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6B_232/2021

Rückzug der Berufung (gewerbsmässiger Diebstahl usw.); Rückzug der

Bundesgericht · 2021-04-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_232/2021

Verfügung vom 21. April 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Berufung (gewerbsmässiger Diebstahl usw.); Rückzug der Beschwerde in Strafsachen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 3. Februar 2021 (STBER.2020.47).

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 9. April 2021 (Poststempel: 16. April 2021) zurückgezogen.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held