Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion; Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2024 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 4. März 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 8. April 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein.
E. 2 Mit Schreiben vom 23. März 2024 (Datum Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer um Stornierung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- (act. 15). Er stellte jedoch weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch machte er besondere Gründe geltend, die ausnahmsweise einen Verzicht auf die Kostenvorschusspflicht rechtfertigen könnten. Mangels Bezahlung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 29.04.2024 6B 148/2024 (6B_148/2024) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 29.04.2024 6B 148/2024 (6B_148/2024) Tribunale federale I Corte di diritto penale 29.04.2024 6B 148/2024 (6B_148/2024)
Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion; Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_148/2024 Urteil vom 29. April 2024 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Unseld. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 16. Januar 2024 (502 2023 302). Erwägungen: 1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2024 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 4. März 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 8. April 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. 2. Mit Schreiben vom 23. März 2024 (Datum Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer um Stornierung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- (act. 15). Er stellte jedoch weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch machte er besondere Gründe geltend, die ausnahmsweise einen Verzicht auf die Kostenvorschusspflicht rechtfertigen könnten. Mangels Bezahlung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. April 2024 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Unseld