Berufungserklärung (mehrfache üble Nachrede etc.); Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
E. 2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 Frist bis zum 16. Januar 2018 und mit Verfügung vom 22. Januar 2018 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 2. Februar 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 09.02.2018 6B 1459/2017 (6B_1459/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 09.02.2018 6B 1459/2017 (6B_1459/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 09.02.2018 6B 1459/2017 (6B_1459/2017)
Berufungserklärung (mehrfache üble Nachrede etc.); Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1459/2017 Urteil vom 9. Februar 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber Held. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufungserklärung (mehrfache üble Nachrede etc.); Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. November 2017 (4M 17 77). Erwägungen: 1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 Frist bis zum 16. Januar 2018 und mit Verfügung vom 22. Januar 2018 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 2. Februar 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Februar 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Held