opencaselaw.ch

6B_128/2019

Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB),

Bundesgericht · 2020-06-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_128/2019

Verfügung vom 24. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

BVG-Sammelstiftung A.________in Liquidation, vertreten durch Dr. Michael Werder und/oder Claudio Kerber, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 20. Dezember 2018 (S 2018 31).

Erwägungen:

Am 4. Juli 2018 beantragte die BVG-Sammelstiftung A.________ in Liquidation, die im Strafverfahren gegen B.________ und C.________ eingezogenen Vermögenswerte seien zu ihren Gunsten zu verwenden. Das Strafgericht des Kantons Zug wies dieses Begehren am 7. August 2018 ab. Auf die von der Gesuchstellerin erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zug am 20. Dezember 2018 nicht ein. Dagegen erhob die BVG-Sammelstiftung A.________ in Liquidation am 29. Januar 2019 Be schwerde beim Bundesgericht. Am 13. März 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, sie habe beim Strafgericht des Kantons Zug ein neues Gesuch um Zuweisung der eingezogenen Vermögenswerte eingereicht.

Das Verfahren vor dem Bundesgericht wurde am 22. August 2019 sistiert. Am 9. Juni 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, das Strafgericht des Kantons Zug habe ihr den Verwertungserlös in der Zwischenzeit rechtskräftig zugesprochen. Das vor dem Bundesgericht hängige Verfahren sei deshalb als gegenstandslos ab zuschreiben.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin:

Der Gerichtsschreiber: