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6B_146/2018

Zivilforderung; rechtliches Gehör; Rückzug,

Bundesgericht · 2018-02-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_146/2018

Verfügung vom 27. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Nadir Guglielmoni,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

2. X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zivilforderung; rechtliches Gehör; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und

30. März 2017 (SK.2015.44).

Erwägung:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2018 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld