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6B_158/2011

Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.; Willkür,

Bundesgericht · 2011-03-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_158/2011

Urteil vom 10. März 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. Dezember 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Massgebend für die Eröffnung ist die Zustellung des Entscheids an den damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer das Urteil persönlich erst später durch den Verteidiger zugestellt erhalten hat, ist für den Beginn des bundesgerichtlichen Fristenlaufs nicht ausschlaggebend.

Der angefochtene Entscheid wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 28. Januar 2011 eröffnet. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am Montag, 28. Februar 2011, der Post übergeben worden sein müssen. Die Beschwerde vom 4. März 2011 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Haftentlassungsgesuch gegenstandslos geworden.

2.

Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn