Nichtanhandnahme (Verleumdung etc.) | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
E. 2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete daher am 16. Februar 2017. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 17. Februar 2017 und wurde gemäss Poststempel auch an diesem Tag der Post übergeben. Die Beschwerde erfolgte somit verspätet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 23.02.2017 6B 223/2017 (6B_223/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 23.02.2017 6B 223/2017 (6B_223/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 23.02.2017 6B 223/2017 (6B_223/2017)
Nichtanhandnahme (Verleumdung etc.) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_223/2017 Urteil vom 23. Februar 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Unseld. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Verleumdung etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Januar 2017. Erwägungen: 1. Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete daher am 16. Februar 2017. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 17. Februar 2017 und wurde gemäss Poststempel auch an diesem Tag der Post übergeben. Die Beschwerde erfolgte somit verspätet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Februar 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Unseld