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6B_1291/2020

Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2020-11-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 an das Bundesgericht. Er ersucht um eine Neueinschätzung des Falles. Der fragliche Strafbefehl ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die zuständige Staatsanwaltschaft zu überweisen.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1291/2020

Urteil vom 11. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Oktober 2020 (STA4 ST.2019.4227).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 an das Bundesgericht. Er ersucht um eine Neueinschätzung des Falles. Der fragliche Strafbefehl ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die zuständige Staatsanwaltschaft zu überweisen.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill