Frist den angefochtenen Entscheid nicht nachgereicht. Da er als Adresse "obdachlos" angegeben hat, ist allerdings fraglich, ob er die Aufforderung erhalten hat. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Die Beschwerde beschränkt sich auf Beschimpfungen (z.B.: "schwerkriminelle mörderische Gerichtsgesindelbanden"), die von vornherein den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_243/2010

Urteil vom 6. April 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Januar 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Entgegen einer Aufforderung des Bundesgerichts vom 16. März 2010 hat der Beschwerdeführer innert Frist den angefochtenen Entscheid nicht nachgereicht. Da er als Adresse "obdachlos" angegeben hat, ist allerdings fraglich, ob er die Aufforderung erhalten hat. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Die Beschwerde beschränkt sich auf Beschimpfungen (z.B.: "schwerkriminelle mörderische Gerichtsgesindelbanden"), die von vornherein den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn