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6B_241/2019

Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2019-02-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt büsste den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

E. 2 Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthalten kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine hinreichende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_241/2019

Urteil vom 19. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. November 2018 (SB.2018.69).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt büsste den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthalten kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine hinreichende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill