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6B 151/2017

Bundesgericht · 2017-02-27 · Deutsch CH
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Schadenersatz aus eingezogenen Vermögenswerten | Strafrecht (allgemein)

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 27.02.2017 6B 151/2017 (6B_151/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 27.02.2017 6B 151/2017 (6B_151/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 27.02.2017 6B 151/2017 (6B_151/2017)

Schadenersatz aus eingezogenen Vermögenswerten | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_151/2017 Verfügung vom 27. Februar 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter Secklehner, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Schadenersatz aus eingezogenen Vermögenswerten, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 28. Oktober 2016. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2017 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Februar 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill