Sachverhalt
A.
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe spätestens seit Anfang des Jahres 2009 regelmässig sexuelle Handlungen an seiner damals 12- bis 13-jährigen Tochter B.________ vorgenommen. Anfänglich habe er sie umarmt, berührt und an verschiedenen Körperstellen geküsst. Mit der Zeit habe er seine nach wie vor 13-jährige Tochter auch an den Brüsten und der Vulva gestreichelt, später sei er zudem regelmässig mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen. Er habe sie regelmässig dazu aufgefordert, ihn ebenfalls an seinen erogenen Zonen zu berühren und zu streicheln, namentlich seinen Penis bis zum Samenerguss zu stimulieren, ebenso habe er sie zum Oralverkehr gedrängt. Spätestens als sie volljährig war, habe er auch regelmässig den Geschlechtsverkehr bis hin zum Samenerguss mit ihr vollzogen, dabei habe er nur teilweise ein Kondom verwendet. Diese sexuellen Handlungen hätten sich wöchentlich, zeitweilig monatlich, in der Familienwohnung oder in den Ferien zugetragen. Dabei habe A.________ seine Überlegenheit gegenüber seiner heranwachsenden Tochter, ihre emotionale und soziale Abhängigkeit von ihm als Vater, teilweise aber auch ihre Widerstandsunfähigkeit im Schlaf ausgenutzt. Als B.________ sich mit zunehmendem Alter vermehrt gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr gesetzt habe, sei er zudem handgreiflich geworden. Ausserdem habe er sie mit Drohungen psychisch unter Druck gesetzt.
B.
Mit Urteil vom 1. November 2022 sprach das Bezirksgericht Aarau A.________ schuldig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher, teilweiser sexueller Nötigung, mehrfacher Schändung, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfachen Inzests, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Beschimpfung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren - unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen sowie der ausgestandenen Ersatzmassnahmen von 276 Tagen im Umfang von 92 Tagen - und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Darüber hinaus verwies es A.________ für 10 Jahre des Landes, wobei es auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete. Das Gericht regelte die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch mit Bezug auf die Schadenersatzklage von B.________.
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. Januar 2024 vorab eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es bestätigte sowohl alle erstinstanzlichen Schuldsprüche als auch die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Ebenso ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren an, verzichtete aber auf die Ausschreibung im SIS. Das Obergericht verpflichtete ihn, der Privatklägerin B.________ Fr. 17'000.-- als Genugtuung zu bezahlen und stellte fest, A.________ sei für künftig anfallende Kosten aus und im Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten grundsätzlich im Umfang von 100 % haftbar. Im Übrigen verwies es die Schadenersatzklage von B.________ auf den Zivilweg.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2024 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassung zur Beschwerde eingeholt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Zusammengefasst stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte mit Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 nicht auf ihre Aussagen abstellen dürfen. Zudem verfalle die Vorinstanz auch mit Bezug auf die übrigen Vorwürfe in Willkür.
E. 1.2 Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der angeklagten sexuellen Handlungen als glaubhaft und stellt darauf ab. Sie erwägt, kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen seien in Anbetracht des Zeitablaufs, der Vielzahl der angeklagten Handlungen sowie der Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 erklärbar und seien nicht geeignet, die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als unglaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 1.3.1 Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
E. 1.3.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
E. 1.4.1 Der Beschwerdeführer verfällt grösstenteils in rein appellatorische Kritik und stellt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich dabei begründet mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Dies gilt insbesondere, soweit sich der Beschwerdeführer zum Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 äussert. So behauptet er beispielsweise, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 würden keine Realkennzeichen aufweisen. Die Vorinstanz führt mitunter aus, die Beschwerdegegnerin 2 berichte in freier Erzählung von den Vorkommnissen. Wenn auch nicht immer gleich detailliert und teilweise sprunghaft, so stimmten ihre Aussagen doch im Kerngeschehen überein. Dabei präzisiert die Vorinstanz, auf welche Elemente des Kerngeschehens sie sich bezieht. Darüber hinaus würden die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, sofern sie bestimmte Ereignisse betreffen würden, einen hohen Detailgrad aufweisen. Auch dies untermauert die Vorinstanz mit Beispielen. Dem Beschwerdeführer ist entsprechend nicht zu folgen, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, es würden keine Realkennzeichen im Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 vorliegen, und er sich dabei nicht mit den ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. So führt die Vorinstanz beispielsweise auch aus, die räumliche Verknüpfung von Situationen, die Wiedergabe von Gesprächsinhalten sowie die eigenen damit zusammenhängenden Gefühle und Gedankengänge der Beschwerdegegnerin 2 würden für den Erlebnisbezug ihrer Aussagen sprechen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin 2 auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschwerdeführers verzichte. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise begründet mit diesen Ausführungen auseinander, sondern stellt sich lediglich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte Zweifel an der Glaubhaftigkeit haben sollen. Mit seiner rein appellatorischen Kritik zeigt er keine Willkür in der vorinstanzlichen Aussage- und Beweiswürdigung auf.
E. 1.4.2 Mit Bezug auf die Motivlage führt die Vorinstanz aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten würde. Der pauschale Hinweis auf allfällige Schulden reiche dazu nicht aus; eben so wenig verfange das Argument, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich durch die Anzeige mehr Freiraum verschaffen wollen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. So vermag er mit dem blossen Vorbringen, die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht klar gewesen, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfalle, wenn sie ein finanzielles Motiv verneine, keineswegs zu überzeugen. Auch mit Bezug auf das von ihm vorgebrachte Argument des benötigten Freiraums ist er mit seinem Einwand nicht zu hören. Er belässt es erneut bei blossen Behauptungen, unsachlicher Kritik am Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 und geht nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein. Damit genügt er den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder begründet dargetan noch ersichtlich.
E. 1.4.3 Der Beschwerdeführer ist auch insoweit nicht zu hören, als er sich auf sein eigenes Aussageverhalten bezieht. Er bringt lediglich vor, seine Aussagen würden eine starke Konstanz und Kohärenz aufweisen und seien glaubhaft. Die Vorinstanz gehe nicht auf sein Aussageverhalten ein. Inwieweit die Beweiswürdigung der Vorinstanz indes auch im Ergebnis offensichtlich falsch und willkürlich sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
E. 1.4.4 Die Willkürrüge des Beschwerdeführers mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 erweist sich als unbegründet, soweit er überhaupt den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 1.5.1 Dem Beschwerdeführer wird überdies vorgeworfen, er habe die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitraum von Anfang Oktober 2018 bis zum 1. April 2019 mehrfach durch Tätlichkeiten und Drohungen dazu bewegen wollen, ihm Geld für seine Wohnungsmiete sowie für seine Lebenshaltungskosten und diejenigen seines Sohnes zu geben, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Familienwohnung ausgezogen war. Zudem habe er sie eine Schuldanerkennung unterzeichnen lassen, wonach sie ihm einen Betrag von Fr. 15'097.-- schulde.
E. 1.5.2 Mit Bezug auf den entsprechenden Schuldspruch wegen versuchter Erpressung und mehrfach versuchter Nötigung rügt der Beschwerdeführer, er sei für die Finanzen der Familie zuständig gewesen. Er verfüge über eine kleine IV-Rente und sei auf die Unterstützung seiner Kinder angewiesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 von zu Hause ausgezogen sei, sei es ihm nicht von einem auf den anderen Tag möglich gewesen, die fehlende Zahlung auszugleichen. Er habe gewisse Kosten seiner Tochter weiterhin übernommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Androhung ernstlicher Nachteile sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe die Aussagen willkürlich gewürdigt und gehe nicht auf seine Ausführungen ein.
E. 1.5.3 Die Vorinstanz führt aus, gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie die edierten WhatsApp-Nachrichten sei erstellt, dass er die Beschwerdegegnerin 2 zumindest am 1. April 2019 mehrfach dazu aufgefordert habe, ihm einen nicht näher bestimmten Geldbetrag zu übergeben. Dabei habe er ihr angedroht, sie wegen ihrer angeblichen Schwarzarbeit anzuschwärzen und/oder ihren Bruder in ein Kinderheim zu geben. Darüber hinaus habe er ihr mehrere Nachrichten und Fotos geschickt, darunter ein Foto von ihrem Hauseingang mit der Nachricht, er warte auf sie und wolle das Geld haben. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Erneut genügt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Eine begründete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung findet nicht ansatzweise statt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 1.6 Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts erhebt der Beschwerdeführer keine Rüge, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er führt aus, die Einsatzstrafe von 3 Jahren sei viel zu hoch, nachdem von einer geringen Tatschwere auszugehen sei. Zudem erweise sich die Erhöhung aufgrund der weiteren Delikte als äusserst überrissen und zu hoch angesetzt. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer während des seit Jahren andauernden Strafverfahrens nichts habe zu Schulden kommen lassen. Überdies sei das Beschleunigungsgebot mehrfach verletzt worden, was zu einer massiven Strafreduktion führen müsse.
E. 2.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Die Vorinstanz legt für die schwerste Straftat, die Vergewaltigung, eine Einsatzstrafe von 3 Jahren fest, wobei sie ausführlich darlegt, weshalb sie diese Strafe als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen erachtet. Anschliessend sei diese Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Vergewaltigungen zu erhöhen, wobei jeweils von einer angemessenen Einzelstrafe von jeweils 3 Jahren auszugehen sei. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sei es der Vorinstanz jedoch verwehrt, die Einsatzstrafe auf mehr als die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu erhöhen. Diese Strafe könne aber unter keinem Titel herabgesetzt werden. Einerseits, weil der Gesamtschuldbeitrag trotz des im Rahmen der Asperation zu berücksichtigenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Vergewaltigungen hoch und damit mit mehr als 5 Jahren zu veranschlagen sei. Es gehe um mindestens zehn weitere Vergewaltigungen. Andererseits wäre die Einsatzstrafe zudem aufgrund der weiteren Straftaten - sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigungen, Schändungen, Inzest, versuchte Erpressungen - zu erhöhen. Schliesslich würden weder die neutral gewichtete Täterkomponente noch eine im Umfang von 3 Monaten zu berücksichtigende Strafreduktion aufgrund des im Untersuchungsverfahren als verletzt anzusehenden Beschleunigungsgebots eine Herabsetzung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe rechtfertigen.
Inwieweit die Vorinstanz in casu das ihr zustehende Ermessen in der Strafzumessung überschritten oder missbraucht haben soll und die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Jahren bzw. die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht rechtskonform sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit seiner lediglich allgemein gehaltenen Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung vermag er jedenfalls keine Verletzung von Art. 47 StGB zu begründen; seine Rüge verfängt nicht.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die ausgesprochene Landesverweisung.
E. 3.2 Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die unter anderem wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB) oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und hat gleich mehrere Katalogtaten begangen, weshalb die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3.3 Die Vorinstanz setzt sich mit den einzelnen Integrationskriterien auseinander. Sie verneint einen schweren persönlichen Härtefall und führt aus, im Übrigen würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen.
Der 58-jährige Beschwerdeführer sei irakischer Staatsangehöriger. Er sei im Jahr 1999 im Alter von rund 33 Jahren in die Schweiz eingereist und habe seine prägende Jugend- und Adoleszenzphase in seinem Heimatland verbracht. In der Schweiz verfüge er über eine Niederlassungsbewilligung C. Hier befinde sich sein Lebensmittelpunkt, jedoch erweise sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz als sehr schwach. Er spreche nur sehr gebrochen Deutsch, sein soziales Umfeld beschränke sich auf seinen Sohn. Enge, echte und gelebte Freund- oder Bekanntschaften oder eine aktive Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen, Vereinen oder Institutionen pflege er nicht. Ungenügend erscheine auch seine wirtschaftliche und berufliche Integration. Zwar verfüge er gemäss eigenen Angaben über eine Lehre als Elektroinstallateur bzw. Koch, dennoch habe er seit seiner Einreise in die Schweiz nur einmal wenige Monate gearbeitet. Ansonsten habe er von den hiesigen Sozialsystemen gelebt. Die übrige finanzielle Situation erweise sich als desolat. So vermöge er mit den monatlichen Ergänzungsleistungen gerade einmal seinen Lebensunterhalt zu decken, verfüge aber über hohe Schulden. Mit Bezug auf die familiäre Situation führt die Vorinstanz aus, die Beziehung zu seinem volljährigen arbeitstätigen Sohn weise nicht die Qualität einer Kernfamilie i.S.v. Art. 8 EMRK auf. Der Sohn habe mehrfach den Wunsch geäussert, eine eigene Wohnung zu beziehen und auf eigenen Füssen zu stehen.
Die Vorinstanz setzt sich auch mit der Frage einer Wiedereingliederung im Heimatland des Beschwerdeführers auseinander. Diese erachtet sie als intakt. Der Beschwerdeführer beherrsche die arabische Sprache in Schrift und Sprache. Mehrere seiner Geschwister würden nach wie vor in seiner Geburtsstadt leben, das familiäre Beziehungsnetz sei nach wie vor intakt, was ihm für einen Neuanfang behilflich sein könne. Die Gebräuche und Gepflogenheiten in seinem Heimatland Irak seien ihm zumindest nicht völlig fremd, habe er dort doch seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht. Auch in beruflicher Hinsicht seien die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration besser einzustufen als hierzulande.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, auch das Non-Refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d StGB stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Obwohl dem Beschwerdeführer im Jahr 2001 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, würden sich heute weder aus der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage, noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ein Vollzugshindernis ergeben. Ohnehin gehe dem Vollzug der Landesverweisung zunächst derjenige einer achtjährigen Freiheitsstrafe voran, weshalb eine Änderung der massgeblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen erscheine und die Vollzugsbehörden sich zu gegebener Zeit damit zu befassen hätten.
E. 3.4 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Härtefallprüfung einwendet, vermag den strengen Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Er führt lediglich aus, die Vorinstanz verkenne, dass zum Bestehen einer Kernfamilie nicht zwingend ein effektives Zusammenleben in einer Wohnung benötigt werde. Inwieweit die vorinstanzliche Einschätzung indes nicht rechtskonform sein sollte, begründet er nicht ansatzweise. Sein blosses Vorbringen, für den Sohn spiele der Vater eine beträchtliche Rolle in seinem Leben, reicht dazu jedenfalls nicht aus. Er setzt sich mit der ausführlichen Härtefallprüfung der Vorinstanz nicht auseinander und begründet nicht, weshalb ihm die Landesverweisung nicht zuzumuten sei. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden und die Beschwerde erweist sich auch mit Bezug auf die Landesverweisung als unbegründet.
E. 4 Schliesslich ist auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Zivilklage nicht einzutreten. Er erhebt keine begründete Rüge und aus seinen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegen soll. Er bringt lediglich vor, eine Abwälzung der Therapiekosten auf ihn sei nicht verhältnismässig. Seine unsachliche Begründung, wonach seine Tochter nicht auf eine Therapie angewiesen sei, da sie ihr Leben im Griff habe, einem Beruf nachgehe und eine Beziehung führe, ist unbeachtlich.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegnerin 2, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_169/2024
Urteil vom 10. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Schändung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache versuchte Erpressung etc.; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Januar 2024 (SST.2023.33).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe spätestens seit Anfang des Jahres 2009 regelmässig sexuelle Handlungen an seiner damals 12- bis 13-jährigen Tochter B.________ vorgenommen. Anfänglich habe er sie umarmt, berührt und an verschiedenen Körperstellen geküsst. Mit der Zeit habe er seine nach wie vor 13-jährige Tochter auch an den Brüsten und der Vulva gestreichelt, später sei er zudem regelmässig mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen. Er habe sie regelmässig dazu aufgefordert, ihn ebenfalls an seinen erogenen Zonen zu berühren und zu streicheln, namentlich seinen Penis bis zum Samenerguss zu stimulieren, ebenso habe er sie zum Oralverkehr gedrängt. Spätestens als sie volljährig war, habe er auch regelmässig den Geschlechtsverkehr bis hin zum Samenerguss mit ihr vollzogen, dabei habe er nur teilweise ein Kondom verwendet. Diese sexuellen Handlungen hätten sich wöchentlich, zeitweilig monatlich, in der Familienwohnung oder in den Ferien zugetragen. Dabei habe A.________ seine Überlegenheit gegenüber seiner heranwachsenden Tochter, ihre emotionale und soziale Abhängigkeit von ihm als Vater, teilweise aber auch ihre Widerstandsunfähigkeit im Schlaf ausgenutzt. Als B.________ sich mit zunehmendem Alter vermehrt gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr gesetzt habe, sei er zudem handgreiflich geworden. Ausserdem habe er sie mit Drohungen psychisch unter Druck gesetzt.
B.
Mit Urteil vom 1. November 2022 sprach das Bezirksgericht Aarau A.________ schuldig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher, teilweiser sexueller Nötigung, mehrfacher Schändung, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfachen Inzests, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Beschimpfung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren - unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen sowie der ausgestandenen Ersatzmassnahmen von 276 Tagen im Umfang von 92 Tagen - und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Darüber hinaus verwies es A.________ für 10 Jahre des Landes, wobei es auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete. Das Gericht regelte die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch mit Bezug auf die Schadenersatzklage von B.________.
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. Januar 2024 vorab eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es bestätigte sowohl alle erstinstanzlichen Schuldsprüche als auch die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Ebenso ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren an, verzichtete aber auf die Ausschreibung im SIS. Das Obergericht verpflichtete ihn, der Privatklägerin B.________ Fr. 17'000.-- als Genugtuung zu bezahlen und stellte fest, A.________ sei für künftig anfallende Kosten aus und im Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten grundsätzlich im Umfang von 100 % haftbar. Im Übrigen verwies es die Schadenersatzklage von B.________ auf den Zivilweg.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2024 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassung zur Beschwerde eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Zusammengefasst stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte mit Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 nicht auf ihre Aussagen abstellen dürfen. Zudem verfalle die Vorinstanz auch mit Bezug auf die übrigen Vorwürfe in Willkür.
1.2. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der angeklagten sexuellen Handlungen als glaubhaft und stellt darauf ab. Sie erwägt, kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen seien in Anbetracht des Zeitablaufs, der Vielzahl der angeklagten Handlungen sowie der Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 erklärbar und seien nicht geeignet, die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als unglaubhaft erscheinen zu lassen.
1.3.
1.3.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer verfällt grösstenteils in rein appellatorische Kritik und stellt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich dabei begründet mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Dies gilt insbesondere, soweit sich der Beschwerdeführer zum Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 äussert. So behauptet er beispielsweise, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 würden keine Realkennzeichen aufweisen. Die Vorinstanz führt mitunter aus, die Beschwerdegegnerin 2 berichte in freier Erzählung von den Vorkommnissen. Wenn auch nicht immer gleich detailliert und teilweise sprunghaft, so stimmten ihre Aussagen doch im Kerngeschehen überein. Dabei präzisiert die Vorinstanz, auf welche Elemente des Kerngeschehens sie sich bezieht. Darüber hinaus würden die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, sofern sie bestimmte Ereignisse betreffen würden, einen hohen Detailgrad aufweisen. Auch dies untermauert die Vorinstanz mit Beispielen. Dem Beschwerdeführer ist entsprechend nicht zu folgen, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, es würden keine Realkennzeichen im Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 vorliegen, und er sich dabei nicht mit den ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. So führt die Vorinstanz beispielsweise auch aus, die räumliche Verknüpfung von Situationen, die Wiedergabe von Gesprächsinhalten sowie die eigenen damit zusammenhängenden Gefühle und Gedankengänge der Beschwerdegegnerin 2 würden für den Erlebnisbezug ihrer Aussagen sprechen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin 2 auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschwerdeführers verzichte. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise begründet mit diesen Ausführungen auseinander, sondern stellt sich lediglich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte Zweifel an der Glaubhaftigkeit haben sollen. Mit seiner rein appellatorischen Kritik zeigt er keine Willkür in der vorinstanzlichen Aussage- und Beweiswürdigung auf.
1.4.2. Mit Bezug auf die Motivlage führt die Vorinstanz aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten würde. Der pauschale Hinweis auf allfällige Schulden reiche dazu nicht aus; eben so wenig verfange das Argument, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich durch die Anzeige mehr Freiraum verschaffen wollen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. So vermag er mit dem blossen Vorbringen, die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht klar gewesen, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfalle, wenn sie ein finanzielles Motiv verneine, keineswegs zu überzeugen. Auch mit Bezug auf das von ihm vorgebrachte Argument des benötigten Freiraums ist er mit seinem Einwand nicht zu hören. Er belässt es erneut bei blossen Behauptungen, unsachlicher Kritik am Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 und geht nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein. Damit genügt er den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder begründet dargetan noch ersichtlich.
1.4.3. Der Beschwerdeführer ist auch insoweit nicht zu hören, als er sich auf sein eigenes Aussageverhalten bezieht. Er bringt lediglich vor, seine Aussagen würden eine starke Konstanz und Kohärenz aufweisen und seien glaubhaft. Die Vorinstanz gehe nicht auf sein Aussageverhalten ein. Inwieweit die Beweiswürdigung der Vorinstanz indes auch im Ergebnis offensichtlich falsch und willkürlich sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
1.4.4. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 erweist sich als unbegründet, soweit er überhaupt den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
1.5.
1.5.1. Dem Beschwerdeführer wird überdies vorgeworfen, er habe die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitraum von Anfang Oktober 2018 bis zum 1. April 2019 mehrfach durch Tätlichkeiten und Drohungen dazu bewegen wollen, ihm Geld für seine Wohnungsmiete sowie für seine Lebenshaltungskosten und diejenigen seines Sohnes zu geben, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Familienwohnung ausgezogen war. Zudem habe er sie eine Schuldanerkennung unterzeichnen lassen, wonach sie ihm einen Betrag von Fr. 15'097.-- schulde.
1.5.2. Mit Bezug auf den entsprechenden Schuldspruch wegen versuchter Erpressung und mehrfach versuchter Nötigung rügt der Beschwerdeführer, er sei für die Finanzen der Familie zuständig gewesen. Er verfüge über eine kleine IV-Rente und sei auf die Unterstützung seiner Kinder angewiesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 von zu Hause ausgezogen sei, sei es ihm nicht von einem auf den anderen Tag möglich gewesen, die fehlende Zahlung auszugleichen. Er habe gewisse Kosten seiner Tochter weiterhin übernommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Androhung ernstlicher Nachteile sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe die Aussagen willkürlich gewürdigt und gehe nicht auf seine Ausführungen ein.
1.5.3. Die Vorinstanz führt aus, gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie die edierten WhatsApp-Nachrichten sei erstellt, dass er die Beschwerdegegnerin 2 zumindest am 1. April 2019 mehrfach dazu aufgefordert habe, ihm einen nicht näher bestimmten Geldbetrag zu übergeben. Dabei habe er ihr angedroht, sie wegen ihrer angeblichen Schwarzarbeit anzuschwärzen und/oder ihren Bruder in ein Kinderheim zu geben. Darüber hinaus habe er ihr mehrere Nachrichten und Fotos geschickt, darunter ein Foto von ihrem Hauseingang mit der Nachricht, er warte auf sie und wolle das Geld haben. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Erneut genügt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Eine begründete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung findet nicht ansatzweise statt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
1.6. Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts erhebt der Beschwerdeführer keine Rüge, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er führt aus, die Einsatzstrafe von 3 Jahren sei viel zu hoch, nachdem von einer geringen Tatschwere auszugehen sei. Zudem erweise sich die Erhöhung aufgrund der weiteren Delikte als äusserst überrissen und zu hoch angesetzt. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer während des seit Jahren andauernden Strafverfahrens nichts habe zu Schulden kommen lassen. Überdies sei das Beschleunigungsgebot mehrfach verletzt worden, was zu einer massiven Strafreduktion führen müsse.
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz legt für die schwerste Straftat, die Vergewaltigung, eine Einsatzstrafe von 3 Jahren fest, wobei sie ausführlich darlegt, weshalb sie diese Strafe als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen erachtet. Anschliessend sei diese Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Vergewaltigungen zu erhöhen, wobei jeweils von einer angemessenen Einzelstrafe von jeweils 3 Jahren auszugehen sei. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sei es der Vorinstanz jedoch verwehrt, die Einsatzstrafe auf mehr als die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu erhöhen. Diese Strafe könne aber unter keinem Titel herabgesetzt werden. Einerseits, weil der Gesamtschuldbeitrag trotz des im Rahmen der Asperation zu berücksichtigenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Vergewaltigungen hoch und damit mit mehr als 5 Jahren zu veranschlagen sei. Es gehe um mindestens zehn weitere Vergewaltigungen. Andererseits wäre die Einsatzstrafe zudem aufgrund der weiteren Straftaten - sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigungen, Schändungen, Inzest, versuchte Erpressungen - zu erhöhen. Schliesslich würden weder die neutral gewichtete Täterkomponente noch eine im Umfang von 3 Monaten zu berücksichtigende Strafreduktion aufgrund des im Untersuchungsverfahren als verletzt anzusehenden Beschleunigungsgebots eine Herabsetzung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe rechtfertigen.
Inwieweit die Vorinstanz in casu das ihr zustehende Ermessen in der Strafzumessung überschritten oder missbraucht haben soll und die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Jahren bzw. die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht rechtskonform sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit seiner lediglich allgemein gehaltenen Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung vermag er jedenfalls keine Verletzung von Art. 47 StGB zu begründen; seine Rüge verfängt nicht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die ausgesprochene Landesverweisung.
3.2.
Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die unter anderem wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB) oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und hat gleich mehrere Katalogtaten begangen, weshalb die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den einzelnen Integrationskriterien auseinander. Sie verneint einen schweren persönlichen Härtefall und führt aus, im Übrigen würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen.
Der 58-jährige Beschwerdeführer sei irakischer Staatsangehöriger. Er sei im Jahr 1999 im Alter von rund 33 Jahren in die Schweiz eingereist und habe seine prägende Jugend- und Adoleszenzphase in seinem Heimatland verbracht. In der Schweiz verfüge er über eine Niederlassungsbewilligung C. Hier befinde sich sein Lebensmittelpunkt, jedoch erweise sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz als sehr schwach. Er spreche nur sehr gebrochen Deutsch, sein soziales Umfeld beschränke sich auf seinen Sohn. Enge, echte und gelebte Freund- oder Bekanntschaften oder eine aktive Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen, Vereinen oder Institutionen pflege er nicht. Ungenügend erscheine auch seine wirtschaftliche und berufliche Integration. Zwar verfüge er gemäss eigenen Angaben über eine Lehre als Elektroinstallateur bzw. Koch, dennoch habe er seit seiner Einreise in die Schweiz nur einmal wenige Monate gearbeitet. Ansonsten habe er von den hiesigen Sozialsystemen gelebt. Die übrige finanzielle Situation erweise sich als desolat. So vermöge er mit den monatlichen Ergänzungsleistungen gerade einmal seinen Lebensunterhalt zu decken, verfüge aber über hohe Schulden. Mit Bezug auf die familiäre Situation führt die Vorinstanz aus, die Beziehung zu seinem volljährigen arbeitstätigen Sohn weise nicht die Qualität einer Kernfamilie i.S.v. Art. 8 EMRK auf. Der Sohn habe mehrfach den Wunsch geäussert, eine eigene Wohnung zu beziehen und auf eigenen Füssen zu stehen.
Die Vorinstanz setzt sich auch mit der Frage einer Wiedereingliederung im Heimatland des Beschwerdeführers auseinander. Diese erachtet sie als intakt. Der Beschwerdeführer beherrsche die arabische Sprache in Schrift und Sprache. Mehrere seiner Geschwister würden nach wie vor in seiner Geburtsstadt leben, das familiäre Beziehungsnetz sei nach wie vor intakt, was ihm für einen Neuanfang behilflich sein könne. Die Gebräuche und Gepflogenheiten in seinem Heimatland Irak seien ihm zumindest nicht völlig fremd, habe er dort doch seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht. Auch in beruflicher Hinsicht seien die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration besser einzustufen als hierzulande.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, auch das Non-Refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d StGB stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Obwohl dem Beschwerdeführer im Jahr 2001 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, würden sich heute weder aus der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage, noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ein Vollzugshindernis ergeben. Ohnehin gehe dem Vollzug der Landesverweisung zunächst derjenige einer achtjährigen Freiheitsstrafe voran, weshalb eine Änderung der massgeblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen erscheine und die Vollzugsbehörden sich zu gegebener Zeit damit zu befassen hätten.
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Härtefallprüfung einwendet, vermag den strengen Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Er führt lediglich aus, die Vorinstanz verkenne, dass zum Bestehen einer Kernfamilie nicht zwingend ein effektives Zusammenleben in einer Wohnung benötigt werde. Inwieweit die vorinstanzliche Einschätzung indes nicht rechtskonform sein sollte, begründet er nicht ansatzweise. Sein blosses Vorbringen, für den Sohn spiele der Vater eine beträchtliche Rolle in seinem Leben, reicht dazu jedenfalls nicht aus. Er setzt sich mit der ausführlichen Härtefallprüfung der Vorinstanz nicht auseinander und begründet nicht, weshalb ihm die Landesverweisung nicht zuzumuten sei. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden und die Beschwerde erweist sich auch mit Bezug auf die Landesverweisung als unbegründet.
4.
Schliesslich ist auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Zivilklage nicht einzutreten. Er erhebt keine begründete Rüge und aus seinen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegen soll. Er bringt lediglich vor, eine Abwälzung der Therapiekosten auf ihn sei nicht verhältnismässig. Seine unsachliche Begründung, wonach seine Tochter nicht auf eine Therapie angewiesen sei, da sie ihr Leben im Griff habe, einem Beruf nachgehe und eine Beziehung führe, ist unbeachtlich.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegnerin 2, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb