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6B_190/2017

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),

Bundesgericht · 2017-02-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

E. 2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 24. Dezember 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am 3. Januar 2017 zu laufen und endete am 1. Februar 2017. Die erst am 3. Februar 2017 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG ).

E. 3 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_190/2017

Urteil vom 8. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 22. Dezember 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2.

Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 24. Dezember 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am 3. Januar 2017 zu laufen und endete am 1. Februar 2017. Die erst am 3. Februar 2017 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG ).

3.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill