Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft A.A.________ mit Anklageschrift vom 20. September 2023 Beschimpfung, Tätlichkeiten und sexuelle Belästigung zum Nachteil seiner Ehefrau D.A.________, begangen am Abend des 11. oder 12. Januar 2023 (Ziffer 1), mehrfache Nötigung zum Nachteil seiner Tochter C.A.________ sowie Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von D.A.________, beides begangen am 19. Januar 2023 (Ziffer 2), Tätlichkeiten zum Nachteil seines Sohnes B.A.________, begangen am 24. Dezember 2023 (Ziffer 3), Drohung und mehrfache Nötigung zum Nachteil von D.A.________, begangen an einem Abend Ende August 2022 (Ziffer 4), mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von D.A.________, begangen in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis zum 20. Januar 2023 (Ziffer 5), mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von C.A.________ und B.A.________, begangen mindestens seit 2019 bis zum 19. Januar 2023 (Ziffer 6), mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil von C.A.________ und B.A.________, begangen seit mindestens Januar 2022 bis zum 19. Januar 2023 (Ziffer 7), mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil von D.A.________, begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2022 bis zum 19. Januar 2023 (Ziffer 8), vorsätzliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von C.A.________ und B.A.________, begangen mit den Handlungen gemäss Ziff. 2, 3, 6 und 7 der Anklageschrift sowie durch regelmässiges Anschreien (Ziffer 9) und mehrfache sexuelle Handlungen und Schändung zum Nachteil von C.A.________ und B.A.________, begangen seit 2016 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt (Ziffer 10), vor.
E. 2 Am 6. Mai 2024 beschloss das Bezirksgericht Dietikon die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorhalts gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift und verurteilte A.A.________ wegen der weiteren Vorwürfe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 3'600.--. Es traf weitere Anordnungen betreffend Weisungen gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB, Bewährungshilfe, Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot, Zivilforderungen sowie Kosten- und Entschädigungen.
E. 3 Am 5. Dezember 2025 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft des erstinstanzlichen Einstellungsbeschlusses sowie diverser Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils fest, sprach A.A.________ der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Ziffer 9 der Anklageschrift) und der sexuellen Belästigung (Ziffer 1 der Anklageschrift) schuldig und sprach ihn von den Vorwürfen der Drohung und mehrfachen Nötigung (Ziff. 2 der Anklageschrift) frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 2'600.--. Von Weisungen für die Dauer der Probezeit sah es ab. Des Weiteren befand es über die Zivilforderungen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 4 A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der sexuellen Belästigung. Zufolge der übrigen rechtskräftigen Schuldsprüche sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.-- zu verurteilen. Er sei zu verpflichten, D.A.________ eine Genugtuung von Fr. 150.-- zu bezahlen, im Mehrbetrag sei ihre Genugtuungsforderung abzuweisen. Die Genugtuungsforderungen von C.A.________ und B.A.________ seien abzuweisen und deren Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen und D.A.________ für das Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zu entrichten. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren seien keine Kosten zu erheben und er sei angemessen zu entschädigen.
E. 5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97
Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73
E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366
E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht eine Verletzung von Art. 219 StGB sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
E. 6.2 Nach Art. 219 StGB wird bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährdet. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche und geistige Entwicklung bzw. Integrität minderjähriger Personen, d.h. Personen bis zu ihrem 18. Altersjahr (BGE 126 IV 136 E. 1b; 125 IV 64 E. 1; Urteile 6B_1307/2023 vom 8. Januar 2025 E. 1.2; 6B_1199/2022 vom 28. August 2023 E. 3.1.1). Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich ein wiederholtes Handeln oder eine dauerhafte Pflichtverletzung des Täters. Im ersten Fall verletzt der Täter seine Pflicht positiv, indem er die minderjährige Person beispielsweise misshandelt, ihr das Miterleben häuslicher Gewalt gegenüber einem Elternteil oder Geschwister zumutet, oder sie durch übermässige oder erschöpfende Arbeit ausbeutet; im zweiten Fall kommt der Täter auf passive Weise seiner Pflicht nicht nach, indem er es beispielsweise unterlässt, für die minderjährige Person zu sorgen, oder bei einer drohenden Gefahr nicht die sich aufdrängenden Sicherheitsmassnahmen ergreift. Geringfügige Verletzungen fallen nicht in den Geltungsbereich von Art. 219 StGB . Nicht ausgeschlossen ist, dass eine einzige schwere Handlung ausreicht, um dauerhafte Folgen zu verursachen, welche die Entwicklung des Opfers beeinträchtigen können (BGE 149 IV 240 E. 2.2; Urteile 6B_1199/2022 vom 28. August 2023 E. 3.1.3; 6B_457/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.2; 6B_669/2011 vom 23. Februar 2012
E. 3.1; je mit Hinweisen). Das tatbestandsmässige Verhalten der Misshandlung oder Vernachlässigung muss dazu geeignet sein, eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen zu bewirken. Erst wenn diese Gefahr als Folge des Verhaltens des Täters eintritt, ist der tatbestandsmässige Erfolg gegeben und das Delikt vollendet. Es handelt sich bei Art. 219 StGB somit um ein konkretes Gefährdu ngsdelikt. Insoweit ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des Täters zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit führt. Eine abstrakte Gefährdung reicht jedoch nicht aus (BGE 149 IV 240
E. 2.2; 126 IV 136 E. 1a; 125 IV 64 E. 1a; Urteile 6B_1199/2022 vom 28. August 2023 E. 3.1.2; 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen).
E. 6.3 Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vorbringt, verfängt nicht.
Die Vorinstanz stützt diesen auf die jeweils erstellten Sachverhalte, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen betreffend die Vorwürfe in den Ziffern 3, 6 und 7 der Anklageschrift zugrunde liegen. Dabei ist namentlich erstellt, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2023 mit der flachen Hand wuchtig auf den Rücken von B.A.________ schlug (Schuldspruch betreffend den Vorwurf in Ziffer 3 der Anklageschrift), C.A.________ und B.A.________ mindestens seit 2019 bis zum 19. Januar 2023 in der ehelichen Wohnung regelmässig, zuletzt gar täglich, mit "Huere Arschloch", "Sauhund", "gruusige Mensch" und/oder "Wixxer" beschimpfte (Schuldspruch betreffend den Vorwurf in Ziffer 6 der Anklageschrift) und seit mindestens Januar 2022 bis zum 19. Januar 2023 regelmässig mindestens einmal pro Woche gegenüber jedem Kind Tätlichkeiten verübt hat. Namentlich hat er ihnen, wenn ihm etwas an ihrem Verhalten nicht passte, Ohrfeigen und Schläge mit der flachen Hand gegen ihre Körper versetzt, sie herumgestossen, fest an den Haaren gerissen, am Nacken gepackt und nach unten gedrückt sowie beiden je einmal den Kopf gegen einen Schrank geschlagen (Schuldspruch betreffend den Vorwurf in Ziffer 7 der Anklageschrift).
Der Vorinstanz zufolge habe der Beschwerdeführer durch seine regelmässig ausgeübte häusliche Gewalt im Sinne der obigen Schuldsprüchen ein eigentliches Klima der Angst vor jederzeitigen weiteren Gewaltdelikten und Beschimpfungen, mithin eine häusliche Atmosphäre der ständigen Verunsicherung und Furcht, erzeugt. Die Eingriffe seien in einer Regelmässigkeit und Intensität erfolgt, die das heute übliche Mass deutlich überschritten hätten. Diese physischen und psychischen Einwirkungen seien in ihrer Gesamtheit als nicht tolerierbare Erziehungsform anzusehen, was als Verletzung der Fürsorgepflicht zu werten sei. Dieses Verhalten sei durchaus geeignet gewesen, die ungestörte seelische Entwicklung der Kinder zu beeinträchtigen, was auch fachärztlicherseits belegt sei.
Was der Beschwerdeführer mit seinen weitgehend appellatorischen Vorbringen gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, vermag offensichtlich weder Willkür noch eine Verletzung von Art. 219 StGB zu begründen. Zunächst anerkennt er in seiner Beschwerde selber, er sei als Folge der Überforderung, verteilt über längere Zeit, mehrfach tätlich gegenüber den Kindern geworden und habe diese auch beschimpft. Gemäss dem von ihm ausdrücklich anerkannten Sachverhalt hätten die Tätlichkeiten seit mindestens Januar 2022 bis am
19. Januar 2023 stattgefunden, mindestens einmal pro Woche bei jedem Kind. Allein vor dem Hintergrund dieser Zugeständnisse des Beschwerdeführers kann von Willkür in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Rede sein. Entgegen seinem Dafürhalten geht die Vorinstanz zudem nicht von wöchentlichen Schlägen aus. An der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle des angefochtenen Urteils gibt sie lediglich die Anklageschrift wieder. Diese ist klar dahingehend zu verstehen, dass sämtliche geschilderten Gewaltanwendungen regelmässig erfolgt seien, wobei es bei jedem Kind wöchentlich zu Tätlichkeiten jeweils in Form einer der geschilderten Handlungen gekommen sei. Ohnehin erweist es sich für die rechtliche Würdigung als unerheblich, ob sich konkret die "Schläge" wöchentlich ereigneten. Selbst wenn die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich in willkürlicher Weise falsch festgestellt hätte, wäre dies demnach für den Verfahrensausgang nicht entscheidend, nachdem wöchentliche Tätlichkeiten wie erwähnt willkürfrei erstellt sind. Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, den vorinstanzlichen Feststellungen seine eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen. Damit ist er nicht zu hören. Soweit er sich gegen die rechtliche Würdigung wendet, erfüllt er die Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich ebenfalls nicht. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht als offensichtlich unbegründet.
E. 7 Als ebenso offensichtlich unbegründet erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch wegen sexueller Belästigung. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich D.A.________ in ihrer ersten Einvernahme vom 20. Januar 2023 und damit nicht einmal acht oder neun Tage nach dem Vorfall nicht mehr daran habe erinnern können, ob es am Abend dieses Vorfalls auch noch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dies sei ein starkes und von der Vorinstanz nicht gewürdigtes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.A.________.
Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Erwägungen der ersten Instanz. Dass dieser Verweis im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO unzulässig wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die erste Instanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Vorwurf vor Schranken zunächst eingestanden und sein Geständnis erst auf Nachfrage seines Verteidigers hin relativiert. Dieser teilweise Widerruf sei als prozesstaktisches Verhalten einzustufen. Die erste Instanz unterzog sodann die Aussagen von D.A.________ einer Analyse und stellte zusammengefasst fest, sie habe den Vorfall konsistent und widerspruchsfrei geschildert, was als Realitätskriterium zu werten sei. Ihre Aussagen hätten nicht einstudiert gewirkt, sie habe das Vorgefallene lebensnah beschrieben und von Anfang an von sich aus gewisse Details genannt, wie beispielsweise den Wortlaut des vom Beschwerdeführer Geäusserten. Ebenso sei es der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zuträglich, wenn sie ehrlich kundtue, dass sie sich an etwas nicht zu erinnern vermöge. Die Vorinstanz führt sodann aus, die Schilderungen von D.A.________ seien in Bezug auf das Kerngeschehen konsistent und es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beschwerdeführer aus taktischen Gründen zu Unrecht habe belasten wollen. Damit könne letztendlich offen bleiben, ob auf das anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst erfolgte Geständnis des Beschwerdeführers abzustellen oder ob der später - auf Nachfragen des vormaligen amtlichen Verteidigers - erfolgte Widerruf glaubhaft sei.
Diese vor- resp. erstinstanzlichen Feststellungen erweisen sich als einleuchtend und unter Willkürgesichtspunkten als vertretbar. Zwar mag es erstaunen, dass sich D.A.________ zehn Tage nach dem Vorfall vom 11./12. Januar 2023 noch an die (vom Beschwerdeführer eingestandenen) Beschimpfungen und Tätlichkeiten sowie das Reiben des Penis zu erinnern vermochte, nicht jedoch daran, ob es an besagtem Abend zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Allein dieser Umstand macht die vorinstanzliche Beweiswürdigung indes nicht unhaltbar. Wie oben ausgeführt genügt es für die Annahme von Willkür nicht, dass ein anderes Ergebnis oder eine abweichende Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (vgl. supra E. 5). Darüber hinaus beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in appellatorischer Weise seine eigene Beweiswürdigung vorzutragen, ohne sich detailliert mit den vorinstanzlichen resp. erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, womit er den qualifizierten Rügeanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermag. Ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer konkrete Rügen gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz vor, womit es diesbezüglich sein Bewenden hat.
E. 8 Seine Anträge hinsichtlich Strafzumessung, Zivilforderungen sowie Kosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer, abgesehen von den beantragten Freisprüchen, nicht ausreichend weshalb darauf nicht einzugehen ist.
E. 9 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_197/2026
Urteil vom 27. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.A.________,
handelnd durch Bildungsdirektion Kanton Zürich,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Regionaler Rechtsdienst Frau RAin Sara Monigatti,
3. C.A._______,
handelnd durch Bildungsdirektion Kanton Zürich,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Regionaler Rechtsdienst Frau RAin Sara Monigatti,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, sexuelle Belästigung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Dezember 2025 (SB240546-O/U/cs).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft A.A.________ mit Anklageschrift vom 20. September 2023 Beschimpfung, Tätlichkeiten und sexuelle Belästigung zum Nachteil seiner Ehefrau D.A.________, begangen am Abend des 11. oder 12. Januar 2023 (Ziffer 1), mehrfache Nötigung zum Nachteil seiner Tochter C.A.________ sowie Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von D.A.________, beides begangen am 19. Januar 2023 (Ziffer 2), Tätlichkeiten zum Nachteil seines Sohnes B.A.________, begangen am 24. Dezember 2023 (Ziffer 3), Drohung und mehrfache Nötigung zum Nachteil von D.A.________, begangen an einem Abend Ende August 2022 (Ziffer 4), mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von D.A.________, begangen in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis zum 20. Januar 2023 (Ziffer 5), mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von C.A.________ und B.A.________, begangen mindestens seit 2019 bis zum 19. Januar 2023 (Ziffer 6), mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil von C.A.________ und B.A.________, begangen seit mindestens Januar 2022 bis zum 19. Januar 2023 (Ziffer 7), mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil von D.A.________, begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2022 bis zum 19. Januar 2023 (Ziffer 8), vorsätzliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von C.A.________ und B.A.________, begangen mit den Handlungen gemäss Ziff. 2, 3, 6 und 7 der Anklageschrift sowie durch regelmässiges Anschreien (Ziffer 9) und mehrfache sexuelle Handlungen und Schändung zum Nachteil von C.A.________ und B.A.________, begangen seit 2016 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt (Ziffer 10), vor.
2.
Am 6. Mai 2024 beschloss das Bezirksgericht Dietikon die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorhalts gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift und verurteilte A.A.________ wegen der weiteren Vorwürfe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 3'600.--. Es traf weitere Anordnungen betreffend Weisungen gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB, Bewährungshilfe, Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot, Zivilforderungen sowie Kosten- und Entschädigungen.
3.
Am 5. Dezember 2025 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft des erstinstanzlichen Einstellungsbeschlusses sowie diverser Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils fest, sprach A.A.________ der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Ziffer 9 der Anklageschrift) und der sexuellen Belästigung (Ziffer 1 der Anklageschrift) schuldig und sprach ihn von den Vorwürfen der Drohung und mehrfachen Nötigung (Ziff. 2 der Anklageschrift) frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 2'600.--. Von Weisungen für die Dauer der Probezeit sah es ab. Des Weiteren befand es über die Zivilforderungen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.
A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der sexuellen Belästigung. Zufolge der übrigen rechtskräftigen Schuldsprüche sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.-- zu verurteilen. Er sei zu verpflichten, D.A.________ eine Genugtuung von Fr. 150.-- zu bezahlen, im Mehrbetrag sei ihre Genugtuungsforderung abzuweisen. Die Genugtuungsforderungen von C.A.________ und B.A.________ seien abzuweisen und deren Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen und D.A.________ für das Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zu entrichten. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren seien keine Kosten zu erheben und er sei angemessen zu entschädigen.
5.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97
Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73
E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366
E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht eine Verletzung von Art. 219 StGB sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
6.2 Nach Art. 219 StGB wird bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährdet. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche und geistige Entwicklung bzw. Integrität minderjähriger Personen, d.h. Personen bis zu ihrem 18. Altersjahr (BGE 126 IV 136 E. 1b; 125 IV 64 E. 1; Urteile 6B_1307/2023 vom 8. Januar 2025 E. 1.2; 6B_1199/2022 vom 28. August 2023 E. 3.1.1). Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich ein wiederholtes Handeln oder eine dauerhafte Pflichtverletzung des Täters. Im ersten Fall verletzt der Täter seine Pflicht positiv, indem er die minderjährige Person beispielsweise misshandelt, ihr das Miterleben häuslicher Gewalt gegenüber einem Elternteil oder Geschwister zumutet, oder sie durch übermässige oder erschöpfende Arbeit ausbeutet; im zweiten Fall kommt der Täter auf passive Weise seiner Pflicht nicht nach, indem er es beispielsweise unterlässt, für die minderjährige Person zu sorgen, oder bei einer drohenden Gefahr nicht die sich aufdrängenden Sicherheitsmassnahmen ergreift. Geringfügige Verletzungen fallen nicht in den Geltungsbereich von Art. 219 StGB . Nicht ausgeschlossen ist, dass eine einzige schwere Handlung ausreicht, um dauerhafte Folgen zu verursachen, welche die Entwicklung des Opfers beeinträchtigen können (BGE 149 IV 240 E. 2.2; Urteile 6B_1199/2022 vom 28. August 2023 E. 3.1.3; 6B_457/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.2; 6B_669/2011 vom 23. Februar 2012
E. 3.1; je mit Hinweisen). Das tatbestandsmässige Verhalten der Misshandlung oder Vernachlässigung muss dazu geeignet sein, eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen zu bewirken. Erst wenn diese Gefahr als Folge des Verhaltens des Täters eintritt, ist der tatbestandsmässige Erfolg gegeben und das Delikt vollendet. Es handelt sich bei Art. 219 StGB somit um ein konkretes Gefährdu ngsdelikt. Insoweit ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des Täters zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit führt. Eine abstrakte Gefährdung reicht jedoch nicht aus (BGE 149 IV 240
E. 2.2; 126 IV 136 E. 1a; 125 IV 64 E. 1a; Urteile 6B_1199/2022 vom 28. August 2023 E. 3.1.2; 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen).
6.3 Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vorbringt, verfängt nicht.
Die Vorinstanz stützt diesen auf die jeweils erstellten Sachverhalte, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen betreffend die Vorwürfe in den Ziffern 3, 6 und 7 der Anklageschrift zugrunde liegen. Dabei ist namentlich erstellt, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2023 mit der flachen Hand wuchtig auf den Rücken von B.A.________ schlug (Schuldspruch betreffend den Vorwurf in Ziffer 3 der Anklageschrift), C.A.________ und B.A.________ mindestens seit 2019 bis zum 19. Januar 2023 in der ehelichen Wohnung regelmässig, zuletzt gar täglich, mit "Huere Arschloch", "Sauhund", "gruusige Mensch" und/oder "Wixxer" beschimpfte (Schuldspruch betreffend den Vorwurf in Ziffer 6 der Anklageschrift) und seit mindestens Januar 2022 bis zum 19. Januar 2023 regelmässig mindestens einmal pro Woche gegenüber jedem Kind Tätlichkeiten verübt hat. Namentlich hat er ihnen, wenn ihm etwas an ihrem Verhalten nicht passte, Ohrfeigen und Schläge mit der flachen Hand gegen ihre Körper versetzt, sie herumgestossen, fest an den Haaren gerissen, am Nacken gepackt und nach unten gedrückt sowie beiden je einmal den Kopf gegen einen Schrank geschlagen (Schuldspruch betreffend den Vorwurf in Ziffer 7 der Anklageschrift).
Der Vorinstanz zufolge habe der Beschwerdeführer durch seine regelmässig ausgeübte häusliche Gewalt im Sinne der obigen Schuldsprüchen ein eigentliches Klima der Angst vor jederzeitigen weiteren Gewaltdelikten und Beschimpfungen, mithin eine häusliche Atmosphäre der ständigen Verunsicherung und Furcht, erzeugt. Die Eingriffe seien in einer Regelmässigkeit und Intensität erfolgt, die das heute übliche Mass deutlich überschritten hätten. Diese physischen und psychischen Einwirkungen seien in ihrer Gesamtheit als nicht tolerierbare Erziehungsform anzusehen, was als Verletzung der Fürsorgepflicht zu werten sei. Dieses Verhalten sei durchaus geeignet gewesen, die ungestörte seelische Entwicklung der Kinder zu beeinträchtigen, was auch fachärztlicherseits belegt sei.
Was der Beschwerdeführer mit seinen weitgehend appellatorischen Vorbringen gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, vermag offensichtlich weder Willkür noch eine Verletzung von Art. 219 StGB zu begründen. Zunächst anerkennt er in seiner Beschwerde selber, er sei als Folge der Überforderung, verteilt über längere Zeit, mehrfach tätlich gegenüber den Kindern geworden und habe diese auch beschimpft. Gemäss dem von ihm ausdrücklich anerkannten Sachverhalt hätten die Tätlichkeiten seit mindestens Januar 2022 bis am
19. Januar 2023 stattgefunden, mindestens einmal pro Woche bei jedem Kind. Allein vor dem Hintergrund dieser Zugeständnisse des Beschwerdeführers kann von Willkür in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Rede sein. Entgegen seinem Dafürhalten geht die Vorinstanz zudem nicht von wöchentlichen Schlägen aus. An der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle des angefochtenen Urteils gibt sie lediglich die Anklageschrift wieder. Diese ist klar dahingehend zu verstehen, dass sämtliche geschilderten Gewaltanwendungen regelmässig erfolgt seien, wobei es bei jedem Kind wöchentlich zu Tätlichkeiten jeweils in Form einer der geschilderten Handlungen gekommen sei. Ohnehin erweist es sich für die rechtliche Würdigung als unerheblich, ob sich konkret die "Schläge" wöchentlich ereigneten. Selbst wenn die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich in willkürlicher Weise falsch festgestellt hätte, wäre dies demnach für den Verfahrensausgang nicht entscheidend, nachdem wöchentliche Tätlichkeiten wie erwähnt willkürfrei erstellt sind. Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, den vorinstanzlichen Feststellungen seine eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen. Damit ist er nicht zu hören. Soweit er sich gegen die rechtliche Würdigung wendet, erfüllt er die Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich ebenfalls nicht. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht als offensichtlich unbegründet.
7.
Als ebenso offensichtlich unbegründet erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch wegen sexueller Belästigung. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich D.A.________ in ihrer ersten Einvernahme vom 20. Januar 2023 und damit nicht einmal acht oder neun Tage nach dem Vorfall nicht mehr daran habe erinnern können, ob es am Abend dieses Vorfalls auch noch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dies sei ein starkes und von der Vorinstanz nicht gewürdigtes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.A.________.
Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Erwägungen der ersten Instanz. Dass dieser Verweis im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO unzulässig wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die erste Instanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Vorwurf vor Schranken zunächst eingestanden und sein Geständnis erst auf Nachfrage seines Verteidigers hin relativiert. Dieser teilweise Widerruf sei als prozesstaktisches Verhalten einzustufen. Die erste Instanz unterzog sodann die Aussagen von D.A.________ einer Analyse und stellte zusammengefasst fest, sie habe den Vorfall konsistent und widerspruchsfrei geschildert, was als Realitätskriterium zu werten sei. Ihre Aussagen hätten nicht einstudiert gewirkt, sie habe das Vorgefallene lebensnah beschrieben und von Anfang an von sich aus gewisse Details genannt, wie beispielsweise den Wortlaut des vom Beschwerdeführer Geäusserten. Ebenso sei es der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zuträglich, wenn sie ehrlich kundtue, dass sie sich an etwas nicht zu erinnern vermöge. Die Vorinstanz führt sodann aus, die Schilderungen von D.A.________ seien in Bezug auf das Kerngeschehen konsistent und es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beschwerdeführer aus taktischen Gründen zu Unrecht habe belasten wollen. Damit könne letztendlich offen bleiben, ob auf das anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst erfolgte Geständnis des Beschwerdeführers abzustellen oder ob der später - auf Nachfragen des vormaligen amtlichen Verteidigers - erfolgte Widerruf glaubhaft sei.
Diese vor- resp. erstinstanzlichen Feststellungen erweisen sich als einleuchtend und unter Willkürgesichtspunkten als vertretbar. Zwar mag es erstaunen, dass sich D.A.________ zehn Tage nach dem Vorfall vom 11./12. Januar 2023 noch an die (vom Beschwerdeführer eingestandenen) Beschimpfungen und Tätlichkeiten sowie das Reiben des Penis zu erinnern vermochte, nicht jedoch daran, ob es an besagtem Abend zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Allein dieser Umstand macht die vorinstanzliche Beweiswürdigung indes nicht unhaltbar. Wie oben ausgeführt genügt es für die Annahme von Willkür nicht, dass ein anderes Ergebnis oder eine abweichende Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (vgl. supra E. 5). Darüber hinaus beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in appellatorischer Weise seine eigene Beweiswürdigung vorzutragen, ohne sich detailliert mit den vorinstanzlichen resp. erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, womit er den qualifizierten Rügeanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermag. Ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer konkrete Rügen gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz vor, womit es diesbezüglich sein Bewenden hat.
8.
Seine Anträge hinsichtlich Strafzumessung, Zivilforderungen sowie Kosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer, abgesehen von den beantragten Freisprüchen, nicht ausreichend weshalb darauf nicht einzugehen ist.
9.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret